bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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(Auftraggeber)____________________ (Betriebsarzt)

       Beauftragung eines Sicherheitsbeauftragten

       Aushang

      Gemäß § 22 SGB VII und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) hat die Geschäftsleitung unter Mitwirkung des Betriebs-/Personalrates

      Herrn/

      Frau ................................................................................................................

      für den Bereich .............................................................................................

      zum/zur Sicherheitsbeauftragten bestellt.

      Sicherheitsbeauftragte haben die Aufgabe (§ 22 Absatz 2 SGB VII), die Führungskräfte bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzeinrichtungen sowie der Persönlichen Schutzausrüstung fortlaufend zu überzeugen.

      Darüber hinaus besteht ihre Aufgabe darin

      • durch sicherheitsgerechtes Verhalten, durch die Benutzung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen sowie das Tragen der vorgesehenen Persönlichen Schutzausrüstung für die Verbesserung des Arbeitsschutzes Vorbild zu sein.

      • auf andere Mitarbeiter hinsichtlich deren sicherheitsgerechten Verhalten durch Hinweise einzuwirken, Interesse zu wecken und zu stärken.

      • Anregungen und festgestellte sicherheitstechnische Mängel an die unmittelbaren Vorgesetzten und an die Betriebsleitung zu melden.

      • Vorschläge aus der Belegschaft zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu vermitteln.

      • Hilfestellung bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu geben.

      • mit Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Betriebsrat konstruktiv und motiviert zusammenzuarbeiten.

      • folgenden Personengruppen besonderes Augenmerk zukommen zu lassen:

      – Berufsanfängern und Neulingen im Betrieb

      – ausländischen Mitarbeitern

      – behinderten Arbeitnehmern

      • an den Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen) aktiv teilzunehmen.

      • an den Unfalluntersuchungen in ihrem Betriebsbereich mitzuwirken.

      • an den Begehungen in ihrem Betriebsbereich teilzunehmen.

      Geschäftsführung und Betriebsrat erwarten von der Tätigkeit des (der) Sicherheitsbeauftragten eine Verbesserung des Arbeitsschutzes und einen Rückgang des Unfallgeschehens. Wir bitten deshalb alle Mitarbeiter, den(die) Sicherheitsbeauftragte(n) bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu unterstützen.

      Musterstadt, den ...............................

..............................................................................................................................................................................
(Betriebsrat/Personalrat)(Geschäftsführung)(Fachkraft für Arbeitssicherheit)

      Sie als Bauhofleiter haben die Aufgabe, die sichere Einrichtung von Betriebsstätten und die Beschaffung sicherer, geeigneter Arbeitsmittel (§ 4 ArbSchG) zu schaffen. Das heißt, die Geräte und Maschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Allein das CE-Zeichen bei Maschinen bietet nur einen trügerischen Schutz. Besser bedient sind Sie mit Maschinen und Geräten, welche das GS-Zeichen tragen. Bedauerlicherweise wird auch dieses in der Zwischenzeit gefälscht. Häufig sind CE-geprüfte Maschinen im Einsatz, die mit zusätzlichen Einrichtungen noch sicherer gemacht werden könnten oder bei denen der Hersteller-Verkehr-Bringer die Gefahr niedrig einschätzt und deshalb weniger Sicherheitseinrichtungen (Abdeckungen, Lichtschranken etc.) angebracht hat.

      Besonders gefährlich sind Billigprodukte, wie z. B. Dreifach-Steckdosen. Diese sind äußerlich einwandfrei und auch vom Fachmann nicht zu erkennen. Nur durch eine entsprechende Prüfung tun sich immer wieder „Abgründe“ auf.

      Durch die CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Importeur, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der entsprechenden EG-Richtlinie eingehalten wurden. Die CE-Kennzeichnung signalisiert lediglich, dass der Hersteller davon überzeugt ist, dass alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. CE = Communaute Européenne (Europäische Gemeinschaft).

      Bei Unfällen mit Personenschaden (z. B. Finger abgetrennt) können Sie sich nicht darauf berufen, „ich habe doch eine CE-Maschine gehabt, die ist doch sicher“. Auf der anderen Seite wird auch der Hersteller ggf. zur Verantwortung gezogen.

      Da sehr wichtig, nochmals: Ein Unternehmer kann sich bei einem Arbeitsunfall i. d. R. nicht damit entlasten, indem er auf das an der Maschine aufgebrachte „CE-Zeichen“ auf deren Verkehrssicherheit vertraute.

      Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, es ist kein Qualitätszeichen. Es bedeutet weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu.

      Eine (neue) Maschine mit CE-Zeichen kann somit durchaus sicherheitstechnische Mängel aufweisen!

      Sicherer ist es, auf Produkte mit dem GS-Zeichen zurückzugreifen.

      Das GS-Zeichen beruht auf deutschem Recht. Es wird für Produkte vergeben, die unter den Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes fallen. Eine zugelassene Stelle (z. B. TÜV) stellt im Auftrag des Herstellers in einer Bauartprüfung fest, ob die sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung ist freiwillig. Sie können – bei auftretenden Zweifeln – bei der entsprechenden GS-Prüfstelle anfragen. Denn leider wird auch dieses Zeichen mittlerweile gefälscht.

      Verlangen Sie vom Hersteller immer eine sogenannte Konformitätserklärung – und ggf. Gefährdungsanalyse mit Risikobeurteilung. Seit 1995 sind alle Maschinenhersteller verpflichtet, für jede Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen. Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller rechtsverbindlich, dass seine Maschine/Gerät/Produkt alle sicherheitstechnischen Anforderungen der auf dieses Produkt anwendbaren EG-Richtlinien erfüllt. Dieses wird durch das CE-Zeichen dokumentiert. Auch dieses wird leider gefälscht. Schauen Sie sich deshalb immer beide Zeichen genau an.

      Bedenken Sie dabei, der Hersteller ist oft aufgrund des Wettbewerbers „gezwungen“, günstige Maschinen zu produzieren, dabei wird leider ggf. die ein oder andere machbare Sicherheitsvorrichtung weggelassen oder das Risiko geringer eingeschätzt.

      So ist z. B. bei Ständerbohrmaschinen ein Schutz am Bohrfutter und am Bohrer „Pflicht“ und bei manchen Herstellern als Standard-Ausrüstung erhältlich. Bei anderen Produzenten wird die Maschine ohne geliefert – und beide Maschinen haben CE-Zeichen.

      Achten Sie auf die der Maschine/Gerät beiliegenden Unterlagen, wie Bedienungsanleitung in deutsch und die ausreichende Kennzeichnung der Maschine (Schutzbrille tragen bei

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