Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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1 Nr. 2 HGB). Deshalb wird die Sanierungsbilanz nach den GoB erstellt und besteht aus Bilanz, GuV und Anhang.

      338Zweck des Insolvenzplans (§ 217 ff. InsO) ist die Sanierung und damit der Erhalt eines insolventen Unternehmens. Insofern sind die im Rahmen eines Insolvenzplans getroffenen Maßnahmen Sanierungsmaßnahmen. Buchhalterisch lässt sich die Einhaltung der Vorgaben aus dem Insolvenzplan ebenfalls durch eine Buchhaltung entsprechend der im Sanierungsverfahren und durch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, Zwischenbilanz und Schlussbilanz prüfen.

      339Die Liquidation ist die freiwillige oder zwangsweise Auflösung eines Unternehmens. Mit der Einleitung der Liquidation endet die Erwerbstätigkeit (werbende Tätigkeit) des Unternehmens. Der Betriebszweck besteht nur noch in der Abwicklung.

      340In der Abwicklungsphase muss das Unternehmen die bereits eingegangenen Verpflichtungen erfüllen (§ 268 Abs. 1 AktG, § 149 HGB). Die Abwicklung kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Dann werden mehrere Liquidationsbilanzen (Abwicklungsbilanzen) erstellt:

Die Liquidations-Eröffnungsbilanz und ein Erläuterungsbericht zeigen den Stand des Vermögens und der Schulden zu Beginn der Abwicklung (§ 270 Abs. 1 AktG, § 154 HGB).
Erstreckt sich die Abwicklung über mehrere Jahre, werden neben den externen Jahresabschlüssen interne Liquidations-Zwischenbilanzen erstellt (§ 270 Abs. 1 AktG). Die Zwischenbilanz zeigt den bisherigen Erfolg der Liquidationsmaßnahmen und ist Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise.
Die Liquidations-Schlussbilanz ist die letzte Bilanz vor der Verteilung des Reinvermögens. Liquidations-Schlussbilanz einschließlich GuV-Rechnung und Erläuterungsbericht dokumentieren das seit dem letzten Jahresabschluss erwirtschaftete Ergebnis und zeigen das an die Gesellschafter zu verteilende Vermögen (§ 154 HGB).

      Wenn alle Geschäfte der Abwicklungsphase, etwaige Rechtsstreitigkeiten und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen sind, die Gläubiger befriedigt und durch Hinterlegung gesichert sind (§ 272 Abs. 2 AktG, § 73 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), das Sperrjahr abgelaufen (§ 272 Abs. 1 AktG, § 73 Abs. 1 GmbHG) und der verbliebene Liquidationserlös an die Gesellschafter verteilt worden ist (§ 271 Abs. 1 AktG, § 72 GmbHG), erstellen die Liquidatoren als letzte interne Abrechnung die Schlussrechnung.

      341Bei der Insolvenz handelt es sich um die zwangsweise Auflösung eines Unternehmens wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen auch wegen Überschuldung. Ein Insolvenzverfahren mit der Absicht der Auflösung des Unternehmens dient dazu, die Gläubiger des insolventen Unternehmens gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet (versilbert) und der Erlös verteilt wird (§ 1 InsO).

      Wie bei der freiwiligen Liquidation werden Eröffnungs-, Zwischen- und Schlussbilanzen erstellt. Diese Insolvenzbilanzen sind Liquidationsbilanzen unter Beachtung der Vor­schriften der Insolvenzordnung. An die Stelle der Schlussrechnung tritt die Insolvenzverteilungsbilanz.

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      342Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Schuldverhältnisse des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag. Jeder Einkaufs-, Verkaufs-, Zahlungsvorgang usw. ändert bei Aufnahme der Tätigkeiten im neuen Geschäftsjahr mindestens die Werte zweier Bilanzpositionen.

      343Nach der Auswirkung auf das Bilanzbild lassen sich vier Bilanzveränderungen unterscheiden:

      344(1) Aktivtausch: Ein Betrag wird zwischen zwei Positionen auf der Aktivseite getauscht. Die Bilanzsumme bleibt unverändert.

       Ein Kunde begleicht eine Forderung bar. Die Forderungen nehmen ab, der Kassenbestand nimmt um den gleichen Betrag zu.

      (2) Passivtausch: Ein Betrag wird zwischen zwei Positionen auf der Passivseite getauscht: Die Bilanzsumme bleibt unverändert.

       Umwandlung einer Verbindlichkeit aus L. u. L. in ein verzinsliches Darlehen. Die Verbindlichkeiten aus L. u. L. nehmen ab, der Posten Darlehen nimmt um den gleichen Betrag zu.

      (3) Aktiv-Passiv-Mehrung oder Bilanzverlängerung: Ein Geschäftsvorfall führt dazu, dass auf der Aktivseite und auf der Passivseite jeweils mindestens ein Posten um jeweils den gleichen Betrag je Bilanzseite zunimmt. Die Bilanzsumme nimmt ebenfalls zu.

       Einkauf von Waren auf Ziel. Auf der Aktivseite nehmen die Posten Waren und Sonstige Forderungen (Vorsteuer) zu, auf der Passivseite nehmen um den gleichen Betrag die Verbindlichkeiten aus L. u. L. zu.

      (4) Aktiv-Passiv-Minderung oder Bilanzverkürzung: Auf der Aktivseite und auf der Passivseite nimmt jeweils mindestens ein Posten ab. Insgesamt nehmen beide Seiten der Bilanz um den gleichen Betrag ab.

       Begleichung von Verbindlichkeiten aus L. u. L. in bar. Auf der Aktivseite nimmt das Bankguthaben ab, auf der Passivseite nehmen um den gleichen Betrag die Verbindlichkeiten aus L. u. L. ab.

      345Die Wertveränderungen werden nicht in der Bilanz selber, sondern auf Konten (ital. conto = Rechnung) gebucht. Die Konten sind Einzelabrechnungen für die verschiedenen Bilanzposten. Die Konten zu den Posten der Aktivseite der Bilanz heißen Aktivkonten, die zur Passivseite heißen Passivkonten.

      346Wie die Bilanz haben die Konten zwei Seiten. Die linke Seite ist die Soll-Seite, die rechte Seite ist die Haben-Seite. Die Aktivkonten nehmen auf der Soll-Seite den Anfangsbestand und die Zugänge auf, auf der Haben-Seite die Abgänge und den Endbestand. Die Passivkonten nehmen – spiegelbildlich zu den Aktivkonten – auf der Soll-Seite die Abgänge und den Schlussbestand auf und auf der Haben-Seite den Anfangsbestand und die Zugänge. Die Aktivkonten und Passivkonten zeigen jeweils die aus der Eröffnungsbilanz entnommenen Anfangsbestände und die in die Schlussbilanz zu übernehmenden Schluss- oder Endbestände. Sie sind deshalb Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 4 des IKR).

      347Der Buchungssatz hat eine bestimmte Ordnung. Gebucht wird immer: Soll-Konto an Haben-Konto. Wird nur ein Konto im Soll und ein Konto im Haben berührt, liegt ein einfacher Buchungssatz vor. Werden auf der Soll-Seite und/oder auf der Haben-Seite mehr als ein Konto berührt, spricht man von einem zusammengesetzten Buchungssatz.

      348Andere Bezeichnungen für Soll und Haben sind:

Soll = Belastung, Debet, (bei Erfolgskonten:) Aufwand
Haben = Gutschrift, Kredit, (bei Erfolgskonten:) Ertrag

      349Bestandskonten können eröffnet werden, indem der Anfangsbestand mit einem entsprechenden Hinweis, z. B. „AB”, ohne eine Gegenbuchung vorgetragen wird. Daneben besteht die Möglichkeit, den Anfangsbestand mit einer Gegenbuchung auf dem Eröffnungsbilanzkonto (EBK) vorzutragen.

      350 350 Aktive Bestandskonten werden eröffnet mit der Buchung

Aktives Bestandskonto an EBK.

      Passive

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