Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft - Группа авторов Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Dienststelle oder Einrichtung. Es ist Aufgabe der kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen.“

      Allein durch diese Vorgaben des kirchlichen Verordnungsgebers lassen sich die Zielsetzungen nicht erreichen; vielmehr muss das kirchliche Proprium in den Einrichtungen gelebt werden.

      IV. Interne Gefährdungsfaktoren der kirchlichen Identität

      1. Selbstsäkularisierung

      Innerhalb des Deutschen Protestantismus gab und gibt es gelegentlich immer wieder Tendenzen zur Selbstsäkularisierung bzw. Teilprofanisierung diakonischer Einrichtungen. So wurden z. B. ab Mitte der 90er Jahre diakonische Einrichtungen auf die „unternehmerischen“ und ökonomischen Kennzahlen reduziert und ökonomische Begrifflichkeiten wie „Wettbewerbssituation“ oder „Marktanteile“ überstrapaziert. In extremeren Fällen kommt die kirchliche Herkunft und Identität gar nicht zum Tragen, wenn z. B. sich ein Berufsbildungswerk lediglich auf seine professionelle Funktion konzentriert und die Tatsache, dass es sich um eine diakonische Einrichtung, handelt gar nicht zur Geltung gebracht wird. Oder es wird mit zunehmenden Fachkräftemangel im Sozial- und Gesundheitswesen bis auf wesentliche Managementfunktionen darauf verzichtet, möglichst viele Christinnen und Christen für die berufliche Mitarbeit zu gewinnen. In extremeren Fällen wird dieser Verzicht bewusst vorgenommen und idiologisch unterlegt, man habe „die Einrichtung vom Kirchenzwang befreit“.

      In der säkularen, multireligiöser werdenden Gesellschaft sind dies gefährliche interne Tendenzen. Innen gelebt und nach außen getragen werden muss vielmehrdie Einstellung „unterwegs im Auftrag des Herrn“, wie es auf dem Cadillac der Blues Brothers heißt.

      2. Heterogenität – „Einfalt in der Vielheit“

      Institutionen sind umso weniger wahrnehmbar, je mehr sie sich mit ihren Gliederungen nach außen heterogen oder gar widersprüchlich präsentieren. Die Verfassungsstruktur des deutschen Protestantismus ist stark föderativ geprägt. Föderative Strukturen bergen das Risiko dieser Heterogenität in sich, wenn nicht ausreichend Einsicht und Kraft für gemeinsames Handeln generiert werden kann. Gelingt dies, kann in den föderativen Strukturen eine „Einheit in der Vielfalt“ erreicht werden. Misslingt dies, führt dies zu einem Austausch der Endsilben und somit zu einer „Einfalt in der Vielheit“. Die Landschaft der katholischen Kirche wirkt auf den ersten Blick homogener; bei genauerer Betrachtung existieren hier aber auch in vielen Details heterogene Situationen. Für den kirchlichen Dienst in der säkularer werden Gesellschaft birgt dies ein Risiko in sich, wenn es zu grundsätzlichen Fragen einen vielstimmigen Kanon gibt oder widersprüchliche Aussagen getroffen werden. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Grad Christinnen und Christen in der beruflichen Mitarbeit für eine ausreichende kirchliche Prägung und Identität erforderlich sind.

      V. Externe Gefährdungsfaktoren – Politik, Weltanschauung und Gewerkschaften

      1. Politik

      Eine Gefährdung für die Kirchen liegt darin, nicht als wesentliche gesellschaftliche Akteure mit religiösem Hintergrund und transzendenter Dimension begriffen zu werden, sondern auf eine soziale, altruistische Funktion reduziert zu werden. Kritischer ist es, wenn die Kirchen von größten Teilen der Politik öffentlich kritisiert werden, wie dies in den Jahren 2014 – 2017 mit hoher medialer Begleitung der Fall war. Kritisch ist auch, wenn massive Kritik an den Kirchen aus der universitären Theologie kommt, in dem vorgeschlagen wird, die Kirchen sollten ihre arbeits- bzw. verfassungsrechtliche Sonderrolle selbst freiwillig aufgeben.4 Kritischer wird dies, wenn diese externe Kritik (was von außen kaum wahrzunehmen ist) noch durch Voten im kircheninternen Diskurs unterstützt wird.

      In der säkularer werdenden Gesellschaft ist es für die Kirchen weiterhin kritisch, wenn Weltanschauungsgemeinschaften oder Gewerkschaften die Kirchen zu wenig als Bündnispartner für einen gemeinsamen Kampf für (soziale) Gerechtigkeit und Frieden sehen, sondern kirchliche Strukturen als „überkommen und vorkonstitutionell“5 bezeichnen.

      Hier wird zu wenig in den Fokus genommen, welche unglaublich vielfältigen Hilfsangebote, Beratungs- und Dienstleistungen die Kirchen zu Gunsten aller auch in den kommenden Jahrzehnten anbieten werden.

      2. „Richter-Theologie“

      Ein weiteres aktuelles Risiko für den kirchlichen Dienst besteht darin, dass durch höchstrichterliche Urteile die Kirchen in ihren Gestaltungsmöglichkeiten beschnitten werden. Dies kann an jeweils zwei Entscheidungen des EuGH und des BAG illustriert werden. Im ersten Fall – der „Rechtssache Egenberger“ haben der EuGH und das BAG das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3 WRV in verfassungswidriger Weise und gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eingeschränkt.6 Bei der beruflichen Mitarbeit in Kirche, Caritas und Diakonie kann die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, abgesehen von beruflichen Funktionen in Seelsorge und Verkündigung, nur noch dann gefordert werden, wenn „ansonsten das kirchliche Ethos gefährdet wäre“. Dies soll bereits dann nicht der Fall sein, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Organisationen eingebunden und grundsätzlich weisungsgebunden sind. Ob die Anforderung „Kirchenzugehörigkeit“ inhaltlich gerechtfertigt ist, könne von den staatlichen Gerichten voll inhaltlich überprüft werden. Hiermit ist die Tür zu einer Richter-Theologie aufgestoßen. Mit welchen Maßstäben will das Gericht eines religiös-neutralen Staates prüfen, ob die Festlegung der Kirche, dass bestimme kirchliche Aufgaben von „christlich imprägnierten“ Menschen durchgeführt werden inhaltlich gerechtfertigt ist. Wie will beispielsweise ein Gericht überprüfen, dass Aufgaben in der Ehe- und Familienberatung durch christliche Sozialpädagoginnen ausgeübt werden sollen. Hierdurch wird die Grenze der Säkularität überschritten und die religiöse Dimension verkannt.

      Die gleiche Feststellung ist für die Entscheidung des EuGH und des BAG im „Chefarzt-Urteil“ der Caritas zu treffen.7 In diesen Entscheidungen haben die Gerichte die Funktion von Chefärztinnen und Chefärzten an konfessionellen Krankenhäusern auf das rein medizinische reduziert. Hiermit würde eine Zwangssäkularisation der Einrichtungen der Caritas und der Diakonie bewirkt, die nicht akzeptiert werden kann.

      VI. Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

      Sozial- und Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland sind auch in der säkularer und multireligiöser werdenden Gesellschaft auf die kirchlichen Angebote im Sozial- und Gesundheitswesen sowie im Bildungsbereich angewiesen. Die kirchliche Prägung und Identität der Einrichtungen muss deutlich sichtbar sein; das kirchliche Proprium muss herausgestellt werden. Die Schärfung des kirchlichen Profils ist dabei Aufgabe der Kirchen- und Einrichtungsleitungen.

      Das Absinken der Kirchen mitgliederzahlen sowie der Fachkräftemangel in vielen Berufsfeldern führt dazu, dass in immer höheren Umfang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die keiner christlichen Kirche angehören. Dazu kommt, dass viele Einrichtungen multikulturelle und multireligiöse Kompetenzen benötigen, wenn Menschen anderen Glaubens zu betreuen sind.

      Die zunehmende Beschäftigung von Nichtchristinnen und Nichtchristen ist dann kein Problem, wenn dies nicht zu einer Beeinträchtigung der kirchlichen Prägung und Identität führt. Dafür ist den anders- oder nichtgläubigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese Identität und Prägung zu vermitteln; ihnen ist nahe zu bringen, warum diese nicht beeinträchtigt werden darf. Diese Vermittlung muss gewinnend erfolgen und daher penetranz- und repressionsfrei sein.

      Weiter ist es von Bedeutung auch den christlichen Mitarbeiterinnen und

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