Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft - Группа авторов Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Diese sind dann aber auf das staatliche Recht angewiesen, können das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Sofern sie einen Tarifvertrag abschließen, geht dies nur gemäß den Bestimmungen des staatlichen TVG. Die Entscheidung, einen kirchengemäßen Tarifvertrag abschließen zu können, gehört zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, das nur der zuständigen kirchlichen Autorität, also dem jeweiligen Diözesanbischof, nicht aber dem einzelnen kirchlichen Rechtsträger zusteht.

      23 BAG, Urteil v. 20.11.2012 – 1 AZR 179/11 – „Bielefelder Fall“ – ZMV 2013, 171–176.

      24 Vgl. Eder, Umsetzung des BAG-Urteils zum Dritten Weg in den deutschen Diözesen, in: ZTR 30 (2016) 680–686.

      25 Vgl. Eder, Die Beteiligung von Koalitionen im Dritten Weg, in: 29 (2015) 126–128.

      26 Dabei ist zu beachten, dass die jeweilige diözesane KODA-Ordnung im Paragrafen über den Geltungsbereich festlegt, dass bei Mitgliedschaft im DCV die AVR Anwendung finden. Damit ist kirchengesetzlich eine Grundlage für das Dritte-Weg-System bei der Caritas gegeben.

      27 Vgl. Eder, Rahmen-KODA-Ordnung 2014: Weitere Änderungen, in: ZMV 25 (2015) 7–8.

      28 Rn 107.

      29 Rn 117.

      30 Rn 117.

      31 Rn 117.

      32 Rn 117.

      33 Entsprechend stellen die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes sog. Referenztarifverträge für die arbeitsrechtlichen Kommissionen dar. TVöD-VkA, SuE und die Tarifverträge der Länder sind für die AK des DCV in vielen Tätigkeitsbereichen die Grundlage für kirchliche Regelungen, werden zum großen Teil auch 1:1 abgebildet.

      34 Rn 117.

      35 In der Ordnung der Bayerischen Regional-KODA besteht ebenfalls nach § 19 Abs. 1 die Möglichkeit, für den Vermittlungsausschuss eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Sofern dies geschieht – dies ist derzeit der Fall – ist den Vorgaben des BAG für den neutralen Vorsitzenden Genüge geleistet. Wenn sich die Kommission auf keinen gemeinsamen Vorsitzenden einigt, bedarf es aber auch hier nach § 19 Abs. 3 zweier von ihrer Seite gewählten Vorsitzenden. Auch wenn hier nicht das Los entscheiden kann, welcher der beiden Vorsitzenden die entscheidende Stimme abgeben kann, genügt diese Regelung auch nicht der Vorgabe des BAG, da nach § 21 Abs. 2 Satz 6 der geschäftsführende Vorsitzende nur das Scheitern des Verfahrens feststellen kann.

       Detlev Fey

      I. Kirchensteuer und Subsidiarität - weltweit einzigartig

      Das Religionsverfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist verbunden mit dem System der Kirchensteuer und der Subsidiarität, sowie dem Gesundheitswesen weltweit einzigartig. Es ermöglicht den Kirchen sowie ihrer Caritas und Diakonie den Christinnen und Christen, aber auch allen anderen Bürgerinnen und Bürgern und damit der Gesamtgesellschaft ein einzigartig breites Spektrum an Einrichtungen und Angeboten zur Verfügung zu stellen. Insgesamt beschäftigen die Katholische und Evangelische Kirche mit ihrer Caritas und Diakonie rund 1,5 Mio. Menschen. Allein in der Caritas und Diakonie existieren über 56.000 Einrichtungen.1

      Die Dimensionen sind weltweit einzigartig und verleihen dem kirchlichen Sektor unter ekklesiologischen, ökonomischen und sozialpolitischen Aspekten eine hohe Bedeutung und weiterhin resultiert aus diesen Dimensionen eine hohe Anforderung an die Gestaltung der kirchlichen Rechtsordnung. Es existieren zwei gegenläufige Tendenzen:

      • Der Trendkanal der Kirchenmitgliederzahlen sinkt seit 30 Jahren linear degressiv.

      • Demgegenüber steigen die Beschäftigtenzahlen insbesondere in der Caritas und der Diakonie Jahr für Jahr. Das Sinken der Mitgliederzahlen in den Kirchen wird (hoffentlich) ein Ende haben; niemand kann prognostizieren, wann und auf welchem Niveau dies liegen wird. Bereits von der Logik her muss auch das Steigen der Beschäftigtenzahlen in der Caritas und der Diakonie insgesamt endlich sein. Auch dies ist prognostizierbar.

      II. Multireligiöse und säkulare Zukunft

      Durch die starke Zuwanderung hat die Multireligiösität der deutschen Gesellschaft stark zugenommen. Daneben steigt die Zahl der Menschen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder ihre Religion nicht leben und ausüben. Im April 2019 haben die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland die Studien „Kirche im Umbruch – Projektion 2060“ von Bernd Raffelhüschen veröffentlicht. Nach den plausiblen Prognosen werden die Mitgliederzahlen beider Großkirchen bis 2060 um etwa die Hälfte zurückgehen, von derzeit insgesamt 44,8 auf 22,7 Mio.2 Zurzeit gibt es keine Indizien dafür, dass diese Trends im positiven Sinne für die Kirchen veränderbar sind.

      Treten die Prognosen ein, werden den Zahlen der Christinnen und Christen immer höhere Zahlen von anders- oder nichtgläubigen Menschen gegenüberstehen.

      Dieser Gesamtkontext ist die Grundlage für die folgenden Betrachtungen.

      III. Kirchliche Identität der Einrichtungen

      Bereits ekklesiologisch und denklogisch macht es nur Sinn, dass die Kirchen Einrichtungen betreiben, die eine kirchliche Identität haben müssen. Auch wenn in den meisten Fällen die Einrichtungen allen Menschen offenstehen, muss eine kirchliche Schule kirchlich imprägniert sein. Eine kirchliche Kindertagesstätte muss den Kindern christlichen Glauben und Werte vermitteln. Die kirchliche Ehe- und Familienberatung muss aus christlicher Perspektive erfolgen. Trivial formuliert: Wo Kirche drauf steht, muss auch Kirche drin sein. Dies waren noch vor 25 Jahren Selbstverständlichkeiten, was sich deutlich geändert hat. So werden Caritas und Diakonie z. B. als „Wohlfahrtskonzerne“ diskreditiert; die religiöse Dimension wird den Einrichtungen abgesprochen bzw. nicht anerkannt.

      Kirchliche Identität und Prägung sind hohe Güter, die sorgfältig gepflegt werden wollen. Ihnen muss umso mehr Zuwendung zukommen, je weniger selbstverständlich kirchliche Einrichtungen als kirchlich erkennbar und anerkannt sind.

      In den Rechtsordnungen der Kirchen dient diesen Zielen zunächst das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft. Danach tragen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Rücksicht auf ihre funktionale Tätigkeit oder berufliche Stellung ihre eigene Religionszugehörigkeit zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bei.3 Bereits denklogisch bedingt eine christliche Dienstgemeinschaft die Mitarbeit christlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je geringer deren Anteil an der Gesamtbelegschaft ist, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine christliche Dienstgemeinschaft nicht herstellen lässt. Ein hoher Prozentsatz an Christinnen und Christen in der Mitarbeiterschaft ist kein Garant für die kirchliche Bewegung der Einrichtung, stellt aber einen wesentlichen Beitrag dazu dar.

      Vor allem aber ist die Sorge für die kirchliche Identität und Prägung Leitungsund Managementaufgabe. Dies ist in der Richtlinie des Rates der EKD über die kirchlichen Anforderungen der beruflichen Mitarbeit explizit zum Ausdruck gebracht. In § 2 heißt es dort unter der Überschrift „Grundlagen des kirchlichen Dienstes“.

      „(…) die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen

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