Ohne Gnade. Helmut Ortner

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Kleider galten als persönlichkeitsverändernde Zusätze, welche die wahre Natur des Menschen verfälschen konnten. Sehr auffallend ist bei vielen Darstellungen die völlig freie Haltung des Verurteilten: kein Anbinden, kein Festhalten durch die Gehilfen des Scharfrichters. Ob dies nun von der außerordentlichen Willenskraft des Verurteilten oder von einem durch die vorher erlittenen Folterqualen völlig gebrochenen Lebenswillen zeugt, sei dahingestellt. Nach der erfolgten Enthauptung wurde früher regelmäßig, später häufig, der abgetrennte Kopf auf einer Stange oder an den Stadttoren aufgesteckt.

      Der Marktplatz, an dem das Rathaus stand, wo Gericht gehalten und die Ehrenstrafen vollzogen wurden, war ursprünglich die Stätte der Enthauptung. Der Gedanke der Abschreckung mag hierbei vorherrschend gewesen sein. Auch später, als die Richtstätten außerhalb der Stadt lagen, wurden hin und wieder Enthauptungen auf dem Marktplatz vollzogen. Dies geschah vor allem in Zeiten des Krieges oder bei politischen Gegnern, weil im Schutz der Mauern die Exekution sicher vonstatten gehen konnte und ohne von Freunden des Verurteilten gewaltsam verhindert zu werden. Auch bei besonders verhassten Kapitalverbrechern fand die Enthauptung auf dem Marktplatz statt, um der Wut des Volkes ein Ventil zu verschaffen.

      In späterer Zeit wurden die Richtstätten dann vor die Tore der Stadt verlegt. Häufig wurde auf freiem Feld eine gemauerte, erhöhte Plattform mit viereckigem oder rundem Grundriss errichtet. Eine Treppe führte entweder außen oder innen empor. Die Plattform hatte einen hölzernen oder steinernen Fußboden, letzterer häufig mit Gras bewachsen. Hier konnte der Hinrichtungsakt für die Zuschauer gut sichtbar, aber ohne von diesen behindert zu werden, vollzogen werden. Die Plattform war groß genug, um neben dem Verurteilten und dem Scharfrichter auch die öffentlichen Zeugen und den Priester aufzunehmen. Eine solche Richtstätte wurde als Rabenstein bezeichnet, weil die Körper der Enthaupteten auf Räder gelegt und von den Raben zerhackt und zerfressen wurden. Auf dem Rabenstein wurden nur Enthauptungen, gelegentlich auch das Rädern vollzogen. Dort, wo keine besondere Richtstätte bestand, wurde unter dem Galgen enthauptet.

      Das Rädern, eine Strafe, die ausschließlich an Männern vollzogen wurde, war von der germanischen Frühzeit bis in das 18. Jahrhundert gebräuchlich. Es galt als schimpflichste und ehrloseste Strafe und wurde nur bei Mord oder Majestätsverbrechen (Attentat auf den König o. Ä.) angewandt. Der Verbrecher wurde mit ausgestreckten Armen und Beinen auf den Boden gelegt. Hände und Füße wurden an Pflöcken festgebunden und unter die Glieder und den Körper kamen Hölzer, so dass er völlig hohl lag. Der Scharfrichter zerstieß ihm dann mit einem Rad sämtliche Glieder und das Rückgrat, wobei die Zahl der Stöße im Urteil vorgeschrieben war. Der Sterbende oder Tote wurde dann durch die Speichen des Rades geflochten, dabei kamen die Glieder einmal über und einmal unter die Speichen des Rades. Am Ende wurde das Rad auf einen Pfosten oder auf den Galgen gesteckt. Brach man beim Rädern zuerst die Knochen der Beine, dann die der Arme usw., trat der Tod sehr langsam ein und häufig lebte der Verbrecher noch, wenn er auf das Rad geflochten wurde. Es galt daher als Gnadenerweis, den ersten Stoß des Rades gegen den Hals zu führen. Ebenfalls eine Strafmilderung war es, wenn der Verurteilte vor dem Rädern gehenkt oder enthauptet wurde oder den Herzstoß erhielt. Dies konnte aber auch eine Zusammenfassung mehrerer Strafen bei mehreren verschiedenen Verbrechen sein (Kumulation). Bei jeder Hinrichtung wurde ein neues Rad verwendet, das neun oder zehn Speichen haben musste.

      Verbunden mit der Todesstrafe des Räderns war auch häufig das Schleifen. Der Verurteilte wurde gefesselt auf eine Tierhaut oder ein Brett gelegt und von einem Pferd zur Richtstätte geschleift. Eine Strafverschärfung war es, wenn er unterwegs an bestimmten Plätzen mit glühenden Zangen in Brust, Arme oder Hüften gezwickt wurde.

      Die Strafe des Ertränkens war im Mittelalter weit verbreitet. Hauptsächlich wurde sie bei weiblichen Rechtsverbrechern angewandt, doch auch an Männern vollzogen. Gewöhnlich band man dem Verurteilten Hände und Füße zusammen und warf ihn von einer Brücke aus in den Fluss. Dort, wo kein Fluss vorhanden war, diente ein Weiher oder Teich als Richtstätte. War die Wassertiefe nicht genügend, wurde der Delinquent mit Stangen oder Gabeln so lange unter Wasser gedrückt, bis der Tod eintrat. Häufig verwendete man auch einen Sack, in den man als Beigabe Tiere steckte, z. B. Schlangen oder Hunde. Das Ertränken wurde auch in großen hölzernen Zubern vollzogen. Der Scharfrichter drückte den in einem Sack steckenden Verbrecher so lange unter Wasser, bis der Tod eingetreten war.

      Eine im Mittelalter ebenfalls häufig angewandte Todesstrafe war das Verbrennen. Grundgedanke dieser Strafe war es, den Verbrecher, dessen Tat als besonders abscheulich erschien, völlig vom Erdboden zu vertilgen. Deshalb war diese Strafe in ihrer Ausführung auch sehr vielseitig und alles, was mit ihr zusammenhing, hatte seine Bedeutung. Feuer, eine der elementarsten Urgewalten, hatte reinigende Kraft und verzehrte alles Böse. Der dabei entstehende Rauch und mit ihm die Bosheit des Missetäters wurde vom Wind fortgetragen. Hexen verbrannte man deshalb meist auf Anhöhen, wo der Wind freien Zugang hatte. Auch die Asche des Verbrannten galt noch als gefährlich, darum überließ man es dem fließenden Wasser eines Flusses oder Baches, sie fortzuführen. So waren an der Vernichtung des Bösewichtes die drei Naturelemente Feuer, Wind und Wasser beteiligt.

      Die Hinrichtung durch Verbrennen wurde je nach dem Tatbestand verschieden durchgeführt. Entweder wurde der Delinquent mit gebundenen Gliedern auf einen Scheiterhaufen gelegt, oder er wurde an einem Pfahl festgebunden und das Feuer um ihn herum gelegt, oder aber er wurde auf einer Leiter angebunden, hochgestellt und mit der Leiter in den voll auflodernden Scheiterhaufen gestoßen. Ein Gnadenerweis war es, den Missetäter vor dem Verbrennen zu erdrosseln oder ihm zur raschen Beendigung seiner Qualen ein Säckchen Schießpulver um den Hals zu binden. Es ist aber auch überliefert, dass Scharfrichter, die trotz ihres grausigen Handwerks mitunter humaner waren als Volk und Richter, den Todeskandidaten vor dem Verbrennen am Pfahl unauffällig erdrosselten oder durch einen Stich ins Herz töteten. Wurde der Delinquent vorher enthauptet oder erhängt und anschließend verbrannt, konnte das zwei Gründe haben: Entweder es war ein Gnadenerweis oder es wurden bei mehreren todeswürdigen Verbrechen mehrere Todesstrafen nacheinander vollstreckt.

      Die Zunahme der Hexenprozesse in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ließ die Scheiterhaufen in ganz Europa auflodern und das Verbrennen zur häufig angewandten Todesstrafe werden.

      Das Sieden in Wasser, Wein oder Öl war seit Ende des 13. Jahrhunderts in fast allen Landes- und Stadtrechten als Strafe für Fälscher vorgesehen. Besonders auch an Ketzern wurde die Todesstrafe im siedenden Wasser vollzogen.

      In den mittelalterlichen Rechtsgesetzen ist die Strafe des lebendig Begrabens nicht enthalten, die Carolina fordert sie nur für Kindsmord. Trotzdem fand diese Strafe Anwendung, und zwar hauptsächlich an Frauen und an Männern, die das Verbrechen der Unzucht begangen hatten. Wie diese Strafe genau vollzogen wurde, ist aus den vorhandenen Quellen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Mit Wahrscheinlichkeit ist jedoch Folgendes anzunehmen: Der Täter wurde lebend und gefesselt in eine am Galgen ausgehobene Grube gelegt und diese über ihm zugeschüttet. Um eine „Wiederkehr“ des Gerichteten zu erschweren, legte man ihn, wie bei einem Selbstmörder, mit dem Gesicht nach unten und häufte über seinem Grab Dornengestrüpp auf. Lag der Delinquent auf dem Rücken, so steckte man ihm ein Rohr in den Mund, nicht um ein Atmen zu ermöglichen, sondern um der Seele die Möglichkeit zu geben, auszufahren (Seelenloch). In engster Verbindung zum lebendig Begraben stand das Pfählen. Nach dem Begraben wurde ein Pfahl in die Grube und durch den Gerichteten getrieben. Dies geschah einerseits wieder aus Aberglauben, um ein Wiederkehren des Toten zu erschweren, andererseits aber, um den Tod rasch eintreten zu lassen. Darüber hinaus hatte das Pfählen noch die Bedeutung einer spiegelnden Strafe für den Notzuchtverbrecher, wobei die Frau, welche Opfer seiner Tat war, die ersten drei Schläge ausführen durfte, den Rest erledigte der Henker. Lebendig Begraben und Pfählen gehörten aber nicht zu den oft angewandten Strafen und verschwanden mit dem Beginn der Neuzeit fast ganz aus dem Strafgebrauch.

      Die Strafe des Einmauerns war ein Ersatz für die Hinrichtung und kann als Spätform des lebendig Begrabens angesehen werden. Besonders bei straffällig gewordenen Angehörigen höherer

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