Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können.

      • Halbautomatische Schusswaffen:

      Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs nur ein Schuss abgegeben werden kann. Double-Action-Revolver zählen nicht dazu.

      • Repetierwaffen:

      Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Patronenlager nachgeladen wird.

      • Einzelladerwaffen:

      Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.

      • Langwaffen:

      Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

      • Kurzwaffen:

      Alle anderen Schusswaffen.

      Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände

      Gleichgestellte Gegenstände müssen tragbar sein, ihr Wesensmerkmal ist, dass sie keinen Lauf haben, durch den Geschosse getrieben werden. Hierzu gehören beispielsweise:

      • SRS-Waffen: Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen

      • Armbrüste (gezieltes Verschießen von festen Körpern, deren Antriebsenergie eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann).

      Pfeil und Bogen gehören nicht dazu, da die Antriebsenergie nicht gespeichert werden kann.

      Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schall­dämpfer

      Hierzu gehören:

      • Lauf- oder Gaslauf

      • Verschlussstück

      • Patronen- oder Kartuschenlager

      • Bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

      • Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.

      Magazine von Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile.

      Weitere Begriffe:

      Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen): vormals funktionsfähige Schusswaffen, die durch bestimmte Maßnahmen dauerhaft so verändert wurden, dass ihre Schussfähigkeit oder die Funktionsfähigkeit ihrer wesentlichen Teile mit allgemeingebräuchlichen Werkzeugen nicht mehr hergestellt werden kann (hierzu ist eine eigene Verordnung vorgesehen).

      Salutwaffe: so »unbrauchbar« gemachte Langwaffe (nie Kurzwaffe), dass mit ihr nicht mehr »scharf« geschossen, jedoch noch Kartuschenmunition verwendet werden kann. Die veränderte Waffe muss gemäß BeschussV gekennzeichnet sein. Einsatz z. B. bei Film-, Fernsehaufnahmen, Theatervorführungen.

      Anscheinswaffen: Darunter fallen Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (bspw. Soft-Air-Waffen im Militärwaffen-Optik).

      Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen:

      • Zielscheinwerfer: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (auch ­Infrarot)

      • Laser- oder Zielpunktprojektoren: für Schuss­waffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel ­markieren

      • Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre.

      Zielhilfsmittel wie Zielfernrohre und Rotpunktvisiere werden vom WaffG nicht erfasst.

      Tragbare Gegenstände

      1. Tragbare Gegenstände im technischen Sinne sind solche, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.

      • Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen). Zur Beurteilung, ob ein Gegenstand als Hieb- und Stoßwaffe einzuordnen ist, ist dessen Zweckbestimmung entscheidend.

      Dazu gehören beispielsweise: Kampfmesser, Bajonett, Schwert, Schlagstock, Wurfstern, Schlagring.

      Nicht darunter fallen beispielsweise: Küchenmesser, Axt, Machete, Hirschfänger, Baseballschläger.

      •Gegenstände, die unter anderer als mechanischer Energie Verletzungen beibringen.

      Dazu gehören beispielsweise Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte (sofern zum Einsatz gegen Menschen bestimmt), Molotow-Cocktails, Würgegeräte und Präzisionsschleudern.

      • Tragbare Gegenstände im nichttechnischen Sinne sind solche, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

      Dazu gehören Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser.

      Munition

      Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

      • Patronenmunition (bestehend aus Hülse mit Ladung und Geschoss oder ein Geschoss mit ­Eigenantrieb)

      • Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladung, aber ohne Geschoss)

      • hülsenlose Munition (Ladung mit und ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form hat)

      • pyrotechnische Munition (Munition, deren Geschosse einen explosionsgefährlichen Stoff enthalten, der Licht-, Schall-, Rauch- oder einen ähnlichen Effekt erzeugen soll.

      §§ 12, 34, 35, 45 Verleihen, Transport, Überlassen, Widerruf

      Verleihen: Vereinfacht wurde die Möglichkeit des Verleihens von Schusswaffen. Wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend eine Waffe erwirbt (sprich: ausleiht), braucht keine Erlaubnis, d. h., die Waffe muss nicht in die WBK ein­getragen werden. Damit können jetzt sowohl Lang- wie Kurzwaffen verliehen werden. An Jagd­scheininhaber, die noch keine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) haben (dürfen), z. B. Jugendjagdscheininhaber, können nur Langwaffen ausgeliehen werden. Der Verleihzeitraum ist auf maximal 1 Monat begrenzt! (Es wird eine schriftliche Bestätigung benötigt, aus der das Datum der Waffenübergabe hervorgeht.)

      Beförderung: Berechtigte können problemlos Schusswaffen und Munition eines anderen Jägers/WBK-Inhabers

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