Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов
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2. Entwicklung des Vermittlungsausschusses
a) „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“
Laut der Geschäftsordnung der „Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ (StAK), die auf der Grundlage des Beschlusses des Zentralrates9 des DCVvom 24.4.195210 die Kompetenz der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission festlegt, hatte der Präsident des DCV als Vorsitzender der Kommission eine entscheidende Rolle inne. Er konnte die Zustimmung zu Beschlüssen versagen, da seine Zustimmung generell erforderlich war. Bei Beschlüssen mit weittragender Bedeutung bedurfte es einer Bestätigung durch den Zentralrat, wobei dem Präsidenten die Entscheidung verblieb, ob eine solche Bedeutung vorlag.11 Seit Ende 1954 forderten die Bistümer Einfluss auf die Beschlüsse der StAK, da auch Einrichtungen der verfassten Kirche durch diese Beschlüsse gebunden werden. Dies mündete am 14.11.1956 in einer Arbeitsgemeinschaft für die Zusammenarbeit zwischen den Diözesen und der StAK, die am 11.3.1957 erstmals tagte. Für die Zusammenarbeit der AG und der StAK wurden im September 1966 die „Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik Deutschland und der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ erlassen, allerdings mit einem zahlenmäßigen Übergewicht der Bistumsvertreter.12 Seit 18.9.1970 tagten die StAK und die AG gemeinsam, um bei unterschiedlichen Standpunkten schneller eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Kompetenz der AG ist deshalb mit dem späteren Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs vergleichbar.
a) Anfänge in der Arbeitsrechtlichen Kommission
Durch Beschluss vom 10.4.1975 hat der Zentralrat des DCV zum 1.7.1975 die „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ erlassen.13 Erstmals wurden die paritätische Besetzung und das jeweilige Wahlverfahren festgelegt. Nach § 5 Abs. 1 hat der Präsident des DCV oder ein Vizepräsident den Vorsitz, aber ohne Stimmrecht. Die Beschlüsse bedurften nicht mehr der Zustimmung des Zentralrates. Ein Vermittlungsverfahren war nach der Ordnung nicht vorgesehen, die Beschlüsse wurden nach Maßgabe der im September 1966 erlassenen „Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik und der Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission“ in der Caritas-Korrespondenz veröffentlicht, wodurch sie auch in Kraft traten. Damit war gesichert, dass die verfasste Kirche durch ihre Vertreter weiterhin Einfluss auf die Entscheidungen der AK hatte. Mit der Ordnung vom 1.7.1975 wurde gemäß § 10 die Ordnung des Zentralrates vom 24.4.1952 außer Kraft gesetzt.
Eine erneute Änderung erfolgte am 13.4.1978 durch den Zentralrat; Aus jeder Diözese und aus der Zentrale des DCV wurde jeweils ein Vertreter der Dienstnehmer entsandt. Die nach 1975 novellierten AK-Ordnungen ergingen 1986 und 1995. In der Ordnung von 1995 taucht zum ersten Mal der Ältestenrat als Gremium auf. In der neuen caritas 17/2003 steht noch: „Die AK verfügt derzeit nicht über ein Vermittlungsverfahren, sondern über einen Ältestenrat …“ Dieser soll auf eine gütliche Einigung hinwirken. Zu beachten ist, dass der Ältestenrat bis heute Bestandteil der AKO geblieben ist.
a) Vermittlungsausschuss als Ordnungselement
Seit der Ordnung in der AVR-Ausgabe Oktober 2004 findet sich zusätzlich zu § 17 Ältestenrat der § 18 Vermittlungsausschuss. Wenn nach § 17 Abs. 1 keine gütliche Einigung erfolgen kann, kann nach § 18 der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Nach § 19 Abs. 1 entscheidet das Los, welcher der beiden stimmberechtigten Vorsitzenden die entscheidende Stimme abgibt. Nach § 19 Abs. 4 ist für die Annahme des Vermittlungsvorschlages 60 % an Zustimmung in der Kommission erforderlich.
Im Laufe der Zeit wurde das Vermittlungsverfahren verändert. Neben einer ersten Stufe des Vermittlungsverfahrens gab es auch eine zweite Stufe in teilweise anderer Besetzung, um eingefahrene Richtungen zu verändern.
In der AVR-Ausgabe vom Januar 2009 sind nach § 14 Abs. 4 ergänzende Vermittlungsverfahren möglich. Neu eingeführt wird nach § 15 Abs. 3 jetzt das Vorgehen nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren bei Vorliegen eines „unabweisbaren Regelungsbedürfnisses“. Zur Feststellung dieses unabweisbaren Regelungsbedürfnisses ist aber die Mehrheit der Mitglieder der Kommission erforderlich, Blockadehaltung bleibt also möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses. Die Regelung des Losentscheides besteht bei den Vorsitzenden weiter. Eingeführt wurde in § 15 Abs. 7, dass der Ortsordinarius im Einzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen kann. Damit wurde ein besonderes bischöfliches Notverordnungsrecht in der AKO eingeführt, allerdings kann dieses vom Generalvikar oder vom Diözesanbischof ausgeübt werden.14
In der AVR-Ausgabe 2011 finden sich einige Änderungen. Nach § 16 Abs. 4 unterbreiten beide Vorsitzende des Vermittlungsausschusses einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag, wobei offen ist, wie die Einigung erfolgt. Das Notverordnungsrecht bleibt bestehen.
Ab der AVR-Ausgabe 2015 findet sich dieses bischöfliche Notverordnungsrecht nicht mehr.
Ab der AVR-Ausgabe 2016 wird die Regelung der Rahmen-KODA-Ordnung auch in die AKO von der Delegiertenversammlung übernommen. So werden nach § 19 Abs. 3 zwei getrennte Vorsitzende gewählt, nach § 18 Abs. 7 entscheidet das Los, sofern sich beide Vorsitzende nicht auf einen Spruch einigen können, welcher Vorsitzende den Ausschlag bei der Festlegung des Spruches gibt.
IV. Vermittlungsausschuss als „kirchliche Instanz“
Gemäß can. 1713 CIC ist es zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden. Der CIC endet mit den Worten im letzten can. 1752 mit dem Grundsatz: „das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss.“
Die erste Stufe des Vermittlungsausschusses, die in der AKO durch die Möglichkeit der zusätzlichen Anrufung des Vermittlungsausschusses und in den KODA-Ordnungen durch eine zweite Stufe des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung ergänzt worden ist, ist als typisch kirchlich anzusehen. Es wird versucht, die Konsensfindung durch die Beiziehung zusätzlicher Personen zu erleichtern. Entscheidende Instanz bleibt das Entsendegremium. Innerkirchlich war nur vorstellbar, dass bei Streitigkeiten, die nicht geklärt werden konnten, die kirchliche Autorität als höhere Instanz entscheidet; deshalb sollten zuvor aber möglichst viele Versuche der Konsensfindung gegangen werden. Aus dieser Sichtweise war auch das Rechtsinstrument des bischöflichen Notverordnungsrechtes geboren worden. Die Entscheidung einem von der kirchlichen Autorität unabhängigem Dritten zu übertragen, stand dagegen nicht im kirchlichen Fokus. Diesem kirchlichen Denken entspricht auch die Bildung eines Ältestenrates, der bei der Konsensfindung Hilfestellung geben soll.
Die Weiterentwicklung des Vermittlungsausschusses zu einer Schiedsstelle15, die in der Bayerischen Regional-KODA erstmalig Eingang in eine KODA-Ordnung gefunden hat, hat ihren Ursprung in der Erkenntnis, dass Beschäftigte ihrem kirchlichen Dienstgeber nicht in einem hierarchischen Verhältnis gegenüber stehen, sondern auf der Ebene des Arbeitsvertrages, also auf einer Ebene, in der beide gleichberechtigte Vertragspartner sind. Dem Schiedsverfahren lag der Gedanke zugrunde, dass eine dauerhafte Blockierung einer Regelung im Falle eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses ausgeschlossen wird. Das KODA-System kennt weder die Kündigung einzelner Regelungen noch verfügt es über Mittel wie Streik und Aussperrung, um eine bestimmte Regelung zu erzwingen. Eine Zwangsschlichtung wurde damals nicht gewollt; sie widerspreche dem konsensualen integrativen System des Dritten Weges16, da die Entscheidung einer dritten