Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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der befugten Jagdausübung muss der Transport unterschieden werden. Dazu zählt beispielsweise die Beförderung der Waffe im Fahrzeug zum Schießstand, zum Büchsenmacher oder auch eine längere Fahrt im Rahmen einer Jagdreise oder -ein­ladung. Wird eine Waffe transportiert, darf diese

      • nicht schussbereit (d. h. nicht geladen, auch nicht unterladen) sein und

      • nicht zugriffsbereit sein. Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass die Waffe nicht innerhalb von 3 Sekunden und mit weniger als 3 Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (also beispielsweise im Kofferraum untergebracht ist). Idealerweise verstaut man die Waffe jedoch in einem verschlossenen Waffenkoffer oder -futteral, da sie dann auf jeden Fall nicht zugriffsbereit im Sinne der Vorschrift ist.

      Überlassen: Grundsätzlich dürfen Waffen und Munition nur Berechtigten überlassen werden. Diese Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (z. B. WBK, bei Langwaffen reicht auch der Jagdschein, bei Kurzwaffenverkauf muss die Erlaubnis in der WBK des Erwerbers eingetragen sein!). Achtung: Damit darf z. B. beim Schüsseltreiben die Schusswaffe nicht dem Wirt zur Aufbewahrung überlassen werden (es sei denn, dieser ist Jahresjagdscheininhaber und kann die Waffen sicher aufbewahren).

      Besitzwechsel: Wenn ein Berechtigter nicht gewerblich einem anderen Berechtigten eine Schusswaffe überlässt (verkauft, schenkt), so muss er dies binnen 2 Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen und die WBK zur Berichtigung vorlegen.

      Der Erwerber wiederum muss die Waffen ­innerhalb von 2 Wochen unter Nennung von Name und Anschrift des Überlassenden in seine WBK eintragen beziehungsweise sich eine WBK ausstellen lassen.

      Ist eine Schusswaffe noch nicht in die WBK eingetragen, muss ein schriftlicher Nachweis mit sich geführt werden, dass die Anmeldefrist für diese Waffe noch nicht verstrichen ist. Dies gilt auch beim Führen von »Leihwaffen« auf der Jagd.

      Werbung: Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Medien (Zeitschriften, Internet) anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

      • bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: »Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis«,

      • bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: »Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr«,

      • bei verbotenen Waffen: »Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung«.

      Die Waffen oder Munition dürfen auch unter ­einer Chiffrenummer oder nur mit Telefon­angabe angeboten werden. Nicht erlaubt sind der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Ausstellungen und Märkten. Es können jedoch Ausnahmen erteilt werden.

      Rücknahme, Widerruf: Waffenrechtliche Erlaubnisse können auch zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden beispielsweise dann, wenn kein Bedürfnis mehr vorliegt. Dies ist für einen Jäger von Bedeutung, wenn er z. B. den Jagdschein nicht mehr löst und somit kein Bedürfnis mehr dokumentiert. Allerdings hat die Behörde hier einen Ermessensspielraum: Aus besonderen Gründen kann auch in Fällen eines endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden.

      § 36, § 13 (AWaffV) Waffenauf­bewahrung

      Mit der Waffengesetznovellierung 2017 wurde die Aufbewahrung von Waffen und Munition neu geregelt. Geblieben ist die Grundvorschrift: Alle Waffen sowie Munitionen müssen so auf­bewahrt werden, dass sie nicht abhandenkommen können und vor unbefugtem Zugriff (auch von Familienangehörigen) geschützt sind. Vorgeschrieben ist nun auch, dass Schusswaffen im Waffenschrank ungeladen sein müssen.

      Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (6.07.2017) sind erlaubnispflichtige Schusswaffen (sowie verbotene Waffen und verbotene ­Munition) jedoch mindestens in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (DIN/EN 1143-1) aufzubewahren.

      Waffen dürfen ausschließlich ungeladen aufbewahrt werden. Erlaubnisfreie Waffen und Munition, insbesondere SRS-Waffen und Dekowaffen, Hieb- und Stoßwaffen, außerdem erlaubnispflichtige Salutwaffen sowie Magazine sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

      Für die bisher von Jägern sehr oft verwendeten Waffentresore der Sicherheitsstufen A und B (nach VDMA 24992) hat der Gesetzgeber jedoch einen Bestandsschutz eingeräumt. Die Behältnisse dieser Normen können vom Altbesitzer unter Beachtung der für diese bisher geltenden Vorschriften weiter genutzt werden. Beim Neukauf eines Waffenschranks wird aber auf jeden Fall ein Behältnis des Widerstandsgrads 0 oder I benötigt.

      Gemeinschaftliche Aufbewahrung: Zulässig ist auch die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. ­Beispielsweise kann also der Sohn (Jagdschein­inhaber) seine Schusswaffen im Waffenschrank des Vaters (ebenfalls Jäger) unterbringen. Dies gilt auch, wenn der Sohn – beispielsweise als Student – nicht im elterlichen Wohnort lebt.

      Erbfall: Auch im Erbfall bleibt der Bestandsschutz für die weiteren berechtigten Mitbenutzer, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses werden, bestehen. Dagegen ist die reine Erbschaft eines Behältnisses, etwa durch Erben ohne waffenrechtliche Erlaubnis, nicht geschützt. Diese Erben müssen die geerbten Waffen blockieren und zusätzlich einen Schrank mindestens der Stufe 0 (DIN/EN 1143-1) nachweisen.

      Sicherheitsnormen: Für Waffen und Munition gelten nun folgende neue Sicherheitsvorkehrungen (gem. § 13 AWaffV):

      • Mindestens in einem verschlossenen Behältnis sind Waffen und Munition aufzubewahren, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Darunter fallen beispielsweise Luftdruckwaffen, Schreckschusswaffen, aber auch ein Bajonett (als Hieb- oder Stoßwaffe).

      • Mindestaufbewahrungsstandard für erlaubnispflichtige Munition ist ein Stahlblechbehältnis (auch ohne Klassifizierung) mit Schwenkriegelschloss (oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung) oder ein gleichwertiges ­Behältnis.

      • Erlaubnispflichtige Schusswaffen, Lang- wie Kurzwaffen, müssen mindestens in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden. Dabei ist die Zahl der Langwaffen unbegrenzt und auch die Munition kann gemeinsam mit den Schusswaffen untergebracht werden.

      • Einschränkungen gibt es bei der Anzahl der Kurzwaffen (und ggf. bei verbotenen Waffen): Liegt das Gewicht eines »0er-Schranks« unter 200 kg, dürfen darin maximal 5, bei einem ­Gewicht ab 200 kg bis zu 10 Kurzwaffen untergebracht werden. Ist der Kurzwaffenbestand größer, ist ein Waffenschrank des Widerstandsgrads I (DIN/EN 1143-1) notwendig, bzw. mehrere Waffenschränke des Widerstandsgrads 0 (s. auch grafische Übersicht >).

      Ein »1er-Schrank« ist auch erforderlich, wenn Schusswaffen in einem nicht ständig bewohnten Gebäude (z. B. Jagdhütte) aufbewahrt werden sollen. Dabei ist die Anzahl auf maximal 3 Langwaffen beschränkt.

      Die Behörde kann auch eine gleichwertige Aufbewahrung zulassen, beispielsweise einen Waffenraum.

      Aufbewahrungsnachweis: Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Behörde ist zudem berechtigt, vor Ort – auch unangemeldet – zu überprüfen, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Den Kontrollorganen ist der Zutritt zu den Räumen, in denen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden, einzuräumen. Allenfalls zur Verhütung dringender Gefahren dürfen auch die Wohnräume gegen den Willen

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