Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
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611Vermögensgegenstände können durch Verkauf, Verschrottung, Untergang oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Abgang erfolgt zum Buchwert (bzw. zum Teilwert im Falle einer Privatentnahme). Deshalb muss bei einem Ausscheiden auch die zeitanteilige Abschreibung für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt des Abgangs berücksichtigt werden (R 7.4 Abs. 8 EStR). Dabei ist eine Aufrundung auf volle Monate erlaubt.
612Ist der Verkaufspreis (ohne USt) höher als der Buchwert, wird die Differenz auf dem Konto Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen erfasst. Ist der Verkaufspreis niedriger als der Buchwert, wird die Differenz auf dem Konto Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen gebucht.
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Ohne Einschaltung eines Erlöskontos:
a) | Erträge aus Abgang |
Am 3. 4. 01 wird ein PKW für 12 500 € plus 2 375 € USt bar verkauft. Das Konto weist mit 12 000 € noch den Buchwert zum 1. 1. 01 aus. Der PKW wird linear mit jährlich 6 000 € abgeschrieben.
Berechnung des Erfolgs:
b) | Verluste aus Abgang |
Angenommen, der PKW wird für nur 8 000 € plus 1 520 € USt verkauft, so führt der Abgang zu einem Verlust.
Buchung:
mit Einschaltung eines Erlöskontos:
a) | Erträge aus Abgang |
b) | Verluste aus Abgang |
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a) | Erträge aus Abgang |
Am 5. 11. wird eine Maschine für 40 000 € plus 7 600 € USt bar verkauft. Das Konto Maschinen enthält den Anschaffungswert von 120 000 €. Das Konto Wertberichtigungen weist die bis zum 31. 12. des Vorjahres aufgelaufenen Abschreibungen in Höhe von 96 000 € aus. Die Maschine wird linear mit 12 000 € jährlich abgeschrieben.
Berechnung des Erfolgs:
Buchung:
b) | Verluste aus Abgang |
Würde die Maschine nicht für 40 000 € netto, sondern für nur 5 000 € plus 950 € USt verkauft, ergäbe sich die Rechnung:
Buchung:
615Entnimmt der Unternehmer ein Anlagegut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG), so liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Die Entnahme erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG), der grundsätzlich dem Wert entspricht, der dem Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung beizulegen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).
616 616 Der Unternehmer entnimmt am 3. 4. 01 einen Schreibtisch, der mit 1 200 € zu Buche steht. Für die Zeit vom 1. 1. bis zum 3. 4. sind noch 300 € Abschreibung zu buchen. Der dem Schreibtisch aus Edelholz zum Zeitpunkt der Entnahme beizulegende marktübliche Wert wird auf netto 2 000 € geschätzt.
a) | Nettobuchung |
Buchungen:
Auswirkung auf das GuV-Konto (Netto-Abschluss):
b) | Bruttobuchung |
Auswirkung auf das GuV-Konto (Brutto-Abschluss):
617Wenn nach einer außerplanmäßigen Abschreibung i. S. des § 253 Abs. 3 Satz 5 bzw. Abs. 4 HGB in einem späteren Jahr die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, muss in dem Geschäftsjahr eine Wertaufholung bzw. Zuschreibung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 5 HGB).
618Obergrenze für eine eventuelle Wertaufholung sind dann immer die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Vermögensgegenständen des abnutzbaren