bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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Weitere Anforderungen an Aufzüge:

      – bis spätestens 31.12.2020 muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das rund um die Uhr ein Notdienst erreicht werden kann

      – Seit 31.5.2016: ein Notfallplan mit folgendem Inhalt ist anzufertigen:

      – Standort der Aufzugsanlage

      – Verantwortlicher Arbeitgeber

      – Personen, die Zugang zur Anlage haben

      – Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können

      – Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können

      – Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

      • Ergonomische Gesichtspunkte müssen beachtet und auch in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden

      • Keine Betriebsanweisung, wenn ein Arbeitsmittel nach Produktsicherheitsrecht ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung ausgeliefert werden darf

      • Erleichterungen (den Verzicht auf die Vorgaben nach §§ 8 und 9 BetrSichV) bei bestimmungsgemäßer Verwendung einfacher Arbeitsmittel

      Ende 2016 ist die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten. Dabei haben sich zahlreiche Änderungen ergeben:

      Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurden in die ArbStättV übernommen. Somit wurde die BildscharbV außer Kraft gesetzt.

      Aufgrund der Förderung von Familie und Beruf und Flexibilisierung der Arbeit wurde die Telearbeit mit in die Verordnung aufgenommen. Für Telearbeitsplätze gelten nur die speziellen Anforderungen aus Anhang Nr. 6 für „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ sowie § 3 „Gefährdungsbeurteilung“ (für Telearbeitsplätze nur die „erstmalige“ Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes. D. h. bei Aufnahme einer Telearbeit ist der Arbeitsplatz einmalig zu beurteilen) und § 6 „Unterweisung der Beschäftigten“. Ein Telearbeitsplatz bedeutet: es handelt sich um vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten wie unterwegs im Zug, gehört nicht dazu.

      In der neuen ArbStättV wurden psychische Belastungen der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei der Gefährdungsbeurteilung (z. B. Lärm, Beleuchtung, Raumklima, Platzbedarf (bzw. Platzmangel)) und Ergonomie (= optimale Anpassung der technischen Geräte und der Arbeitsumgebung an die arbeitenden Menschen) berücksichtigt.

       Neu: Auch die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte auf den Beschäftigten müssen berücksichtigt werden.

      Der Arbeitgeber soll Gefährdungen bei der Arbeit von Beschäftigten möglichst vermeiden. Ist dies unmöglich, hat er dafür zu sorgen, dass die Rest-Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Auch wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber zum Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen muss; d. h. Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten.

      In der Verordnung wurde klar aufgenommen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten unterweisen muss, d. h. Hinweis auf Gefährdungen, als auch über die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen, vorhandene Erste-Hilfe-Mittel und -einrichtungen, Verhaltensmaßnahmen im Brandschutz (z. B. Einweisung Feuerlöschgeräte, Sammelplatz für Evakuierung), Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Denn ohne diese Hinweise besteht die Gefahr, dass sich Mitarbeiter im Notfall ggf. nicht richtig verhalten. Wer seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten nicht unterweist, handelt ordnungswidrig (= Bußgeld möglich).

      Regelung zur „Sichtverbindung nach außen“ in Arbeitsstätten

      Für Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen sowie Unterkünfte gilt ebenfalls die Anforderung nach möglichst ausreichend Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen (sollen haben). Für bereits bestehende Arbeitsstätten gibt es eine Übergangsregelung. Diese gilt für Arbeitsstätten so lange, bis Gebäude wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Diese Regelung gilt nur für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume sowie längere Aufenthalte, aber nicht für jede Art von Sanitärräumen. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies nicht zu, z. B. in sehr großen Gebäuden/Hallen, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Neu ist die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, wie z. B. Teeküchen, Toiletten oder Erste-Hilfe-Räume. Diese müssen keine Fenster besitzen.

      Regelungen zu Absturzgefährdungen in Arbeitsstätten und auf Baustellen

      Eine Gefährdung der Mitarbeiter besteht ab einer Absturzhöhe von 1 m. Deshalb muss nun mit der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Unabhängig von der Absturzhöhe muss eine Schutzvorrichtung vorhanden sein bei:

      • Arbeitsplätzen am/über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

      • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

      • bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie

      • bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

      Ausnahme: Entbehrlich ist eine Schutzvorrichtung bei einer Absturzhöhe bis zu 3 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche. Dies gilt allerdings nur, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten immer deutlich erkennbar sein.

      Baustelle:

      Toiletten oder Pausenräume sind zur Verfügung zu stellen (Nr. 4.1 bzw. Nr. 4.2 des Anhangs der ArbStättV), ebenso Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe (§ 4). Sonst besteht eine Ordnungswidrigkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

      Konkretisierung der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten

      Auch Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume sowie Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte in der Arbeitsstätte – soweit auch dorthin behinderte Beschäftigte Zugang benötigen – müssen behindertengerecht eingerichtet und betrieben werden.

      Ergänzung zu Abmessungen von Räumen, Luftraum (Nr. 1.2 des Anhangs der ArbStättV)

      Ausreichende Grundfläche und Höhe auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

      • „Zweckgebundene“ Raumtemperatur für Arbeitsräume wird nunmehr nicht während der gesamten Arbeitszeit, sondern nur während der tatsächlichen Nutzungsdauer der Räume vorgeschrieben.

      • Gilt auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

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