Panitzsch. Группа авторов
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Bis 1834 stieg die Einwohnerzahl auf 403 Bewohner, von denen 21 in Cunnersdorf und 381 in Panitzsch lebten.
Ablösung der Altgemeinde/Übernahme der Verwaltung durch den Gemeinderat (um 1840)
Im Zuge der revolutionären Umwälzungen 1830 in Sachsen, der Errichtung der konstitutionellen Monarchie und der bürgerlich-liberalen Reformen wurde bereits 1832 die Sächsische Städteordnung erlassen. Die Verwaltung und Verfassung der Dörfer in Sachsen war ebenso reformbedürftig wie jene der Städte. Nach 1830 zerfielen die feudalen Strukturen in Sachsen immer mehr und die Erb-, Lehns- und Gerichtsherrschaften wurden in ihren Befugnissen mit der Zeit weiter eingeschränkt. Die sächsischen Gemeinden erhielten mit der Sächsischen Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 ab 1. Mai 1839 formell das Selbstverwaltungsrecht. Die Bauern und Dorfbewohner wurden jedoch als unmündige Untertanen angesehen und unterstanden weitaus stärker als die Städter der „obrigkeitlichen“ Aufsicht durch die sächsische Staatsverwaltung bzw. deren Lokal- und Regionalbehörden (Ämter bzw. Gerichtsämter, Amtshauptmannschaft und Kreisdirektion). Die traditionell gebräuchliche Bezeichnung „Dorf“ wurde nicht übernommen, sondern das Gesetz verwendet den Begriff „Landgemeinde“.
Die Landgemeindeordnung erweiterte die volle Gemeindemitgliedschaft über den Kreis der in der alten Dorfgemeinde zusammengeschlossenen Bauern hinaus, indem sie alle Personen, die in der Gemeinde Grundbesitz oder ihren ständigen Wohnsitz (ohne Grundbesitz) hatten, einbezog. Über die Aufnahme von „Fremden ohne Grundstücke“ in eine Gemeinde entschied nicht diese selbst, sondern die Obrigkeit. Stimmberechtigt in allen Gemeindeangelegenheiten waren jedoch nur die im Gemeindebezirk ansässigen Gemeindeglieder, d. h. die Besitzer von Grund und Boden, wobei pro ungeteiltem Grundstück nur ein Mitglied das Stimmrecht besaß. Nicht stimmberechtigt war, wer mit Abgaben länger als zwei Jahre in Verzug geriet, wer der Armenkasse „anheim fiel“ (kein eigenes Einkommen hatte), als „Verschwender oder Geisteskranker“ galt, wer verschuldet war, als Straftäter oder „Verbrecher“ von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen oder „durch unsittliche Aufführung der öffentlichen Achtung sich verlustig gemacht“ hatte. Das Stimmrecht war persönlich auszuüben; bei verheirateten Frauen durften nur die Ehemänner an den Gemeindeversammlungen teilnehmen. Damit wurden die bisher von der Dorfgemeinde ausgeschlossenen Gärtner und Häusler zwar mit einbezogen, aber die sonstigen Angehörigen der grundbesitzlosen dörflichen Unterschicht blieben weiterhin ohne Mitwirkungsrechte in der Gemeinde.
Die Inhaber der Grundherrschaft beaufsichtigten nach wie vor das gesamte Gemeindewesen sowie die Wahl des Gemeindevorstandes, genehmigten Ortsstatuten, verwalteten die Ortspolizei, entschieden Streitigkeiten und berichteten in Polizei- und Gemeindeangelegenheiten an die unmittelbar vorgesetzte Landesbehörde. Ortsobrigkeit war die Behörde, der die Erbgerichtsbarkeit zustand. Für Panitzsch lag damit bis zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 1856 die Zuständigkeit bei der Landstube bzw. beim Ratslandgericht des Rates der Stadt Leipzig.
Vermutlich wurde in Panitzsch erstmals nach 1840 ein Gemeinderat gewählt. Allerdings liegen darüber keinerlei Unterlagen mehr vor. Das früheste überlieferte Protokollbuch für die Gemeinde Panitzsch beginnt mit Einträgen ab dem 1. Januar 1870. Erhalten geblieben ist allerdings das erste, am 28. Oktober 1848 verfasste und Mitte November 1848 vom Amt Leipzig genehmigte Ortsstatut für Panitzsch, das folgende Angaben enthielt: Das Gemeindegebiet umfasste alle Grundstücke, die im Flurbuch vom 30. September 1840 erfasst waren, außer einer in der Ortsflur Sehlis liegenden Wiesenparzelle des Rittergutes Cunnersdorf. Jeder neu Zuziehende hatte sich bei der Gemeinde anzumelden und eine „Aufnahmegebühr“ von 2 Talern zu entrichten, die für Ausgaben der Ortsarmenkasse dienten. Bei jeder Eigentumsübertragung war eine Gebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob es sich um Verkauf, Tausch, Schenkung oder Erbschaft handelte.
Die Verwaltung des Ortes lag nun nicht mehr in der Hand der Stadt Leipzig als Gerichtsherr, sondern wurde von einem gewählten Gemeinderat übernommen. Der Gemeinderat bestand aus dem Gemeindevorstand (vergleichbar mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister), drei bzw. später zwei Gemeindeältesten und zwölf Gemeindeausschussmitgliedern. Diese Personen wurden über Wahlmänner gewählt. Für die Wahlen wurden die stimmberechtigten Gemeindemitglieder in drei Wahlklassen gegliedert: Gutsbesitzer, Hausbesitzer und Unangesessene (Gemeindemitglieder ohne Grundbesitz). Aufgrund der Besitzverhältnisse in Panitzsch waren beispielsweise 1848 acht Gemeinderatsmitglieder Gutsbesitzer, zwei waren Hausbesitzer und zwei Unangessene. Der Gemeinderat wurde auf sechs Jahre gewählt. Jährlich sollte ein Drittel der Mitglieder ausscheiden, wobei eine Neuwahl der bisherigen Mitglieder möglich war.
Die Geschäfte des Gemeinderates regelten sich nach § 38 der Landgemeindeordnung. Der erste Gemeindeälteste hatte das gesamte Abgabenwesen zu verwalten, der zweite die Aufsicht über die Instandhaltung der Wege zu führen; der dritte vertrat den Vorstand bzw. die beiden ersten Gemeindeältesten im Verhinderungsfall. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhielten der Gemeindevorstand jährlich 15 Taler, die drei bzw. zwei Gemeindeältesten lediglich drei Taler als Aufwandsentschädigung aus der Gemeindekasse. Zur Schlichtung einfacher Streitfälle wurde von der Stadt Leipzig als Oberbehörde zusätzlich ein Lokalrichter eingesetzt, der mit 15 Talern pro Jahr zu entschädigen war. Diese Sätze wurden im Laufe der Zeit durch verschiedene Nachträge zum Ortsgesetz angepasst und erhöht. So erhielt der Gemeindevorstand 1886 für seine Tätigkeit ein Gehalt von 400 Mark jährlich. Die Entschädigung für den immer noch ehrenamtlich tätigen Gemeindevorstand betrug im Januar 1918 bereits 2.000 Mark und stieg im Januar 1919 auf jährlich 2.400 Mark. Den übrigen ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern wurden lediglich anfallende Auslagen erstattet. Alle für die Gemeindeverwaltung aufzuwendenden Beträge (Ausgaben) mussten aus der Gemeindekasse beglichen werden. Reichten die aus Gebühren, Geldstrafen, Ablösesummen und sonstigen Beträgen erzielten Einnahmen nicht aus, konnte der Gemeinderat eine „Anlagenerhebung“ von den Gemeindemitgliedern beschließen. Die Planung der Ausgaben erfolgte ebenso wie die jährliche Abrechnung durch Beschlüsse im Gemeinderat. Allgemeine Bekanntmachungen wurden durch Aushänge im späteren Gemeindebüro und zeitweise im Gasthaus „Zum Hirsch“ oder durch besondere Umläufe veröffentlicht.
1840 wohnten in Panitzsch annähernd 400 Einwohner, die sich auf 20 Häuser und 40 Nachbarstellen verteilten. Nach den Besitzverhältnissen sind für dieses Jahr angegeben: sechs Pferdnergüter, siebzehn Hufengüter, elf Halbhufengüter, ein Viertelhufengut, sechs Dreschergüter, zwei Häusler und sechs „Brauhäuserchen“. Außerdem gab es eine Windmühle, die Krämerei und einen Erbschmied. Die Fläche der Gemeinde umfasste rund 770 Hektar.
Die 40 Nachbarberechtigten finden sich ebenfalls im Anhang zum Ortsstatut von 1848 als Besitzer von Grundstücken, die mit den Nummern des Brandkatasters bezeichnet sind. Ihnen wurden die Nutzung und das gemeinsame Eigentum an 32 Grundstücken übertragen, die mit den Nummern des Panitzscher Flurbuches einzeln aufgeführt wurden. Genannt werden der Dorfanger und die Dorfstraßen sowie die „Communicationswege“ (öffentliche Wege von Panitzsch in die umliegenden Orte), eine alte Sandgrube (als Kirchloch bezeichnet) sowie zwei Wasserbrunnen. Zu den Pflichten der Grundstückseigentümer gehörten neben der Besoldung des Richters der Bau bzw. die Instandhaltung aller Wege, der Brücken, Schleusen, Stege im Gemeindebezirk einschließlich der Lieferung des Baumaterials, die Räumung des Schnees, das „Botschaftsgehen“ in Kriegs- und Friedenszeiten, das Weiterleiten von gerichtlichen Patenten sowie die Beförderung von Briefen in Gemeindeangelegenheiten „ohne Zutun der Häusler und Unangesessenen“. Außerdem mussten Wachdienste beim Auffinden von Toten und bei Gefangenentransporten von sämtlichen Gemeindemitgliedern geleistet werden, wenn dazu nicht ausdrücklich bestimmte Personen benannt worden waren. Die Häusler und Unangesessenen durften aus den Teichen der Grundbesitzer Wasser holen, aber nicht darin baden. Verboten war ihnen das Wäschewaschen sowie das Tränken des Viehs in den Teichen.