bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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für Arbeitssicherheit ist als Stabsstelle unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. Bei der Anwendung der Fachkunde ist die Fachkraft im Rahmen des ASiG weisungsfrei.

      Die Einsatzzeit umfasst _____________ Stunden/Jahr.

      __________, den _____________

____________________ Arbeitgeber/Beauftragter_______________________ Fachkraft für Arbeitssicherheit

      Der Personalrat/Betriebsrat hat der Vereinbarung zugestimmt.

____________________ Personalrat/Betriebsrat *
* Nicht zutreffendes bitte streichen

       Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten

      (§ 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ [DGUV Vorschrift 1])

      Hiermit bestellen wir

      Herr/Frau ___________________________________

      für unsere Firma bzw. Abteilung _______________________

      zum Sicherheitsbeauftragten.

      Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere

      • den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,

      • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen,

      • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

      Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

      Weitere Hinweise und der Gesetzestext befinden sich nachstehend.

_______________________________ Datum + Unterschrift der Geschäftsführung_____________________________ Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten

       § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII):

      „(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. ...

      (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

      (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“

       § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):

      „(1) … (Bestellpflicht des Unternehmers)

      (2) ... (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)

      (3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

      (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

      (5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

      (6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“

       Weitere Hinweise:

      Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine KollegenInnen

      • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

      • Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,

      • über Sicherheitsprobleme zu informieren.

       Der Sicherheitsbeauftragte

      • besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen,

      • soll beraten und helfen,

      • begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege,

      • erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz,

      • kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken,

      • ist vor Ort der Ansprechpartner der KollegenInnen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

       Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

      • auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten,

      • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten,

      • sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden,

      • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren,

      • sich um neue Mitarbeiter zu kümmern,

      • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

       Bestellung zum Betriebsarzt

      Herr/Frau: Dr. med.

      Telefon:

      wird gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere

      Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der G-Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ab xxx zum Betriebsarzt bestellt.

      Herr/Frau ________ ist als Betriebsarzt für das gesamte Unternehmen xxxx zuständig. Er/Sie ist unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt.

       Ihm/Ihr werden die Aufgaben nach § 3 ASiG übertragen. Bei der Anwendung der Fachkunde im Rahmen des ASiG ist der Betriebsarzt weisungsfrei.

____________________

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