Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Grundmietzeit ist gleich 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Kosten des Leasinggebers (50 000 €) sind durch die Leasingraten innerhalb der Grundmietzeit (54 Raten mal 1 500 € = 81 000 €) gedeckt. Hier liegt ein Vollamortisationsvertrag ohne Optionsmöglichkeit vor. Der Leasinggegenstand ist dem Leasinggeber zuzurechnen.

       Buchungen beim Leasinggeber:

a)Anschaffung der Anlage:

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b)Buchung der Leasingrate:

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c)Abschreibung am Jahresende:

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       Buchungen beim Leasingnehmer:

       Bei Belastung der Leasingrate:

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      711Mit der Übergabe des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer bleibt der Leasinggeber bürgerlich-rechtlicher Eigentümer. Er hat eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer in Höhe der ihm selbst entstandenen Anschaffungskosten.

      712Steuerlich liegt im Falle der Zurechnung beim Leasingnehmer ein Verkaufsgeschäft vor (Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE). Die Leasingraten sind Kaufpreisraten, die sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammensetzen. Die Zinsanteile sind Teil des Entgelts. Die Leasingraten während der Grundmietzeit unterliegen der Umsatzsteuer.

      713Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Summe der Leasingraten plus der vereinbarte Kaufpreis bei Kaufoption oder die vereinbarten Verlängerungsraten bei vereinbarter Mietverlängerungsoption.

      714Die Umsatzsteuer wird dem Leasingnehmer bereits im Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt. Im Zeitpunkt der Belastung der Leasingraten wird keine Umsatzsteuer berechnet.

      715Wird nach Ablauf der Grundmietzeit eine Kaufoption ausgeübt, so ist der vereinbarte Übernahmepreis sofort als Finanzierungsaufwand abzugsfähig. Umsatzsteuerlich haben Leasinggeber und Leasingnehmer eine Entgeltberichtigung vorzunehmen (§ 17 UStG).

      716 716 A least ab 1. 1. 01 einen Leasinggegenstand von B. Es wird eine unkündbare Grundmietzeit von 4 Jahren vereinbart, nach deren Ablauf A den Leasinggegenstand für 20 000 € plus 19 % Umsatzsteuer erwerben kann. Die monatlichen Leasingraten betragen 5 000 € plus 19 % Umsatzsteuer.

      B hat den Leasinggegenstand am 1. 1. 01 für 200 000 € angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre.

      Die Summe der Leasingraten (240 000 €) übersteigt die Anschaffungskosten des Leasinggebers. Die Grundmietzeit liegt mit 80 % von 5 Jahren zwischen 40 % und 90 % der möglichen Nutzungsdauer. Der Übernahmepreis von 20 000 € ist niedriger als der Restbuchwert von 40 000 € (= 200 000 € – 4 × 40 000 € Abschreibung) deshalb Zuordnung beim Leasingnehmer.

       Buchungen beim Leasinggeber:

a)Anschaffung des Leasinggegenstands:

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b)Ermittlung der Leasingraten:

tbl_806287_182.jpg tbl_806287_183.jpg

      *) = 240 000 : 4 – 16 000 = 60 000 – 16 000

      Höhe der Leasingraten im ersten Jahr:

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c)Übergabe des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer:

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d)Eingang der ersten Leasingrate:

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e)Buchung beim Kauf zum vereinbarten Übernahmepreis:

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       Buchungen beim Leasingnehmer:

a)Übernahme des Leasinggegenstands:

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b)Überweisung der ersten Leasingrate:

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c)Jahres-Abschreibung des Leasinggegenstands:

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d)Buchung beim Kauf zum vereinbarten Übernahmepreis:

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      717Zulässig ist auch die Aktivierung der Kaufpreisforderung des Leasinggebers bzw. der Kaufpreisschuld des Leasingnehmers in Höhe der Anschaffungskosten ohne Zins- und Kostenanteil. In diesem Falle sind die Leasingraten aufzuteilen in den erfolgswirksam zu verbuchenden Zins- und Kostenanteil und den erfolgsneutralen Tilgungsanteil.

      718–733 Einstweilen frei

      734Echte Zuschüsse werden ohne Rückzahlungsverpflichtung aus öffentlichen oder privaten Mitteln gegeben. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers liegt nicht vor. Zuschüsse dagegen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers stehen, sind unechte Zuschüsse.

      735Geleistete Zuschüsse können Kosten für die Anschaffung von Grundstücken, Herstellungskosten von Gebäuden, Anschaffungskosten von Rechten oder auch Betriebsaufwendungen sein.

      736Im Falle des Erwerbs von Rechten muss ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut vorliegen. Aufwendungen, die einen Beitrag zu den Kosten einer vom leistenden Betriebsinhaber mitbenutzten Einrichtung sind, zählen zu den Aufwendungen für einen originären Erwerb des Nutzungsrechts. Sie sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. Ein Wirtschaftsgut wurde nicht erworben.

      Ein Handelsvertreter beteiligt sich mit einem Zuschuss von 20 000 € am Bau eines Hotels und erhält dafür

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