Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter. Jan Schabacker

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häufig die oft als sensationsheischend und reißerisch wahrgenommene Form der Berichterstattung durch die Medien. Und auch den Pressesprecherinnen und Pressesprechern fällt es in diesem Zusammenhang oft schwer, den grundrechtlich verbrieften Auftrag der Presse zum verantwortungsvollen, kritischen Blick auf staatliches Handeln in der Berichterstattung wiederzufinden. Aber diese Bewertung hilft im Kern nicht weiter, denn über Art und Weise der Berichterstattung bestimmen die Medien selbst. Alles andere wäre tatsächlich eine konkrete Einschränkung der freien Berichterstattung und damit der Pressefreiheit. Diese Wahrnehmung leistet aber tatsächlich einen nicht unerheblichen Beitrag zum Spannungsfeld zwischen Journalisten und Behörden.

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       Grafik: Interessenskonflikt

      Expressis verbis verlangt Artikel 5 GG die Gewährleistung der Pressefreiheit. Eine Zensur ist unzulässig. Dass die Zensur in einer Demokratie ein unzulässiges Mittel der Kommunikationsbeeinflussung ist, erschließt sich den meisten sofort. Jeder Polizeibeamte, der gefragt würde, ob Zensur durch staatliche Institutionen zulässig sei, würde ad hoc die richtige Antwort mit dem Brustton der Überzeugung geben: Selbstverständlich nicht! Aber auch dieses Thema kann in der praktischen Pressearbeit in vermeintlich unspektakulären Fällen von Relevanz sein, wenn man sich die Bedeutung dieser Aussage nicht bewusst macht.

      Ein Beispiel:

      Eine kostenlose Wochenzeitschrift, die durch Werbeeinlagen finanziert und in der ganzen Stadt am Wochenende an alle Haushalte verteilt wird, plant einen Bericht über die Arbeit einer Polizeileitstelle des Polizeipräsidiums. Eine Journalistin begleitet dafür eine gesamte Schicht den diensthabenden Dienstgruppenleiter. Der Bericht umfasst eine ganze Seite mit Bild und beschreibt ausgesprochen anschaulich die Arbeit dieser speziellen Dienststelle. Soweit ist aus Sicht der Pressestelle der Behörde alles bestens. Der Bericht ist auch aus Sicht der Behördenleitung gelungen und trägt zum positiven Image der Polizeibehörde bei. Innerbehördlich entsteht jedoch ein Schwelbrand in der Dienststelle, über die berichtet wurde, von dem ich als Pressesprecher erst Tage später erfahre. Der Bericht enthält folgenden Satz, an dem sich die Geister scheiden: „Der Dienstgruppenleiter lehnt sich zurück und trinkt zunächst einmal in Ruhe einen Kaffee.“ Diese Form der Darstellung löst großen Unmut bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leitstelle aus. Man ist der Meinung, es entstünde der Eindruck, dass in ihrer Dienststelle offensichtlich durchgängig dazu Zeit wäre, in aller Ruhe Kaffee zu trinken. Eine erstaunliche Wahrnehmung, die nachweisbar in dieser Intensität offensichtlich nur bei den dort Beschäftigten so angekommen ist. Ich erkläre, bemüht, die Diskussion zu entschärfen, dass dieser Eindruck von anderen überhaupt nicht gespiegelt wurde, im Gegenteil: Die Behördenleitung sei sehr zufrieden mit dem Bericht gewesen. Doch das Verständnis für meine Worte ist nicht ausgeprägt. Und dann kommt die Äußerung eines Kollegen, die die fehlende Kenntnis über die rechtlichen Zusammenhänge deutlich belegt. „Wie kann es überhaupt sein, dass ein solcher Text veröffentlicht wird, ohne dass die Pressestelle des Polizeipräsidiums ihn gelesen und korrigiert hat?“ Treffender kann man den Akt der (hier gewünschten) Zensur nicht beschreiben. Man kann sich vorstellen, dass meine vorsichtigen Erläuterungen zu diesem Thema zunächst auf wenig Verständnis stießen. Letztendlich konnte ich aber deutlich machen, dass genau das, insbesondere unter grundrechtlichen Aspekten, absolut unzulässig ist. Die Presse ist frei in der Berichterstattung. Sie allein bestimmt, in welcher Form über Themen berichtet wird und wie sie präsentiert werden. Doch diese Einschätzung ist kein Einzelfall. Immer wieder werde ich gefragt, wie es möglich ist, dass Dinge in der Zeitung stehen, die ich quasi nicht autorisiert habe. Dann kann ich nur sagen: Weil die Presse in ihrer Berichterstattung frei ist und eine Zensur nicht stattfindet.

       Zensur:

      Eine zumeist von staatlichen Stellen oder Regierungen angeordnete Kontrolle der Inhalte von Druckerzeugnissen oder auch elektronischen Veröffentlichung auf unerwünschte Inhalte mit dem Ziel, selbige zu löschen oder umzuschreiben.

      Im Rahmen der guten Zusammenarbeit gibt es auch Journalisten, die sich darauf einlassen, dass der Text im Vorfeld durch die Pressestelle gegengelesen wird, und in beiderseitigem Einverständnis ist das auch absolut legitim. In der Regel will der Journalist sich in solchen Fällen absichern, dass der Bericht keine fachlichen Fehler enthält. Das ist ein wirklicher Akt der vertrauensvollen Zusammenarbeit, den die Pressesprecherin oder der Pressesprecher natürlich jederzeit einzufordern versuchen kann. Man sollte dies allerdings nur in Kenntnis der rechtlichen Voraussetzung und mit der gebotenen Vorsicht tun, um das gute Verhältnis nicht überzustrapazieren. Fängt man in einem solchen Fall an, den Text stilistisch umzuschreiben oder fernab von fachlicher Bewertung neu zu formulieren, könnte das sehr schnell das letzte Mal gewesen sein, dass ein Journalist den Text oder die Textpassage vorab zur Durchsicht zur Verfügung stellt. Die notwendige Sensibilität kann hier helfen, das vertrauensvolle Miteinander zu stärken und dafür zu sorgen, auch künftig gegebenenfalls bei komplexen Themen Gelegenheit zu bekommen, vor Veröffentlichung auf einen Text zu schauen.

      Regelmäßig räumen Journalisten die Möglichkeit des Redigierens bei schriftlichen Interviews ein. Hier geht es um das vermeintlich persönlich gesprochene Wort. Zumindest wird dem Leser das über den Interviewartikel suggeriert. Auch hier besteht keinerlei Verpflichtung des Journalisten, so zu verfahren. Umgekehrt besteht aber auch für die Behörde keine Verpflichtung, ein persönliches Interview zu geben. Insofern findet man hier unter den beschriebenen Vorgehensweisen zusammen, sodass beide Seiten von der Berichterstattung profitieren. In jedem Fall sollte dieses Vorgehen bei einem persönlichen Interview entsprechend eingefordert werden, um Schiffbruch auf Kosten des Interviewpartners zu verhindern.

       Die Auskunftspflicht der Behörden

      Die Gewährleistung der Pressefreiheit bedeutet nicht nur, dass staatliche Organe die Presse in ihrer Arbeit nicht beschränken dürfen, sondern es ergibt sich daraus auch die Verpflichtung, die Pressearbeit in der Form aktiv zu unterstützen, dass zumindest auf Nachfrage der Presse alle notwendigen Informationen zur Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die abschließend in den Pressegesetzen der Länder geregelt sind, kann von der Auskunftspflicht abgesehen werden. Auch dieser Punkt sorgt häufig für Unverständnis in der Kollegenschaft. Wieso muss man diese oder jene Information zum jetzigen Zeitpunkt der Presse auf Anfrage mitteilen? Warum müssen wir zu diesem Thema Stellung nehmen? Auch diese Frage ist simpel zu beantworten: Es ist das Recht des Journalisten. Und hier schließt sich der Bogen zur Einführung dieses Kapitels: „Dazu sagen wir nichts“, ist meist nicht die probate Lösung, im Übrigen aber auch häufig dann nicht, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Auskunft besteht. Denn wer nichts sagt, über den wird geredet und die Deutungshoheit geht komplett verloren. Doch vorab solcher „pressetaktischer Erwägungen“ geht es hier zunächst nur um die rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen.

       Die Einschränkung der Pressefreiheit

      Grundsätzlich ist die Behörde zu Auskünften an die Presse verpflichtet. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Artikel 5 (1) GG. Die Rechte aus Artikel 5 (1) GG finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

      Dieser Auszug aus Artikel 5 GG schränkt die Freiheit der Presse ein. Die Einschränkung des Presserechts manifestiert sich vor allen Dingen in den Landespressegesetzen als allgemeine Gesetze, die in ihren Ausführungen hinsichtlich der Einschränkung der Pressefreiheit nahezu identisch sind. Zur expliziten Benennung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre in Artikel 5 (1) GG gibt es unterschiedliche Auffassungen, die unter anderem die These eines eher deklaratorischen Charakters dieser Formulierung stützen, um diese schutzwürdigen Güter besonders hervorzuheben. Da aber auch diese Rechte aus meiner Sicht vornehmlich

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