Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter. Jan Schabacker

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im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Nun können die Leserinnen und Leser aufatmen, die sich schon länger mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und damit auch mit dem Recht am eigenen Bild auseinandersetzen: Gravierende Änderungen aufgrund der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung gibt es damit nämlich nicht. Für alle anderen seien hier die grundsätzlichen Regelungen erläutert, die im Umgang mit Bildern und Videomaterial zwingend beachtet werden müssen.

      Eigentlich vom so genannten Urheberrechtsgesetz abgelöst gelten wichtige Paragrafen des Kunsturhebergesetzes von 1907 bis heute. Aus den §§ 22 und 23 KUG ergeben sich spezialgesetzlich geregelt sowohl das Recht am eigenen Bild als auch die möglichen Ausnahmen davon.

       Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

      § 22

      Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten

      § 23

      (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

      1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

      2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

      3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

      Einfach ausgedrückt regelt § 22 die Nutzung von Fotografien und Videos, auf denen Personen abgebildet sind. Sie dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei Minderjährigen überträgt sich das Einwilligungserfordernis auf die Eltern. Auch die mündliche Einwilligung des Abgebildeten ist ausreichend, kann sich aber im Nachgang in der Beweisbarkeit als problematisch darstellen. In der Regel erfolgt die Einwilligung des Abgebildeten zu einem bestimmten Zweck und nicht zur freien, zweckungebundenen Nutzung. Die schriftlich formulierte Einwilligung und Zweckbindung schafft für den Nutzer mehr Rechtssicherheit. Dabei sollte der Verwendungszweck so detailliert wie möglich benannt werden. So kann beispielsweise die Autorisierung zur Nutzung eines Bildes für das Internet auf bestimmte Seiten begrenzt werden. Gerade hier ist das besonders wichtig, um gegebenenfalls rechtliche Ansprüche gegen eine Fremdnutzung geltend machen zu können.

      Von der grundsätzlich notwendigen Einwilligung gibt es aber auch Ausnahmen, die sich aus § 23 KUG ergeben.

       Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

       1.Personen der Zeitgeschichte

      Geltendes Recht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind unter anderem Politiker, Künstler, Schauspieler, Schriftsteller, Sportler sowie Angehörige der Königshäuser. Doch auch diese Personen haben ein Recht auf Privatsphäre und am eigenen Bild, wenn es sich bei dem Rahmen der Erstellung des Bildes nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Wenn ein bekannter Politiker beim Friseur sitzt und das Bild des Haareschneidens im Internet veröffentlicht wird, gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Es muss ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit vorliegen, das mit dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf Privatsphäre des Betroffenen abzugleichen ist. Dass die Grenzziehung in solchen Fällen sich durchaus als problematisch darstellen kann, erschließt sich von selbst. Absolute Personen der Zeitgeschichte spielen für die polizeiliche PR in der Regel aber auch nur dann eine Rolle, wenn es sich tatsächlich um zeitgeschichtliche Ereignisse handelt, beispielsweise der Besuch einer Polizeibehörde durch den Innenminister oder eine Kampagne mit Unterstützung eines prominenten Sportlers.

      Spannender ist die Frage nach der Definition der relativen Personen der Zeitgeschichte. Hierzu ist wichtig, sich zunächst vor Augen zu führen, welchen Zweck diese Ausnahmeregelung verfolgt. Sie soll die Möglichkeit schaffen, die Öffentlichkeit auch im Bild über Ereignisse von allgemeiner Bedeutung, und damit von Interesse für die Öffentlichkeit, zu informieren. Zur Zeitgeschichte zählen politische, wirtschaftliche und kulturelle, aber natürlich auch sicherheitsrelevante Themen. Überwiegt in der Rechtsgüterabwägung das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit, so ist die Aufnahme von Personen und auch die Verbreitung des Materials rechtlich zulässig. Fertigen Sie selbst für die eigene PR Bilder von fremden Personen in einem solchen Zusammenhang, ist auch die Nutzung für die Öffentlichkeitsarbeit der Behörde möglich. Zu relativen Personen der Zeitgeschichte werden aber bei polizeilichen Maßnahmen regelmäßig alle handelnden Personen und damit auch die Polizistinnen und Polizisten im Einsatz.

       Das abgestufte Schutzkonzept des BGH

      Dieses Konzept wurde vom BGH zur Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Pressefreiheit in einem Urteil 2007 herangezogen und hat bis heute Bestand. Demnach darf der Informationswert der Berichterstattung im Abwägungsprozess nicht unberücksichtigt bleiben. Je geringer der Informationswert einer Berichterstattung für die Allgemeinheit ist, umso mehr muss der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für bekannte und absolute Personen der Zeitgeschichte. Ausdrücklich nicht in die Bewertung mit einfließen darf die Qualität des Presseerzeugnisses, da dies ein Eingriff in die Pressefreiheit wäre.

       Auszug aus dem Urteil des BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06:

      Maßgebend ist […] das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

      Diese Formulierung macht einmal mehr deutlich, dass es schwarz und weiß in diesem Rechtsbereich nicht gibt. Wir bewegen uns tatsächlich in einer rechtlichen Grauzone, die immer wieder im Einzelfall eine neue an den aktuellen Gegebenheiten gemessene Bewertung erfahren muss.

       2. Personen als Beiwerk des Hauptmotivs

      Diese Ausnahme greift nur dann, wenn die Person auf dem Bild oder im Video tatsächlich nur als „Beiwerk“ in Erscheinung tritt. Veröffentlichen wir beispielsweise ein Foto eines total beschädigten Unfallfahrzeugs, neben dem am Rand auf dem Gehweg einige Personen stehen, die sich die Unfallörtlichkeit anschauen, sind diese Personen dann „Beiwerk“, wenn sich aus dem Gesamtkontext der Fokus klar auf das beschädigte Fahrzeug richtet. Geht es aber in der Berichterstattung um Gaffer und das Bild ist geeignet, auch diese Thematik zu bedienen – der Fokus wird also klar auf die Personen gelenkt –, fällt die Bewertung sicherlich anders aus. Die zentrale Frage, die in diesem Zusammenhang beantwortet werden muss, lautet: Bleiben das Motiv und der Charakter des Bildes erhalten, wenn man die Personen auf dem Bild weglassen würde? Auch diese Frage muss in jedem einzelnen Fall mit der entsprechenden Sensibilität

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