Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung. Thomas Gächter

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ständiger Begleiter staatlicher Invalidenversicherungen.[7] Vor Inkrafttreten des IVG sahen weder das damals geltende KUVG noch das alte MVG bei der Invaliditätsbemessung die Berücksichtigung der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausdrücklich vor.[8] Erste Hinweise sind aber in der Rechtsprechung zur damaligen Unfallversicherung zu finden. Wegweisend für den (heute geltenden) ausgeglichenen Arbeitsmarkt waren das Urteil Accola gegen Suva vom 15. Dezember 1936 und insbesondere das Urteil Arfini gegen Suva vom 20. Dezember 1940. Nach diesen Urteilen ist bei der Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung auf «durchschnittliche Verhältnisse» bzw. auf eine bereinigte Konjunkturlage abzustellen. Dazu im Einzelnen:

      Urteil

      Interdisziplinäre AbklärungEbenfalls bereits im Urteil Accola hielt das EVG fest, «die Ermittlung des Invaliditätsgrades [darf] sich keineswegs in einer Vergleichung des gegebenen anatomisch-funktionellen Zustandes mit dem Zustand der Unversehrtheit, bzw. mit einem Durchschnittstypus berufliche Anforderungen, erschöpfen (…) Weil aber eben noch die speziellen für den Verletzten in Betracht fallenden beruflichen Bedingungen zu berücksichtigen sind, kann – was übrigens ebenfalls schon oft betont wurde – die Invaliditätsschätzung nicht allein Sache des Mediziners sein».[12]

      Bei Inkrafttreten des IVG

      «Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.» (Art. 28 Abs. 2 IVG 1959)

      «Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» (Art. 4 IVG-1959)

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