Das Baustellenhandbuch für den Garten- und Landschaftsbau. Thomas Bauer

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Das Baustellenhandbuch für den Garten- und Landschaftsbau - Thomas Bauer Baustellenhandbücher

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nicht beschädigt werden und sind vor Austrocknung, Überhitzung und Frost zu schützen. • Werden Gehölze ohne Ballen verpflanzt, soll der Durchmesser des Wurzelwerks artspezifisch und bodenabhängig bedingt den 10–15-fachen Durchmesser des Stammes haben. Beim Herausnehmen dürfen die Wurzeln nicht abgerissen werden, sondern müssen durchtrennt werden. Wurzelenden über 30 mm Durchmesser sind glatt nachzuschneiden und mit Wundbehandlungsstoffen zu behandeln.

      Lagerung auf der Baustelle {Lagerung von Pflanzen auf der Baustelle}

      Nach der Anlieferung sollte unverzüglich gepflanzt werden. Ist dies nicht möglich, können Pflanzen für einen Zeitraum von 48 Stunden gelagert werden. Während dieses Zeitraums sind die Pflanzen durch einfache Maßnahmen, z. B. durch Anfeuchten und Abdecken, so zu schützen, dass Schädigungen durch Austrocknung, Frost oder Überhitzung ausgeschlossen sind.

      Wird die Lagerungszeit von 48 Stunden überschritten, können weitere Maßnahmen erforderlich werden. In Abhängigkeit von der Jahreszeit, den Witterungsbedingungen, dem Zeitraum bis zur Pflanzung, der Art der Transportgefäße und der Beschaffenheit der Pflanzen (Ballen, Container) sind die Maßnahmen fortzuführen oder zu intensivieren. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, sind die Pflanzen in vorbereitete Gräben einzustellen, anzufeuchten, an den Wurzeln oder Ballen allseitig mit lockerem Boden zu umgeben, anzudrücken und einzuschlämmen. Gebündelte Pflanzen sind erforderlichenfalls auseinanderzuziehen. Ein Schutz gegen Wildverbiss ist ggf. vorzunehmen.

      In Wintereinschlägen sind empfindliche Pflanzen entsprechend zu schützen.

      Vorbereitung Pflanzung

      Die Vegetationstragschicht sowie auch ggf. der Baugrund sind nach DIN 18915 vorzubereiten. Bei Baumpflanzungen an Standorten, deren Durchwurzelungsbereich begrenzt ist (z. B. an Plätzen und Straßen), muss die offene oder mit einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche mind. 6 m² betragen. Der durchwurzelbare Raum sollte eine Grundfläche von mind. 16 m² und eine Tiefe von mind. 80 cm haben.

Bei Pflanzung von Gehölzen, Stauden, Ein- und Zweijahresblumen, Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sollen die Pflanzlöcher und -gruben in einer Breite ausgehoben werden, die dem 1,5-fachen Durchmesser des Wurzelwerks oder des Ballens entspricht.
Beim Aushub des Pflanzlochs ist der Oberboden vom übrigen Aushub zu trennen und bei der Pflanzung wieder als oberste Schicht einzubringen.
Junggehölze, Pflanzen mit Topfballen oder mit vergleichbarer Ballengröße können bei geeigneten Bodenverhältnissen mit Pflanzhacken, Pflanzspaten, Pflanzhölzern, Rillenscheiben u. Ä. gepflanzt werden. Verfestigungen der Pflanzlochwände und -sohlen sind zu beseitigen.
Vor der Pflanzung sind die Wurzeln ballenloser Pflanzen der Art entsprechend mit scharfem Schneidwerkzeug zu schneiden. Sie dürfen nicht abgequetscht oder abgestochen werden. Bei Containerpflanzen müssen Spiral- und Würgewurzeln durchschnitten, und Wurzelfilz muss aufgerissen werden.
Bei der Pflanzung sind die Wurzeln in ihrer natürlichen Lage einzubringen.
Danach ist im Regelfall durchdringend zu wässern. Jungpflanzen dürfen nur mit feuchten Wurzeln gepflanzt werden.

      Rückschnitt der oberirdischen Pflanzenteile

Gehölze ohne Ballen sind i. d. R. unter Berücksichtigung der Art und Größe sowie der Standortbedingungen und Jahreszeit zurückzuschneiden oder auszulichten.
Beschädigte Pflanzenteile müssen entfernt und Wunden glattgeschnitten werden. Bei Gehölzen sind Wunden mit einem Durchmesser > 3 cm mit Wundbehandlungsmittel zu behandeln.
Stauden sollen nur dann zurückgeschnitten werden, wenn sie so stark ausgetrieben haben, dass das Anwachsen gefährdet ist.
Bei Bedarf sind Gehölze standsicher zu verankern.
Durch Wild und Weidevieh gefährdete Pflanzen sind z. B. durch Pflanzenschutzmittel, mechanischen Stammschutz oder durch Einzäunung zu sichern.

      Fertigstellungspflege {Fertigstellungspflege}

      Die Fertigstellung von Gehölz- und Staudenpflanzungen erfolgt bis zum abnahmefähigen Zustand durch die Fertigstellungspflege. Diese hat zum Ziel, einen Zustand zu erreichen, der bei anschließenden Pflegemaßnahmen nach DIN 18919 die gesicherte Weiterentwicklung ermöglicht. Sie umfasst alle Leistungen, die jeweils zur Erzielung eines abnahmefähigen Zustands erforderlich sind.

      Erfordernis, Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistungen richten sich insbesondere nach dem Zeitpunkt der Pflanzung, der Art der Pflanzen und den Standortverhältnissen. Dies können sein:

Lockern und Säubern
Ausmähen von Pflanzflächen
unerwünschten Aufwuchs abtrennen und entfernen
Steine mit einem Durchmesser > 5 cm und Unrat aus gelockerten Flächen ablesen
Verankerungen überprüfen und ggf. nachrichten
trockene oder beschädigte Pflanzenteile glatt abschneiden und entfernen
durchtreibende Pflanzen sind entsprechend den Besonderheiten der betreffenden Pflanzenart nachzuschneiden.
Düngen
Wässern

      Abnahmefähig sind Gehölz- und Staudenpflanzungen zu dem Zeitpunkt, an dem Sicherheit über den Anwuchserfolg besteht. Bei Gehölzpflanzungen ist der Anwuchserfolg im Regelfall ab dem letztem Drittel des Monats Juni am Durchtrieb zu erkennen, bei Stauden, wenn sie ausgetrieben haben oder eingewurzelt sind. Direkt nach der Pflanzung sind abnahmefähig: Ein- und Zweijahresblumen, Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie Gehölz- und Staudenpflanzungen bei vereinbartem Verzicht auf Leistungen der Fertigstellungspflege.

      Spezielle Kriterien für z. B. die Abnahmefähigkeit von Dachbegrünungen werden in den jeweiligen Kapiteln behandelt.

      Die Fertigstellungspflege endet i. d. R. mit der Abnahme der Leistungen. Nach diesem Zeitpunkt beginnt die Unterhaltungspflege.

      

DIN 18919 Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation

      Die DIN 18919 behandelt die Leistungen bei Pflanzflächen und deren fachgerechte Pflege.

      Die Entwicklungspflege erfordert im Vergleich zur Unterhaltungspflege vermehrte Leistungen.

Erfordernis, Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistungen richten sich insbesondere nach dem vorgesehenen Begrünungsziel, den Standortverhältnissen, dem Entwicklungsstand

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