Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
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Fall 3: Gestiegener Kurswert
Am 31. 12. 01 ist der Kurs (Briefkurs) auf 0,98 € gestiegen. Aus Gründen der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ist die Verbindlichkeit mit dem höheren Rückzahlungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) zu bilanzieren. Der zum 31. 12. 01 noch nicht realisierte Verlust ist auszuweisen (Imparitätsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Erforderliche Buchung:
Etwas anderes gilt, wenn die Verbindlichkeit „gehedgt” ist. Gemäß § 254 HGB muss ein gegenläufiges Wertsicherungsgeschäft in der Weise berücksichtigt werden, dass gleichermaßen die Gewinne aus dem einen Finanzierungsinstrument (z. B. Put-Optionsschein, mit dem auf einen sinkenden Dollarkurs gewettet wird) und die Verluste aus dem anderen (gegenläufigen) Finanzinstrument (z. B. Forderung auf Dollarbasis) gebucht werden.
1527Nach dem Wortlaut des § 268 Abs. 5 HGB ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten als „Davon-Vermerk” in der Bilanz auszuweisen. § 285 Nr. 1 HGB schreibt für alle Kapitalgesellschaften vor, dass im Anhang
a) | der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren, |
b) | der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten anzugeben sind. |
1528Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen im Anhang die Aufgliederung dieser Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten entsprechend dem Gliederungsschema der Bilanz (§ 266 Abs. 3 C. HGB) vornehmen, sofern sich die Angaben nicht aus der Bilanz ergeben (§ 285 Nr. 2 HGB i. V. mit § 288 HGB).
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die Verbindlichkeiten nicht zu untergliedern. Sie können sämtliche Verbindlichkeiten unter „C. Verbindlichkeiten” zusammenfassen.
Für mittelgroße Kapitalgesellschaften sieht § 327 HGB Erleichterungen bei der Offenlegung vor.
1529An Stelle verbaler Erläuterungen kann ein übersichtlicherer Verbindlichkeitenspiegel in den Anhang aufgenommen werden:
ABB. 20: Verbindlichkeitenspiegel
1530Weitere Angaben im Anhang:
Beträge für Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen (antizipative Posten innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten), müssen, soweit sie einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB). Wesentlich ist immer ein Betrag in Höhe von 10 % des Jahresergebnisses oder ein Betrag, der im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten ins Gewicht fällt. |
Die in § 251 HGB aufgeführten Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln (Wechselobligo), aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sind jeweils gesondert im Anhang (§ 268 Abs. 7 HGB) unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Im Anhang sind auch die nicht nach § 251 HGB anzugebenden finanziellen Verpflichtungen aufzuführen, sofern die Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. |
1531Das Kontokorrent ist das wichtigste der Nebenbücher. Der gesamte Geschäftsverkehr mit den Kunden und mit den Lieferanten wird über die Sachkonten Forderungen (Debitoren) und Verbindlichkeiten (Kreditoren) gebucht. Die Salden dieser Konten zeigen den Gesamtbetrag an Forderungen und den Gesamtbetrag an Verbindlichkeiten. Welche Beträge einzelne Kunden zu zahlen haben und welche Beträge einzelnen Lieferanten geschuldet werden, ist aus den Konten im Hauptbuch nicht ersichtlich. Deshalb wird im Kontokorrent (conto corrente = lfd. Rechnung) auf den Namen jedes einzelnen Kunden und Lieferanten ein Personenkonto geführt.
1532Jede Buchung auf den Konten Forderungen aus L. u. L. und Verbindlichkeiten aus L. u. L. wird gleichzeitig auf einem Personenkonto im Kontokorrent vorgenommen. Die Übertragung erfolgt aus dem Hauptbuch oder unmittelbar aus dem Grundbuch. Bei Anwendung der Durchschreibebuchführung oder der EDV-Buchführung entfällt die Übertragung.
1533Beim Kontenabschluss werden die Salden der Personenkonten in der Debitoren-Liste und in der Kreditoren-Liste zusammengestellt. Die Summen der Saldenlisten müssen mit den Salden der Konten Forderungen und Verbindlichkeiten im Hauptbuch übereinstimmen. Die Saldenlisten sind Anlagen zum Inventar.
1534Neben Vermögen, Schulden und Reinvermögen müssen auch die Eventualverbindlichkeiten im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Banken messen bei der Kreditgewährung gerade diesem Posten besondere Bedeutung zu.
1535Das Handelsrecht unterscheidet zwischen der Angabe solcher Haftungsverhältnisse in der Bilanz, innerhalb der Erläuterungen im Anhang und der Angabe unter der Bilanz.
1536Die Vermerkpflicht für Eventualverbindlichkeiten (§ 251 HGB) gilt für alle Kaufleute und für Konzerne (§ 298 Abs. 1 HGB). Kapitalgesellschaften und Konzerne müssen die einzelnen Haftungsverhältnisse gesondert ausweisen unter Angabe der gewährten Sicherheiten (§ 268 Abs. 7 HGB). Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen sind als „Davon-Posten” anzugeben.
1537Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) müssen im Anhang die Gründe und Risiken der Inanspruchnahme der nach § 251 HGB ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse angeben (§ 285 Nr. 27 HGB).
§ 251 HGB
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1539Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen die Haftungsverhältnisse in einem Betrag angeben. Die Verpflichtungen sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
1540Das Haftungsrisiko aus der Begebung und Übertragung von Wechseln ist anzugeben, und zwar das Gesamtobligo ohne Rücksicht auf die Bonität der Akzeptanten. Alle Wechsel, aus denen das Unternehmen als Aussteller oder Indossant haftet, sind einzubeziehen. Wertmäßig ist von den Wechselsummen ohne Nebenkosten auszugehen.
1541Die besondere Angabe des Wechselobligos gegenüber verbundenen Unternehmen kann schwierig werden, wenn nicht bekannt ist, ob der Wechsel sich am Bilanzstichtag noch in Händen des verbundenen Unternehmens befindet. Hier muss eine Abstimmung im Rahmen der Konsolidierung erfolgen.
1542Anzugeben sind alle Arten von Bürgschaften, wie Rück-, Nach-, Ausfall-, Kredit-, Mit-, Höchstbetrags-, Zeitbürgschaften ohne Rücksicht darauf, ob es sich um selbstschuldnerische Bürgschaften handelt oder nicht. Bürgschaften für eine zukünftige oder eine bedingte Verbindlichkeit (§ 765 Abs. 2 BGB) sind nicht angabepflichtig.
1543Angabepflichtig