Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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       15. Außerordentliche Erträge

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      150Klasse 6: Betriebliche Aufwendungen

       5. Materialaufwand

       a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

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       b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

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       6. Personalaufwand

       a) Löhne und Gehälter

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       b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

       Soziale Abgaben

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       Aufwendungen für Altersversorgung (Davon-Posten gem. § 275 Abs. 2 HGB)

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       Aufwendungen für Unterstützung

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       7. Abschreibungen

       a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

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       b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten

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       8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

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      151Klasse 7: Weitere Aufwendungen

       12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

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       13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

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       16. Außerordentliche Aufwendungen

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       18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

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      Kapitalgesellschaften buchen wegen der Systematik der GuV nach § 275 HGB auch alle Steuererstattungen und die Auflösung von Steuerrückstellungen auf den Ktn. der Gruppen 77 und 78. Da das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Posten 14) bei der Steuerzahlung nicht durch den Steueraufwand gemindert wurde, darf die Erstattung dieses Ergebnis nicht erhöhen.

       19. Sonstige Steuern

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      Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften erfassen die „sonstigen Steuern” entsprechend aufgeteilt in der Kontengruppe 70 und weisen sie in der GuV innerhalb des Postens „8. Sonstige betriebliche Aufwendungen” aus.

      152Klasse 8: Ergebnisrechnungen

       Eröffnung und Abschluss

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      153Klasse 9: Kosten- und Leistungsrechnung

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      In der Praxis wird die Kosten- und Leistungsrechnung grundsätzlich tabellarisch durchgeführt.

      301Da es sich bei der Buchhaltung um die Fortführung von Bilanzen handelt, muss der Buchhalter wissen, „in welcher Bilanzart” und nach welcher Bilanzauffassung er bucht.

      302Nach den zugrundeliegenden Rechtsnormen werden unterschieden:

gesetzliche Bilanzen
HandelsbilanzenSteuerbilanzen
freiwillige Bilanzen

      303Nach der Zahl der einbezogenen Unternehmen unterscheidet man:

Einzel-Bilanzen
Gesamt-Bilanzen (General-Bilanzen)
Konzern-Bilanzen (Konsolidierte Bilanzen)

      304Nach dem Anlass der Bilanzierung werden unterschieden:

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