bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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der Unwissenheit). Die Angabe der Über- und/oder Unterordnung ist auch sehr sinnvoll. Diese Elemente sind (sollten) auch in der Stellenbeschreibung enthalten (sein). Nach der Übertragung hat der Arbeitgeber (Bürgermeister oder Amtsleiter) jedoch noch immer die Pflicht, den neuen Verantwortlichen (z. B. Abteilungsleiter, Meister etc.) zu überwachen.

      Neben dieser juristischen Verantwortung trägt der Arbeitgeber auch die moralisch-ethische sowie die wirtschaftliche Verantwortung. Denn bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzes, Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten können Regressforderungen der Unfallkasse oder Bußgelder fällig werden.

      So hat der Vorgesetzte z. B. immer wieder Mitarbeiter zu ermahnen, den Hautschutz zu verwenden als auch die Pflicht zu überwachen. Sonst könnte er bei späteren massiven Erkrankungen der Haut in Regress gezogen werden.

      Die Sicherheitsfachkraft, auch Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt, berät und unterstützt lediglich den Arbeitgeber. Sie trägt keine Verantwortung. Nur bei Falschberatung, Fahrlässigkeit u. Ä. kann auch sie zur Rechenschaft gezogen werden, wie jeder andere Mitarbeiter auch. Sie hat auch keine Weisungsbefugnis. Es sei denn, die Fachkraft ist gleichzeitig eine Führungskraft. Dies ist nicht gewünscht, um Konflikte zu vermeiden.

      Ebenso berät der Betriebsarzt nur.

      Zu Ihrer Unterstützung gibt es Sicherheitsbeauftragte. Dies sind speziell ausgebildete Mitarbeiter, die während der täglichen Arbeit die Augen und Ohren offen halten, um die Sicherheit zu erhöhen. Auch der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Verantwortung, es sei denn, er handelt fahrlässig.

      Diese Personen sind auch im Organigramm als Funktion zu nennen.

      Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, seinen Bauhofleiter im Rahmen seiner Möglichkeiten beim Arbeitsschutz zu unterstützen.

       Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

       (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)

      Hiermit bestätigen wir

      Herrn/ Frau ____________________________________

      die Übertragung von Pflichten für den Bereich/Abteilung ___________________________

      die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden in eigener Verantwortung (d. h. Aufgaben in „eigener Verantwortung“ wahrnehmen):

      • Sichere Einrichtungen zu schaffen, zu erhalten und zu prüfen. Sicherheits-Einrichtungen nicht überbrücken/manipulieren. Arbeitsschutz bei Beschaffung und Planung berücksichtigen. Vor Kauf von Maschinen und Geräten (=Arbeitsmitteln) – Gefährdungsbeurteilung machen

      • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen, wie z. B Fehlverhalten ansprechen

      • eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen, Unfälle anzeigen und untersuchen*)

      • Brandschutz beachten

      • arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen veranlassen*)

      • MitarbeiterIn aufgrund ihrer/seiner beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung und einer angemessenen Unterweisung (bei Arbeitsbeginn) für alle relevanten Tätigkeiten in der Lage versetzen, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben erledigen zu können. Mindestens 1 x jährlich und dokumentieren

      • Bereitstellen von Vorschriften, Technischen Regeln und Information der MitarbeiterIn

      • Begehungen durchführen sowie Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und diese aktualisieren

      • Erstellen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses sowie Kennzeichnung von Gefahrstoffen und ordnungsgemäße Lagerung

      • Betriebsanweisungen erstellen

      • Koordination sowie Unterweisung von Einsätzen von Fremd- und Leiharbeitern/Praktikanten u. ä. Dafür Sorge zu tragen, dass die Fremdarbeiter qualifiziert sind (Nachweise verlangen)

      • Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

      • Arbeitsschutz zu kommunizieren bzw. Mitarbeiter zu informieren (auch über Ziele, Gesetzte etc.)

      • Arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstigen arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen

      soweit ein Betrag von _________ Euro pro Monat*) bzw. Jahr*) nicht überschritten wird

      bzw. __________ Euro pro Bestellung.

       Dazu gehören insbesondere:

      • Kontrolle vom Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe etc.) sowie Beschaffung von PSA bis zu einem Betrag von __________ Euro pro Monat*) bzw. Jahr *)

      • Sicherstellen von einwandfreien Arbeitsmitteln und die bestimmungsgemäße Verwendung*)

      • Ordnung und Sauberkeit*)

      • Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie der Arbeitszeit und Pausen*)

      • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie Verbandkästen*)

      • Durchführung von angemessenen Unterweisungen, mindestens 1 x jährlich, Jugendliche 2 x jährlich*)

       _____________________________________________________

      Er/Sie hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen im genannten Verantwortungsbereich. Dies beinhaltet, dass alle Personen, die sich nicht sicherheitsgerecht verhalten (z. B. notwendige Persönliche Schutzausrüstung nicht tragen), zum Einstellen der Arbeiten veranlasst bzw. aus dem Verantwortungsbereich verwiesen werden können.

      Er/Sie verpflichtet sich, sollten seine/ihre Befugnisse nicht ausreichen, den nächst höheren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren. *) nicht zutreffendes streichen

___________________________ Ort, Datum + Unterschrift der Geschäftsführung________________________ Unterschrift beauftragte Person

       Rückseite beachten - vor Unterzeichnung unbedingt beachten!

      Ende 2016 wurden die Änderungen der BetrSichV beschlossen. Mit den Neuerungen von Juni 2015 müssen zahlreiche Änderungen beachtet werden.

      Um allen Mitarbeitern einen altersgerechten Arbeitsplatz zu bieten, muss auf die besonderen Bedürfnisse von Jugendlichen als auch von älteren Angestellten eingegangen werden. Ältere Arbeitnehmer sind nicht weniger, sondern nur anders belastbar als jüngere. So baut der ältere Mensch z. B. körperlich – durch schlechteres Hören

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