Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter. Jan Schabacker

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker страница 8

Автор:
Серия:
Издательство:
Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker

Скачать книгу

der den Anspruch auf Beantwortung verneint. In der Kurzzusammenfassung sind regelmäßig folgende Punkte vorab zu prüfen:

      1. Ist ein schwebendes Verfahren tangiert und wird es gegebenenfalls durch Berichterstattung beeinflusst?

      2. Werden Vorschriften der Geheimhaltung tangiert (auch VS nfD!)?

      3. Werden durch eine Berichterstattung auf Grundlage unserer Auskunft öffentliche oder private Interessen tangiert?

      4. Übersteigt der Umfang der Beantwortung der Anfrage das zumutbare Maß?

      Kommt der handelnde Pressesprecher oder die handelnde Pressesprecherin zu dem Schluss, dass einer der Punkte greifen könnte, sollte man nun in eine tiefere Rechtsprüfung des konkreten Falls einsteigen. Hier ist es ratsam, auf entsprechende Fachliteratur und gegebenenfalls einschlägige Urteilsrecherche zurückzugreifen, um möglichst rechtssicher und damit sattelfest in der Argumentation zu handeln. Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, die hier von Relevanz sein könnten, wird auf eine detailliertere Erläuterung der rechtlichen Vorschriften zur Pressearbeit an dieser Stelle verzichtet. Im Grundsatz muss jeder Pressesprecherin und jedem Pressesprecher klar sein: Das Anspruchsrecht der Presse auf behördliche Auskunft zu angefragten Sachverhalten ist eines der wichtigsten Rechtsgüter für den Erhalt unserer Demokratie. Die Einschränkung muss zweifelsfrei rechtlich begründbar sein. Im Zweifelsfall empfehle ich immer, den Anspruchsberechtigten besser eine knappe als gar keine Antwort zu geben. Denn eine vom Journalisten als „Totalverweigerung“ empfundene Nichtbeantwortung einer Anfrage durch eine staatliche Institution führt regelmäßig zu einem hohen negativen Emotionalisierungsgrad und gegebenenfalls auch tatsächlich zur rechtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Mit diesem Bewusstsein und der Kenntnis über die einschlägigen Paragrafen ist jeder Lebenssachverhalt im polizeilichen Alltag der PR-Dienststellen zu bewerten.

      Ausgesprochen wichtig ist bei der Bewertung, dass es hier nicht darum geht, keine Auskunft geben zu dürfen, sondern keine Auskunft geben zu müssen. Stellen wir fest, von der grundrechtlich verbrieften Auskunftspflicht aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen entbunden zu sein, bleiben immer noch die medientaktischen Überlegungen bestehen, wie sie bereits im Sachverhalt der Vergewaltigung beispielhaft beschrieben wurden. Unter Einbeziehung dieser Parameter kann auch der Schluss im Einzelfall naheliegen, trotz der Entbindung zur verpflichtenden Auskunft den Medien die Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt zu geben. Dadurch dürfen natürlich andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel die Pflicht zur Geheimhaltung, nicht tangiert werden. Die rechtliche Prüfung zur Auskunftsverpflichtung sollte also nie medientaktische Überlegungen ausschließen.

      image Merke:

       Die Pressefreiheit ist einer der Grundpfeiler unserer Demokratie.

      Behörden sind grundsätzlich zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet. Ausnahmen davon sind abschließend in den Landespressegesetzen aufgezählt.

      Eine Zensur findet nicht statt. Verschriftete Interviews werden im Rahmen guter Zusammenarbeit vor Veröffentlichung durch Journalisten zur Abstimmung zur Verfügung gestellt.

      Zuständigkeiten müssen beachtet werden. Herrin des Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, auch in Presseangelegenheiten.

      Die rechtliche Überprüfung zur Auskunftsverpflichtung gegenüber den Medien sollte immer auch medientaktische Aspekte mit einbeziehen.

       4.2Bild- und Videoveröffentlichungen – das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht

      Ohne Bilder und Videos ist moderne PR heute undenkbar. Jede PR-Dienststelle einer Polizeibehörde verfügt selbstverständlich über eine eigene Kamera, um Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit zu fertigen. Gern werden auch Bilder aus anderen Quellen hinzugezogen, um sie in die eigene PR einzubauen. Aber Vorsicht! Die Bildrechte der Ersteller und das Recht von Personen am eigenen Bild liegen in einem juristischen Minenfeld, das bei Missachtung der geltenden Vorschriften den Handelnden teuer zu stehen kommen kann. Deshalb ist es wichtig, die geltenden Normen und Gesetze zwingend zu beachten, um mit eigentlich gut gemeinten Aktionen nicht dienstlichen Schiffbruch zu erleiden.

      Die aktive Veröffentlichung von Bildern und Videos durch die eigene PR-Dienststelle ist aber nicht der einzige Berührungspunkt zum Thema Bildrechte in der polizeilichen Arbeit. Polizistinnen und Polizisten werden immer häufiger während des Einsatzes gefilmt, Videos werden auf YouTube oder anderen Online-Kanälen von Privatpersonen veröffentlicht, und Medien beziehen sich in ihrer Berichterstattung auf diese Bilder, die allzu häufig nur einen kleinen Ausschnitt aus einem Polizeieinsatz zeigen und dessen Gesamtverlauf nicht ansatzweise wiedergeben. Bei Großeinsätzen werden Polizeibeamtinnen und -beamte regelmäßig mit Pressevertretern konfrontiert, die Bilder von ihnen, von den Opfern einer Straftat oder eines Unfalls, von Demonstrationsteilnehmern oder auch völlig unbeteiligten Personen aufnehmen und veröffentlichen wollen. Regelmäßig werden nach daraus resultierenden Konfliktsituationen die PR-Dienststellen mit Fragen zur Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen und zum rechtlich sauberen Umgang mit den Erstellern konfrontiert. Insofern kommt diesem Rechtsbereich auch im polizeilichen Einsatzgeschehen eine immer größere Bedeutung zu. Die folgenden Ausführungen sollen für den polizeilichen Alltag und die Praxis Antworten auf die drängendsten und immer wieder auftauchenden Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Bildrechte geben. Klar ist dabei eines: Wir bewegen uns in diesem Rechtsbereich permanent in Grauzonen, die immer wieder eine konkrete Bewertung des Einzelfalls verlangen. Und trotzdem helfen die grundlegenden Rechtskenntnisse dabei, konkrete Situationen in Kenntnis der Rechtsvorschriften mit Augenmaß einzuschätzen.

       4.2.1Bilder von Personen und das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild

      Die Grundregel ist simpel: Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, ob er fotografiert werden möchte und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Wer diesen Grundsatz verinnerlicht, der ist auf jeden Fall mit der notwendigen Sensibilität unterwegs, wenn er eine Kamera zu Zwecken der Public Relations in die Hand nimmt. Aber ohne Bilder von Personen, ohne Videos, in denen Menschen agieren, ist zeitgemäße PR undenkbar. Wie sehr erschwert die Beachtung dieses Grundsatzes also unsere Intention, moderne PR zu betreiben?

      Im Mai 2018 trat zudem die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Auch dieses komplizierte Rechtsgebilde strahlt in seiner Wirkung auf das Recht am eigenen Bild, denn ein solches Bild ist zweifelsfrei ein persönliches Datum, das nun auch durch europäisches Recht einem besonderen Schutz unterliegt. Zum Zeitpunkt der Erscheinung dieses Werks herrscht allgemein die rechtliche Auffassung, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und den ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage hinsichtlich der Nutzung von Fotos und Videos ergeben haben. In der folgenden Darstellung beziehe ich mich hinsichtlich der Aktualität der rechtlichen Einschätzung auf den Zeitpunkt der Erscheinung dieses Werkes und verweise noch einmal auf die Pflicht aller Beschäftigten im Bereich der Public Relations einer Polizeibehörde, sich hinsichtlich der aktuellen rechtlichen Entwicklungen permanent auf dem Laufenden zu halten.

      Die europäische Datenschutz-Grundverordnung eröffnet in Artikel 85 Abs. 1 den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume für den Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit. Damit bleibt nach herrschender Rechtsmeinung in Deutschland das Kunsturhebergesetz gültige Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bildmaterial. Die dort enthaltenen Regelungen fügen sich in die

Скачать книгу