Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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künftig zu erstellenden Jahresabschlüssen,
als Ausgangspunkt für den Vermögensvergleich zur Ergebnisermittlung am Ende des ersten Geschäftsjahres,
im Falle der Übernahme eines bestehenden Unternehmens dem rechnungsmäßigen Abschluss des bisherigen Rechtsträgers.

      326Die Gründung kann als Bargründung, Sachgründung oder Mischgründung erfolgen. Bei der Bargründung bringen der Inhaber oder die Gesellschafter bzw. Gründer Bargeld, Bankguthaben oder Schecks ein. Das Eigenkapital entspricht dann dem Vermögen in Gestalt der liquiden Mittel, die zum Nominalwert anzusetzen sind.

      327Die Sachgründung ist dadurch gekennzeichnet, dass Vorräte, Sachanlagen und auch immaterielle Vermögensgegenstände eingebracht werden. Nicht eingebracht werden können vorgeleistete Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) oder ein Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB). Die Sacheinlagen müssen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag konkret festgelegt werden (§ 27 Abs. 1 AktG; § 5 Abs. 4 GmbHG).

      328Eine Mischgründung liegt vor, wenn die Gründer einer Kapitalgesellschaft oder die Gesellschafter einer Personengesellschaft sowohl liquide Mittel als auch Realgüter und Rechte (Sacheinlagen) einlegen.

      329Das Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglicht den Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen, ohne Liquidation durch Gesamtrechtsnachfolge, Sonderrechtsnachfolge oder Vollübertragung die Rechtsform zu ändern, sich miteinander zu verbinden oder sich zu teilen. § 1 Abs. 1 UmwG unterscheidet die Umwandlung durch

Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neubildung – §§ 2 ff. UmwG);
Spaltung (als Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung – §§ 123 ff. UmwG);
Vermögensübertragung (als Sonderform der Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen auf die öffentliche Hand und zwischen Versicherungsunternehmen – §§ 174 ff. UmwG);
Formwechsel (d. h. keine Vermögensübertragung, der Rechtsträger besteht weiter, lediglich die Rechtsform ändert sich – §§ 190 ff. UmwG).

      330Zu den Auseinandersetzungsbilanzen werden allgemein die Abfindungsbilanz und die Realteilungsbilanz gezählt.

      331Die Abfindungsbilanz dient der Feststellung der Vermögenslage der Gesellschaft zum Stichtag des Ausscheidens eines Gesellschafters. Sie ist eine Vermögensbilanz (Vermögensstatus) und weist den Verkehrswert des Unternehmens aus. Eine Auseinandersetzung wird erforderlich, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, das Unternehmen aber von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird.

      332Die Realteilungsbilanz wird bei Auflösung einer OHG, KG, GbR erstellt. Auf der Grundlage der Realteilungsbilanz wird das Gesamthandsvermögen auf die Gesellschafter verteilt. Eine Realteilung liegt auch dann vor, wenn mehrere Gesellschafter ausscheiden und eine neue Personengesellschaft gründen, auf die sie Teile des bisherigen Gesamthandsvermögens übertragen.

      333Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht,

hat der Vorstand der AG unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 Abs. 1 AktG),
müssen die Gesellschafter der GmbH unverzüglich die Versammlung der Gesellschafter einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG),
hat der Vorstand der Genossenschaft die Generalversammlung einzuberufen (§ 33 GenG).

      334Eine Unterbilanz (Verlustanzeigebilanz) liegt vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen nach handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen ein Verlust vorliegt, der einen Teil des gezeichneten Kapitals aufgezehrt hat, d. h. das Vermögen ist immer noch größer als die Schulden.

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      Bei der AG, der KGaA, der GmbH und i. d. R. auch bei der eG ist die Überschuldung neben der Zahlungsunfähigkeit ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 19 InsO, § 92 AktG, § 64 GmbHG, § 98 GenG, § 130 HGB).

      335Die Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus) wird auf der Grundlage des Buchführungswerkes, jedoch außerhalb der laufenden Buchführung erstellt. Sie ist eine Vermögensbilanz (Vermögensstatus), in der ohne Bindung an die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Zeitwerten bewertet wird.

      Überschuldung liegt vor, wenn trotz Neubewertung ein Verlust bleibt, der das gesamte Eigenkapital aufgezehrt hat, d. h. das Vermögen ist geringer als die Schulden.

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      Bereits im Falle einer Unterbilanz ist oft fraglich, ob eine Sanierung erfolgversprechend ist. Deshalb sind zunächst die Voraussetzungen für eine Sanierung zu prüfen:

Sanierungsbedürftigkeit besteht bereits bei Vorliegen einer Unterbilanz.
Sanierungsfähigkeit setzt voraus, dass keine Überschuldung vorliegt.
Sanierungswürdigkeit liegt nur dann vor, wenn Aussicht auf eine nachhaltige wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens besteht.

      336Die Sanierung ist eine Maßnahme des Krisenmanagements zur Vermeidung oder Behebung einer negativen Unternehmensentwicklung. Die Sanierung soll die Leistungsfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen und so den Fortbestand sichern.

      337Die Sanierungseröffnungsbilanz stellt zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen die Vermögens- und Kapitalverhältnisse des Unternehmens fest und legt damit die Situation des Unternehmens offen. Wenn sich die Sanierung über einen längeren Zeitraum erstreckt, werden Sanierungszwischenbilanzen erstellt, die zeigen, inwieweit die bis zum Stichtag der Zwischenbilanz durchgeführten Maßnahmen bereits zu Veränderungen der Lage des Unternehmens geführt haben. Die Sanierungsschlussbilanz zeigt die Vermögens- und Kapitalverhältnisse des Unternehmens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen.

      Da es keine gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung von Sanierungsbilanzen gibt, können die Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auch in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen berücksichtigt werden.

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