Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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target="_blank" rel="nofollow" href="#fb3_img_img_8378aa83-b470-509f-8aec-377d4a8fe1c0.gif" alt="*"/>vor dem Bilanzstichtag gezahlte Vermittlungsgebühren für Leistungen nach dem Bilanzstichtag,
Diskontspesen und Diskontzinsen auf Akzepte, soweit die Laufzeit des Wechsels über den Bilanzstichtag hinausgeht,
Mietvorauszahlungen einschließlich Vormieten bei degressiven Leasingraten beim Leasingnehmer.

      1708Im Fall der Abschlussgebühren einer Bausparkasse hat der BFH im Urteil vom 11. 2. 1998 entschieden, dass kein RAP-Posten zu bilden ist. Die Bausparkasse hatte die Erträge aus den Abschlussgebühren des Sparvertrags auf die Laufzeit des Vertrags per passiver Abgrenzung verteilt. Das Gericht sah aber eine ökonomische Zuordnung in voller Höhe im Jahr der Vereinnahmung der Gebühr an, da sie tatsächlich etwa der Abschlussprovision des Vertreters entsprach, die ja auch einmaliger Aufwand im Jahr des Vertragsabschlusses war. Dagegen werden bei Wartungsverträgen Abgrenzungen vorgenommen, wenn z. B. die Wartungsfirma einen Einmalbetrag erhalten hat und dafür verpflichtet ist, in einem bestimmten Zeitraum der Zukunft Wartungsarbeiten durchzuführen, sofern sie anfallen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ggf. Material- und Arbeitskosten der tatsächlichen Arbeitseinsätze extra vergütet werden.

      1709Der steuerliche Ansatz der Rechnungsabgrenzungsposten unterscheidet sich vom handelsrechtlichen im Grundsatz nicht (vgl. § 250 Abs. 1 und 2 HGB versus § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG).

      Gem. § 250 Abs. 3 HGB darf ein Disagio/Damnum auf die Laufzeit des Darlehens mithilfe eines aktiven RAP abgegrenzt werden (wobei die Verteilung nicht festgelegt ist, also linear aber auch in ungleichen Beträgen oder degressiv/digital erfolgen könnte). Im Steuerrecht gibt es eine derartige Sonderregelung nicht: dort gilt der Grundsatz des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach dem in einem solchen Fall ein aktiver RAP gebildet werden muss.

      Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG zwei Sonderregelungen, die nach dem BilMoG in der jetzigen Fassung des HGB nicht mehr enthalten sind: gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG müssen als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern aktiv abgegrenzt werden, soweit sie auf am Abschlussstichtag noch auf Lager befindliche Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen.

       Die A-AG handelt mit Spirituosen. Für die noch auf Lager liegende Ware wurde bereits vor dem Abschlussstichtag die Alkopop-Steuer bezahlt und als Aufwand gebucht.

      Lösung:

       Die Steuer ist aktiv abzugrenzen, da sie Vertriebskosten des Folgejahres darstellt. Denn dort wird die Ware ja verkauft.

      Außerdem ist ein aktiver RAP für als Aufwand berücksichtigte USt auf Anzahlungen auszuweisen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).

       Die A-AG hat vom Kunden eine Anzahlung auf eine im Folgejahr auszuführende Leistung i. H. v. 100 000 € zzgl. 19 % USt erhalten.

      Lösung:

       Handelsrechtlich müsste lediglich gebucht werden:

      Geldkonto 119 000 € an erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeit, die handelsrechtlich zum Erfüllungsbetrag auszuweisen ist) 100 000 € und USt 19 000 €.

      Steuerrechtlich dagegen müsste gebucht werden:

      Geldkonto 119 000 € an erhaltene Anzahlungen 119 000 € (Ausweis der Verbindlichkeit zum Nennbetrag), aktiver RAP 19 000 € an USt 19 000 € (§ 5 Abs 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).

      Im Folgejahr müsste der aktive RAP dann bei Erfüllung der Leistung aufgelöst werden.

      In der Praxis wird – entgegen der Gesetzeslage – die steuerliche Variante kaum beachtet; es wird meist handelsrechtlich gebucht.

      1710Die transitorischen Posten können buchungstechnisch unterschiedlich erfasst werden:

a)Sie können sofort im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs auf den Konten Aktive (Aktiver RAP) bzw. Passive Rechnungsabgrenzung (Passiver RAP) erfasst werden mit der Buchung „Aktive Rechnungsabgrenzung an Bank”. Dieses Verfahren empfiehlt sich nur für kleine Betriebe, in denen alle Arbeiten in der Hand nur eines Buchhalters liegen.
b)Sie können im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs zunächst auf dem zugehörigen Erfolgskonto gebucht werden, z. B. „Zinsaufwendungen an Bank”. Dann ist im Rahmen der vorbereitenden Abschlussbuchungen eine Korrekturbuchung erforderlich: „Aktive Rechnungsabgrenzung an Zinsaufwendungen”.

      1711 1711

       Die Zahlung betrifft nur eine Abrechnungsperiode

      Sachverhalt: A hat die Miete für die Geschäftsräume für Januar 02 in Höhe von 1 000 € bereits im Dezember 01 an B überwiesen.

       A bucht:

      bei Überweisung:

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      Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:

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       oder sofort:

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      Buchung im Januar 02:

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       B bucht:

      bei Zahlungseingang:

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      Innerhalb der vorbereitenden Abschlussbuchungen:

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       oder sofort:

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      Buchung im Januar 02:

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       Die Zahlung betrifft zwei Abrechnungsperioden

      Sachverhalt: A überweist die halbjährlich fälligen Darlehenszinsen in Höhe von 600 € am 1. 10. 01 für ein halbes Jahr im voraus.

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       A bucht:

      bei Überweisung:

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