Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter. Jan Schabacker

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Wenn und Aber an Recht und Gesetz gebunden. Das gilt nicht nur für Exekutivmaßnahmen, sondern selbstverständlich auch für sämtliche Aktivitäten im Rahmen der Public Relations. Auf den ersten Blick stößt man gegebenenfalls bei dem einen oder anderen auf Unverständnis bei dieser Aussage. Wo um Himmels Willen werden durch PR-Maßnahmen Rechtsbelange tangiert? In der Tat sind es nicht viele Bereiche, aber dort, wo geltendes Recht in der PR eine Rolle spielt, ist es auch definitiv eine gravierende.

      Da ist zum einen das Presserecht als herausragender Rechtsanspruch der Medien, und damit der Öffentlichkeit, gegenüber dem Staat. Da sind zum anderen das Urheberrecht sowie das Recht am eigenen Bild und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechte. Die spielen bei Veröffentlichungen jeglicher Art eine erhebliche Rolle und können bei Nichtbeachtung, insbesondere in der Online-Kommunikation mit einem in der Regel unüberschaubaren Verbreitungsgrad, gravierende Folgen nach sich ziehen. Über diese sehr spezifischen Rechtsbereiche hinaus bewegt aber auch eine grundsätzliche Frage die PR-Dienststellen wie jede andere behördliche Institution, der bestimmte Aufgaben zugeschrieben werden: Es ist die Frage der Zuständigkeit. Da die Prüfung der Zuständigkeit regelmäßig bei der Bewertung von polizeilichen Sachverhalten eine Rolle spielt, gehe ich ausführlicher auf diesen Punkt in Kapitel 8.1.6 ein. Unter rechtlichen Aspekten muss aber schon hier folgender Grundsatz verankert werden: Bevor wir in die Pressearbeit einsteigen, muss die Zuständigkeit für einen bestimmten Sachverhalt einwandfrei geklärt sein. Denn nur dann ist die Behörde und damit die PR-Dienststelle legitimiert, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

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       Grafik: Rechtsbereiche der PR

      Hier sollen die großen Rechtsbereiche der PR und deren Bedeutung grundsätzlich beschrieben werden. Für Beschäftigte in den polizeilichen Public Relations ist es aber zwingend erforderlich, sich mit diesen rechtlichen Themenkomplexen auch über die Informationen in diesem Kapitel hinaus intensiver auseinanderzusetzen. Weder möchte ich mir in diesem Zusammenhang eine fachjuristische Expertise anmaßen noch rechtliche Fragen bis ins Detail erläutern, denn dazu bedarf es eben genau dieses Fachwissens. Die Ausführungen sollen helfen, im alltäglichen Dienst und in besonderen Lagen geltendes Recht zu beachten und auf diese Weise gute PR zu machen, ohne dafür in irgendeiner Weise belangt werden zu können. Für die Klärung spezifischer Rechtsprobleme gibt es genügend Fachliteratur, die für konkrete Probleme hilfreich sein kann. Allen voran sei insbesondere für das Presserecht das Standardwerk „Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts“ genannt, das auf den Pressestellen für die Klärung kniffliger Rechtsfragen vorgehalten werden sollte.

       4.1Pressearbeit: Kein Selbstzweck, sondern rechtliche Verpflichtung mit Verfassungsrang und Pfeiler unserer demokratischen Grundordnung

      Die Tatsache, dass die Pressearbeit in jeder Behörde unter allen Maßnahmen der Public Relations einen außerordentlich hohen Stellenwert genießt, hat zwei Gründe: Zum einen ist sie nach wie vor entscheidend, um im Falle medialer Krisen die Position der eigenen Behörde maßgeblich positiv zu beeinflussen. Zum anderen ist sie vor allem aber auch rechtliche Verpflichtung für alle staatlichen Institutionen und damit tatsächlich ein Grundpfeiler unseres Demokratieverständnisses. Der Rechtsanspruch der Presse auf Information und freies Handeln ist Basis unserer Demokratie. Diese Tatsache lohnt es sich immer wieder vor Augen zu führen. Nur allzu häufig erlebe ich bis in höchste Leitungsebenen, auch auf ministerieller Ebene, dass dieser Ansatz im Eifer dynamischer Kommunikationsprozesse nur wenig oder gar nicht bedacht wird. Ein Satz, den jeder Pressesprecher in diesem Zusammenhang nach langjähriger Tätigkeit deutlich mehr als einmal von gehobenen Leitungsfunktionen gehört hat, lautet: „Dazu sagen wir jetzt nichts.“ Diese Aussage ist in vielen Fällen rechtlich bedenklich, denn die Presse hat einen Anspruch auf Informationen durch staatliche Institutionen, der verfassungsrechtlich nicht höher aufzuhängen ist. Er resultiert aus Artikel 5 Grundgesetz (GG).

       Artikel 5 Grundgesetz: Meinungsfreiheit

      (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

      Um die tief greifende Bedeutung dieser wenigen Sätze für unsere demokratische Grundordnung und im Weiteren für unsere Aufgabe zu verstehen, ist es hilfreich, sich klarzumachen, in welchem Verhältnis Journalisten, und damit die Presse, und behördliche Institutionen auf Basis dieses Grundrechts zueinander stehen. Für Pressesprecherinnen oder Pressesprecher steht nur allzu häufig die Frage im Raum, warum eine gute Zusammenarbeit mit den entsprechenden Redakteuren, mit denen man sich im Grunde bei regelmäßigem Kontakt gerade im lokalen Bereich häufig ja auch gut versteht, nicht zu jedem Zeitpunkt möglich ist. Die Antwort ist relativ simpel: Die Presse übt eine Kontrollfunktion über staatliches, und damit auch über polizeiliches, Handeln aus. Insbesondere die Exekutive, und ganz besonders die Polizei, ist mit ihren beträchtlichen Eingriffsbefugnissen in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, bis hin zum Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, eine Institution, die im demokratischen Konstrukt bedingungslos nach den Buchstaben der Gesetze und geltender Rechtsverordnungen handeln muss. Jeder durch staatliche Organisationen durchgeführte Grundrechtseingriff bedarf einer klaren rechtlichen Legitimation. Es ist Aufgabe der Presse, die Einhaltung dieser klaren Regeln zu kontrollieren, Verstöße oder Fehlhandlungen aufzudecken und der Bevölkerung so die Möglichkeit zu geben, sich über mögliche Missstände zu informieren.

      Insofern ist der Journalist in der Regel geradezu auf der Suche nach Fehlern, die staatliche Institutionen begehen, auch wenn er das so offen nicht kommuniziert. Pressesprecherinnen und Pressesprecher sind in ihrem Handeln stets bemüht, die Polizei in ein gutes Licht zu stellen, sie quasi auch durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu bewerben. Das ist eine klare Interessenskollision: Während auf der einen Seite das Ziel darin besteht, ein möglichst positives Bild einer Polizeibehörde zu zeichnen, wird auf der anderen Seite, überspitzt dargestellt, permanent das Haar in der Suppe gesucht. In diesem Spannungsbogen muss das Verhältnis zwischen Behörde und Presse dauerhaft wahrgenommen werden. Mir persönlich hat das Voraugenführen dieser Situation insbesondere in medialen Krisen immer sehr geholfen, das Verhalten von Journalisten zu abstrahieren. Hinzu kommen weitere Kriterien, die den Umgang mit Pressevertretern in besonders belastenden Situationen entschärfen, aber bleiben wir zunächst bei den rechtlichen Grundlagen.

      Das oben beschriebene Grundverständnis für das Verhältnis von Presse und Staat muss jeder Pressesprecher und jede Pressesprecherin für sich verinnerlicht haben. Nur dann kann die Aufgabe der Pressearbeit für eine Behörde professionell umgesetzt werden. Es ist aber nicht nur obligatorisch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PR-Dienststelle (so nennen wir ab sofort die Fachdienststellen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit), dieses Rechtsverständnis für sich zu erwerben, sondern es ist zusätzlich Aufgabe der Pressesprecherinnen und Pressesprecher, auch allen Beschäftigten einer Polizeibehörde dieses besondere rechtsstaatliche Verhältnis zu erklären. Immer wieder wird in vermeintlich unbedeutenden Sachverhalten in der Zusammenarbeit mit der eigenen Behörde deutlich, dass die Kolleginnen und Kollegen, die allesamt Fachleute für bestimmte Aufgaben innerhalb der Polizei sind, über diese Expertise nicht verfügen. Das brauchen sie auch nicht, denn dafür gibt es ja eine Fachdienststelle, die mit Rat und Tat zur Seite steht. Es ist Aufgabe der Pressesprecherinnen und Pressesprecher, das besondere Verhältnis immer wieder auch denjenigen zu erklären, über deren Arbeit wir schließlich berichten oder zu deren möglichen Fehlern wir unter Umständen Stellung beziehen müssen. Auch, wenn viele die Journalisten kritisch sehen, erschließt sich ihnen bei Erklärung doch im Grundsatz die Tragweite der Aufgabe der Presse und damit auch die der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit respektive

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