bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof - Forum Verlag Herkert GmbH

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sich ältere Mitarbeiter im Betrieb wünschen:

      • Gesundheitsangebote (z. B. Rückensport, Massagen)

      • weniger körperlich schwere Arbeiten

      • ergonomische Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Schall- bzw. Lärmschutz, bessere Beleuchtung, Klima etc.)

      • Erholungsmöglichkeiten

      • Weiterbildungsangebote

      • gemischte Teams (ältere und jüngere Mitarbeiter)

      • weniger Zeitdruck

      • Teilzeit-Arbeit

      Ältere Mitarbeiter bringen viele Vorteile mit an den Arbeitsplatz. Daher dürfen diese auf keinen Fall außer Acht gelassen werden:

      • Kenntnis über die eigenen Fähigkeiten/Fertigkeiten

      • Zuverlässigere Arbeitsweise

      • Höhere Verbundenheit zum Betrieb

      • Größere Erfahrung, Wissen

      • Größere Toleranz gegenüber anderen

      Die wichtigsten Punkte der Verordnung sind

      • eine Gefährdungsbeurteilung für das Benutzen und das Bereitstellen von Arbeitsmitteln (die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Verwendung des Arbeitsmittels vorliegen und dokumentiert sein)

      • eine sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb von überwachungsbedürften Anlagen (z. B. Kräne, Aufzüge etc.)

      • Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln und

      • der „Stand der Technik“ als wesentlicher Sicherheits-Maßstab

      Für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden die Anforderungen als Schutzziele beschrieben (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten sowohl für selbst hergestellte, neue und alte Arbeitsmittel. Eine Bestandsschutzregelung gibt es nicht mehr. Wie die Ziele erreicht werden, bleibt dem Verantwortlichen mehr oder weniger überlassen. Um feststellen zu können, ob ggf. nachgerüstet werden muss, ist für jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

      Dadurch wird auch eine bessere Trennung zwischen den Pflichten des Herstellers und des Verwenders von Arbeitsmitteln erreicht.

      Die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels, durch die Arbeitsumgebung, das Arbeitsmittel selbst und die Arbeitsgegenstände, müssen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sein.

      Dabei muss auf die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln inkl. der ergonomischen, altersgerechten Gestaltung geachtet werden (mit der alternden Bevölkerung steigen die Gefährdungen durch mangelhafte Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte).

      Zusätzlich müssen die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten (auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) berücksichtigt werden.

      Bei der physischen Belastung geht es um Belastungen durch schwere Arbeit wie manuelles Heben von schweren Lasten oder Bewegungen, z. B. das Lösen von festsitzenden Schrauben per Schraubendreher von Hand. Des Weiteren um häufig wiederkehrende Bewegungen von Händen, Armen etc. als auch um ungünstige Körperhaltungen (wie weit nach vorne beugen). Ebenso um Haltearbeit, d. h. Halten von Dingen, ohne dass der Mitarbeiter sich bewegen kann.

      Bei den psychischen Belastungen werden die Belastungen aus der Arbeitsaufgabe wie Arbeitsmenge, Schwierigkeitsgrad etc. beachtet, der Arbeitsorganisation (Pausen, Dauer der Tätigkeit, Zeitdruck), soziale Beziehungen wie Führungsstil, Betriebsklima etc. und das Arbeitsumfeld (Klima, Lärm etc.). Hierzu finden Sie auch etwas im Kapitel Gefährdungsbeurteilungen.

      Weitere Kernpunkte:

      • vorhersehbare Betriebsstörungen (Instandhaltung, Wartung etc.) und die Gefährdungen bei Maßnahmen zur deren Beseitigung müssen berücksichtigt werden. Instandhaltung an Arbeitsmitteln und die Instandhaltung an sich. Instandhaltungsarbeiten sind erst nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise sind der Betriebs- bzw. Reparaturanleitung zu entnehmen und nur mit fachkundigem, beauftragtem und unterwiesenen Personal (Qualifikation ist zu gewährleisten) durchzuführen. Die besonderen Betriebszustände (Instandhaltung, Manipulationen) bzw. Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen und sicher durchzuführen

      • Prüfpflichten für besondere prüfpflichtige Arbeitsmittel bzw. Anlagen sind klarer geregelt (es finden sich im Anhang 3 konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Anlagen in explosionsgefährdenden Bereichen (z. B. Lackierereien)

      • Arbeitgeber dürfen bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) in eigener Verantwortung prüfen, sofern Voraussetzungen erfüllt sind

      • eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz

      • Die Vermeidung von Manipulationen an Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 6 Absatz 2), d. h. Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen müssen immer funktionieren und dürfen nicht auf einfache Weise zu umgehen sein. Ebenso ist die Verwendung der vorhandenen Schutzeinrichtungen sicherzustellen

      • Auch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist sicherzustellen

      • Zusammenarbeit mit verschiedenen Arbeitgebern, zu Fremdarbeiter: Arbeiten durch betriebsfremde Personen nur, wenn sie über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen (§ 13 BetrSichV). Pflicht zur Zusammenarbeit bei Gefährdung anderer Arbeitnehmer. Bei erhöhter Gefährdung Bestellung eines Koordinators (schriftlich)

      • Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen sowie über die Qualifikation der Prüfer (auf Basis der Gefährdungsbeurteilung).

      • Durch die neue BetrSichV ist auch eine arbeitstägliche Prüfung auf offensichtliche Mängel vorgeschrieben (§ 4 BetrSichV)

      • Prüfungen von allen Aufzügen (Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV):

      – vor Inbetriebnahme (durch eine ZÜS-Zugelassene Überwachungsstelle) geprüft,, dann

      – maximal alle zwei Jahre (Höchstfrist) für alle Aufzüge, vorher z. T. vier Jahre

      – Arbeitgeber legt Prüffrist fest, jedoch kann ZÜS diese verkürzen bzw. entsprechende Behörde

      – auch Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

      – Pflicht zur Zwischenprüfung (zwischen zwei Hauptprüfungen). Sichere Benutzung muss gewährleistet sein

      – Prüfzeichen im Aufzug – gut sichtbar mit Angabe der nächsten Prüfung Monat/Jahr

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