Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов
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Wenn die Kirche ihr Grundanliegen, Schaffung eines Arbeitsvertragsrechtes auf der Basis der Dienstgemeinschaft unter Ausschluss von Streik, erreichen will, müssen alle Vorgaben des BAG ohne Wenn und Aber erfüllt werden. Dies ist die Kirche nicht nur dem Staat und der Gesellschaft gegenüber schuldig, sondern auch ihrer eigenen Glaubwürdigkeit.
Und damit sind wir wieder bei unserem Jubilar, dem die Glaubwürdigkeit der Kirche ein zentrales Anliegen ist und war.
1 § 3 Abs. 1 AKO.
2 Vgl. KAGH v. 28.8.2009 – M 02/09. „Entscheidend für die Umsetzung des „Dritten Weges“ im Caritasbereich ist daher neben der satzungsrechtlichen Verankerung der AKO die Mitwirkung der Bischöfe bei deren Inkraftsetzung. Die Vorinstanz ordnet sie insoweit zutreffend der Kirchengesetzgebung zu.“ (Rn 15). Eder, Gleichstellung der AK-Ordnung mit einer KODA-Ordnung, in: ZMV 19 (2009) 322–324, kritisiert, dass die AK-Ordnung, auch wenn sie von den deutschen Bischöfen als KODA-Ordnung anerkannt und damit einer KODA-Ordnung gleichgestellt wird, Satzungsrecht bleibt. Insoweit muss sie auch in Bezug auf die bischöflichen Vorgaben, die gemäß Art. 7 GrO für alle Ordnungen der arbeitsrechtlichen Kommissionen Geltung haben, durch kirchliche Gerichte, also in diesem Fall durch das KAG, überprüft werden können.
3 So gibt es vier Regional-KODAen. Die Bayerische Regional-KODA für sieben (Er-)Bistümer, die Regional-KODA NW mit den fünf nordrheinwestfälischen (Erz-)Bistümer und nach 1990 die Regional-KODA Nord-Ost mit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Berlin und den vier ostdeutschen Bistümern. Dazu kommt noch die Regional-KODA Osnabrück/Vechta für die Diözese Osnabrück und den niedersächsischen Teil des Bistums Münster, dem Offizialat Vechta.
4 Vgl. Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen (ARBD), hrsg. von Eder/Rückl, Donauwörth 1993, 154–169.
5 Vgl. Eder, Novellierte Ordnung der Bayerischen Regional-KODA, in: ZMV 12 (2002) 221–223.
6 Vgl. Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim v. 2.7.1987, 147–151.
7 Die Idee der Vereinheitlichung der arbeitsvertraglichen Normen auf Bundesebene konnte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchsetzen; so kam es zwar zu einer Beschlusskompetenz der Zentral-KODA, aber lediglich zu einer „abgespeckten“ Beschlusskompetenz.
8 Dieser kann nach der derzeitigen Ordnung der AK nach § 17 Abs. 1 AKO angerufen werden, sowohl anstelle des Vermittlungsausschusses nach § 18 Abs. 1 AKO, aber auch übergangen werden, wenn die Anrufung des Vermittlungsausschusses sofort erfolgt.
9 Der Zentralrat konnte gemäß § 17 Abs. 7 Satzung des DCV zur dauernden Wahrnehmung von Aufgaben Ausschüsse bilden.
10 Der Zentralvorstand und der Zentralrat des DCV, Archiv des DCV, Signatur: ADCV 111.055 – 1952/2, hatten im Protokoll der gemeinsamen Sitzung v. 23.–25.4.1952 die Bildung einer „Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission“ mit Geschäftsordnung angenommen. Nach Nr. 1 der Geschäftsordnung ergab sich die Aufgabe der Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission aus dem Beschluss des Zentralrates, Punkt 6a des Protokolls. Die „Entschließung über die Bildung einer Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission“ (StAK) legt fest, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien einer ständigen Fortentwicklung bedürfen, sich darüber hinaus aber auch andere arbeitsrechtliche Fragen ergeben.
11 Die Entwicklung der StAK sowie die Entwicklung der sog. Arbeitsgemeinschaft wird bei Eder, Tarifpartnerin Katholische Kirche?, Passau 1991, 22–29 dargestellt.
12 Diese Richtlinien, genannt „Arbeitsrechtliche Ordnung im Caritasbereich“, wurden von der DBK auf ihrer Zusammenkunft v. 27.–30.9.1986 novelliert, abgedruckt bei Eder, Tarifpartnerin, 235–236. Die Richtlinien wurden am 1.1.1997 novelliert; diese wurden durch die Richtlinien v. 1.10.2005 ersetzt, vgl. AVR-Ausgabe Januar 2007, 307–311.
13 Archiv des DCV, Signatur: ADCV 399.010 F 01.
14 Gemäß c. 134 § 2 CIC erfasst der Begriff Ortsordinarius den jeweiligen Leiter der Teilkirche, also den Diözesanbischof bzw. die ihm gleichgestellte Person, aber auch den Generalvikar oder die Bischofsvikare. Es konnte also nicht nur durch den Diözesanbischof, sondern auch durch einen Generalvikar oder Bischofsvikar festgestellt werden, ob ein unabweisbares Regelungsbedürfnis vorlag. Damit ist aber bereits fraglich, ob es um ein bischöfliches Sonderrecht geht, das kirchenrechtlich erforderlich ist, oder um Arbeitgeber-Einfluss auf die Entscheidung.
15 Schiedsverfahren anstelle des bischöflichen Letztentscheidungsrechts, in: ZMV 15 (2005) 169–172.
16 Der Begriff „Integratives System des Dritten Weges“ stammt von Klaus Bepler, Integratives System des Dritten Weges als gleichwertige Alternative zum Tarifvertragsmodell, in: KuR 2004, 139. Er spricht sich dafür aus, das Letztentscheidungsrecht unter Aufrechterhaltung des kirchenrechtlichen Arbeitskampfverbotes entfallen zu lassen, ebd. 147.
17 Eder, Schiedsverfahren anstelle des bischöflichen Letztentscheidungsrechts, in: ZMV 15 (2005) 169–172. Hier traf bei Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses, das allerdings erst von der Schlichtungsstelle bestätigt werden musste, die Schiedsstelle einen Regelungsvorschlag, der dann von der Kommission nachträglich bestätigt werden musste. Dabei waren bei der Abstimmung in der KODA die beiden Vorsitzenden der KODA bei ihrer Stimmabgabe an den Regelungsvorschlag gebunden, so dass die Annahme des Regelungsvorschlages weitgehend gesichert war.
18 Vgl. Eder, Übernahme der Rahmen-KODA-Ordnung von 2012, in: ZMV 24 (2014) 322–324.
19 BAG, Urteil v. 22.7.2010 – 6 AZR 170/08, Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen. In Rn 47 wurde ausgeführt, dass eine Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlich-diakonischen Anstellungsträger, die nicht ausschließlich auf die auf dem Dritten Weg von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsregelungen Bezug nimmt, sondern bei einem kirchenrechtlich vorgesehenen Letztentscheidungsrecht der Synode oder des Bischofs auch einseitig von der Dienstgeberseite vorgegebene Regelungen erfasst und damit inhaltlich das Vertragsänderungsrecht der Dienstgeberseite darstellt, zu weit gefasst und damit insgesamt unwirksam sein dürfte. Damit war in einem obiter dictum dem Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs die Rechtsgrundlage für die Geltung im arbeitsvertragsrechtlichen Bereich entzogen worden. Es bedurfte einer Neuregelung, die durch eine Erweiterung der Befugnisse des Vermittlungsausschusses erfolgte.
20 Auf die Problematik dieses Notverordnungsrechtes hatte bereits Eder, Das Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs in den KODA-Ordnungen, in: ZMV 15 (2005) 66–71 hingewiesen. Vgl. auch Arbeitsgericht Kiel, Urteil v. 8.9.2010 – 1 CA 300 0111, in dem ausgeführt wird, dass der zuständige Bischof mit dem Beschluss eigener diözesaner Regelungen seine ihm im Rahmen der Verfahrensordnungen zustehenden Regelungsbefugnisse überschritten hat.
21 BAG, Urteil v. 20.11.2012 – 1 AZR 611/11 – „Hamburger Fall“ – ZMV 2013, 176–179.