Handbuch der Sprachminderheiten in Deutschland. Группа авторов

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Hinweistafeln zu besonderen touristischen Zielen und Routen, Hinweistafeln zu Gewässern sowie die wegweisende Beschilderung an Straßen zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen. Die Kosten für die erstmalige zweisprachige wegweisende Beschilderung in Nordfriesland übernimmt das Land. In den Haushaltsjahren 2016 und 2017 standen 300.000 EUR zur Verfügung. Dies hat zum unter Kap. 10.1.3 erwähnten verstärkten Ausbau der zweisprachigen Ortsschilder und Wegweiser in Nordfriesland geführt.

      6.1.3. Friesisch in der Schule

      Friesisch wurde erstmals 1909 auf der Insel Sylt im regulären Schulunterricht berücksichtigt. Kurz darauf erließ der Preußische Kultusminister ein Verbot des Friesischunterrichts an der Schule in Westerland. Hintergrund dieses Verbots war die vom Kultusminister vertretene Ansicht, dass das Ziel eines Staates seine nationale und sprachliche Einheitlichkeit sein müsse, die keinen Platz für regionale Besonderheiten zuließe.1

      Aufgeschlossener zeigte sich die Preußische Regierung mit einem Erlass über friesischen Schulunterricht vom 19.2.1925. Am 19.5.1928 folgte ein zweiter, weitergehender Erlass.

      Nach 1933 wurde der Friesischunterricht nur halbherzig betrieben, und er kam im Zweiten Weltkrieg fast ganz zum Erliegen. Nach dem Kriege wurde er mit Erlass der Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Volksbildung, vom 17.10.1947 wiederaufgenommen. Danach ist lange Zeit nichts passiert. Die Lehrpläne für die Grund-, Haupt- und Realschulen in der Fassung von 1968 boten die Möglichkeit, Friesisch im Rahmen des Faches Deutsch zu berücksichtigen. Auf dem Gymnasium wurde Friesisch im Rahmen von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften angeboten, und in der Oberstufe war Friesisch in den Oberstufenrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein im Wahlbereich ausgewiesen.

      Im neuen Jahrtausend kam wieder Bewegung in die Frage zu Friesisch in der Schule. Nachdem sich das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 negativ auf die Entwicklung von Friesisch in der Schule ausgewirkt hatte (vgl. Kap. 7.3.2), steht in der Änderung vom 31.07.2014 in § 4 Absatz 5 unter „Pädagogische Ziele“: „Die Schule schützt und fördert die Sprache der friesischen Volksgruppe und vermittelt Kenntnisse über deren Kultur und Geschichte“.

      In Absatz 6 steht u.a.:

      Die Schule fördert das Verständnis für die Bedeutung der Heimat, den Beitrag der nationalen Minderheiten und Volksgruppen zur kulturellen Vielfalt des Landes sowie den Respekt vor der Minderheit der Sinti und Roma.2

      Am 2.10.2008 kam auf der Grundlage der Verpflichtungen, die Deutschland als Vertragsstaat und das Land Schleswig-Holstein im Rahmen von Artikel 8 (Bildung) der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen für das Nordfriesische eingegangen waren, der neue Schulerlass „Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland“.3 Dieser wurde am 15.7.2013 und am 1.8.2018 mit demselben Wortlaut erneuert. Der derzeitige Erlass tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.4

      Im Erlass steht u.a., dass die Teilnahme am Friesischunterricht freiwillig ist und dass die Schulen im Kreis und auf Helgoland verpflichtet sind, die Eltern darüber zu informieren, dass sie für ihre Kinder die Teilnahme am Friesischunterricht beantragen können. Auf der anderen Seite heißt es aber auch, dass

      Schulen, in deren Schulprogramm das Lernen der friesischen Sprache und die Auseinandersetzung mit der friesischen Kultur einen Schwerpunkt bilden, […] Friesischunterricht auch ohne das Vorliegen von Anträgen anbieten [können].

      Diese beiden letzten Punkte zeigen einerseits, dass die Verantwortung bei den Lehrkräften liegt, die Eltern für den Friesischunterricht zu gewinnen, dass aber auf der anderen Seite Schulen, die Friesischunterricht für alle Kinder durchführen, dies weiterhin tun können, ohne auf Anträge warten zu müssen.5 Friesischunterricht wird angeboten,

      wenn die personellen Voraussetzungen vorhanden sind und eine angemessene Lerngruppe mit in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden kann.

      6.2 Die nationale Ebene (Staat)

      Im Zusammenhang mit der Reform des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung entstanden Bemühungen um die Aufnahme eines Minderheitenartikels im Grundgesetz, die aber bislang ohne Erfolg geblieben sind (Fischer 1998: 315).

      6.3 Die übernationale Ebene

      6.3.1 Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

      Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten wurde am 10.9.1997 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und trat am 1.2.1998 in Kraft. Im Ratifizierungsdokument heißt es (Oeter/Walker 2006: 259):

      The Framework Convention contains no definition of the notion of national minorities. It is therefore up to the individual Contracting Parties to determine the groups to which it shall apply after ratification. National Minorities in the Federal Republic of Germany are the Danes of German citizenship and the members of the Sorbian people with German citizenship. The Framework Convention will also be applied to members of the ethnic groups traditionally resident in Germany, the Frisians of German citizenship and the Sinti and Roma of German citizenship.1

      Hier wird also zwischen „national minorities“ (nationalen Minderheiten) und „ethnic groups“ (Volksgruppen) unterschieden.

      Die Berichte zur Anwendung des Rahmenübereinkommens sind 2000, 2005, 2009, 2014 und 2019 eingereicht worden. Im Bericht des Beratenden Ausschusses 2002 zum Staatenbericht 20002 steht in § 93 Folgendes:

      Der Beratende Ausschuss stellt fest, dass noch Spielraum für Verbesserungen im Medienbereich besteht, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen für die dänische wie auch die friesische Minderheit.

      In § 95 ist zu lesen:

      Die derzeitige Lage bezüglich der friesischen Sprache innerhalb des Bildungssystems verdient im Hinblick auf ihre Stärkung ebenfalls eine Überprüfung.

      13 Jahre später, also im Jahre 2015 lässt sich feststellen, dass sich im Medien- und Bildungsbereich nicht viel geändert hat. Im Bericht des Beratenden Ausschusses 20153 liest man in § 83 Folgendes:4

      It recommends that the authorities increase public support in the development of Frisian-language programmes, in order to respond adequately to the needs expressed by persons belonging to this minority.5

      Zum Bildungsbereich heißt es in § 124: „The Advisory Committee calls on the authorities to step up the support provided to teaching in and of North Frisian in Schleswig-Holstein“.6 Ferner heißt es in § 125: „It recommends in addition that the authorities remove administrative obstacles to the provision of teaching in and of Frisian“.7

      6.3.2. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

      Nordfriesisch ist in Teil III der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen aufgenommen worden. Im Vorfeld der Ratifizierung der Charta sind in Schleswig-Holstein die einzelnen Sprachgemeinschaften aufgefordert worden, Vorschläge für die Auswahl der Paragraphen in Teil III einzureichen, die anschließend von den zuständigen Ministerien überprüft wurden (Schulz 2005). Als Einführung in die Thematik hat die Minderheitenbeauftragte Renate Schnack eine Broschüre herausgegeben, die den Text der Charta sowie Anwendungsmöglichkeiten aufzeichnet (Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein 2001).

      Die Bundesrepublik hat 35 Paragraphen für das Nordfriesische angemeldet, neun unter Artikel 8 „Bildung“

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