Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов
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2. Kollektivarbeitsrecht
Anders ist es im Bereich des kollektiven Kirchenarbeitsrechts. Für Streitigkeiten aus dem KODA-Bereich sind spezifische Kirchenarbeitsgerichte zuständig (s. § 2 Abs. 1 KAGO), desgleichen für solche aus dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht (s. § 2 Abs. 2 KAGO).
3. Schlichtung Individualarbeitsrecht
Zur Beilegung individualrechtlicher Arbeitsstreitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind gesetzlich keine besonderen Einrichtungen vorgesehen. Sie können jedoch kollektiv- oder einzelvertraglich geschaffen werden. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sehen regelmäßig die Verpflichtung vor, bei den Konflikten aus der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien oder dem Arbeitsverhältnis zunächst eine kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen, s. z. B. § 22 Caritas-AVR. Dadurch wird eine Anrufung der staatlichen Arbeitsgerichte nicht ausgeschlossen, vgl. § 22 Abs. 4 Caritas-AVR. Insbesondere bei Kündigungs- und Befristungsstreitigkeiten ist es auch anzuraten, weil sonst die Klagefrist (s. §§ 4, 7 KSchG, 17 TzBfG) nicht eingehalten würde.
4. Schlichtung Kollektivarbeitsrecht
Die Beilegung kollektiver Regelungsstreitigkeiten ist für den KODA-Bereich strukturell anders geregelt als für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht. Können sich die KODA-Parteien nicht einigen, so kommt es zu Einigungsbemühungen in einem Schlichtungsverfahren vor einem Vermittlungsausschuss, s. im Einzelnen §§ 18 ff. Caritas-KODA, §§ 13 ff. Bistums-KODA. Kommt es im Bereich des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts keine Einigung zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite zustande, so entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle in einem betrieblichen Schlichtungsverfahren, s. §§ 40, 47 MAVO.
Der KODA-Vermittlungsausschuss
Ausgestaltung im Anschluss an das BAG-Urteil vom 20.11.2012
Joachim Eder
Der Jubilar ist auch durch seine Tätigkeit als Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes AK-DCV bekannt geworden, da diese Funktion vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des DCV bekleidet wird.1 Unter seinem Vorsitz versuchte er immer wieder, Dienstgeber- und Dienstnehmerseite zusammen zu bringen und gemeinsame Regelungen zu erreichen. Aus diesem Grund ist dieser Aufsatz über die Rolle des Vermittlungsausschusses, der eine Einigung in der Kommission nach Ausschöpfung aller kommissionsinternen Möglichkeiten erreichen will, bewusst gewählt worden. Dazu soll die Weiterentwicklung dieses Instrumentes aufgrund der Urteile des BAG dargestellt werden.
I. Rahmen-KODA-Ordnung
In einer Rahmen-KODA-Ordnung wird seit dem Ende der 70er Jahre vom Verband der Diözesen Deutschlands VDD bei jeder Novellierung der KODA-Ordnungen eine Musterordnung vorgegeben; diese bedarf allerdings der Umsetzung in den einzelnen Diözesen und beim Deutschen Caritasverband. Die Umsetzung erfolgt im verfasst-kirchlichen Bereich durch diözesane Gesetzgebung. Im Bereich der AK erfolgt die Umsetzung durch Satzungsrecht;2 inzwischen ist die Delegiertenversammlung des DCV das zuständige Organ. Der jeweilige Diözesanbischof veröffentlicht anschließend die AKO in seinem diözesanen Amtsblatt. Die Umsetzung im AK-Bereich erfolgte weitgehend auf andere Weise als im verfasst-kirchlichen Bereich; auch wenn inhaltlich die Grundbestimmungen der Rahmenordnung übernommen worden sind, war der formale Aufbau der AKO nicht mit dem der diözesanen und regionalen KODA-Ordnungen vergleichbar. KODA-Ordnungen werden von den zuständigen Diözesanbischöfen in den diözesanen Amtsblättern in Kraft gesetzt. Die Anerkennung der durch die Delegiertenversammlung novellierten AK-Ordnung erfolgt zwar auch durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der deutschen Diözesen, allerdings stellt dies kirchenrechtlich keine Inkraft-Setzung dar, sondern eine Veröffentlichung einer satzungsrechtlichen Regelung. Die kirchliche Autorität stellt fest, dass die AKO als Dritte-Weg-Regelung anzusehen ist und den Vorgaben des Artikel 7 der Grundordnung entspricht. Damit wird durch die deutschen Bischöfe gewährleistet, dass nur solche Ordnungsänderungen im Bereich des DCV als „Dritte-Weg-Verfahren“ Anerkennung finden können, die den kirchlichen (und ggf. staatlichen) Vorgaben entsprechen. Sofern Nachbesserungen an der Ordnung nach Ansicht der Bischöfe erforderlich sind, ist die Ordnung an das zuständige satzungsrechtliche Gremium – inzwischen die Delegiertenversammlung des DCV – zurück zu geben, die Nachbesserungen vornehmen muss, um anschließend die Veröffentlichung im Amtsblatt sicher zu stellen. Der Vorwurf von ver.di nach 2012, satzungsrechtlich könne damit Streik ausgeschlossen werden, greift nicht. Das Satzungsrecht stellt lediglich das „Vehikel“ dar, mit dem die kirchenrechtlichen Vorgaben – die auch die BAG-Vorgaben einschließen - umgesetzt werden.
II. KODA-Ordnungen und Vermittlungsausschuss
Mit dem Entstehen der KODAen Ende der 70er Jahre etablierte sich der Dritte Weg als ein eigenständiger kirchlicher Weg auch im verfasst-kirchlichen Bereich, um im Konsens von Dienstgeber und Dienstnehmer das Arbeitsvertragsrecht in den deutschen Diözesen zu gestalten. Besondere Rechte für kirchlich-hierarchische Vertreter im Arbeitsvertragsrecht sind immer mehr entfallen. Grundlage war die Rahmenordnung für eine KODA-Ordnung (= Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts). Die entsprechenden Ordnungen auf Bistumsebene und regionaler Ebene (Zusammenschluss mehrerer Diözesen)3 wurden im Anschluss an den Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahre 1978 in der Folgezeit in den Bistümern in Kraft gesetzt. In den Bistums- und Regional-KODA-Ordnungen findet sich das Vermittlungsverfahren schon früh, z. B. in der bayerischen Regional-KODA-Ordnung vom 1.5.19924. Das Vermittlungsverfahren war einstufig, konnte aber sowohl von der Kommission nach einem gescheiterten Beschluss wie auch nach einem Einspruch durch den Diözesanbischof eingeleitet werden. Bei einem unabweisbaren Regelungsbedürfnis, das durch den Bischof gemäß § 17 Abs. 3 BayRK-O festgestellt wurde, traf dieser die notwendige Entscheidung.5
Auf Bundesebene wurde die Zentral-KODA errichtet, gegliedert in eine Zentral-KODA Abteilung A, eine Zentral-KODA Abteilung B und eine Gesamtbesetzung der beiden Abteilungen A und B. Die Abteilung A bestand aus Vertretern der Bistums-KODAen und der Regional-KODAen und war für das Arbeitsvertragsrecht der Diözesen zuständig, allerdings nur mit Empfehlungsbeschlüssen für die Bistums- und Regional-KODAen, die Zentral-KODA Abteilung B war die AK des DCV. Die Gesamtbesetzung A und B sollte helfen, eine Vereinheitlichung der Regelungen in allen Bistümern und im Caritasbereich zu erreichen.
Die erste Zentral-KODA-Ordnung aus dem Jahr 1977 trat gemäß § 9 in Kraft, nachdem sie von zwölf Diözesen, dem DCV und dem VDD unterzeichnet worden war; sie war damit sowohl vertraglicher Natur wie auch – durch die anschließende Promulgation in den Amtsblättern – kirchengesetzlicher Natur. Die ZKO wurde 19876 novelliert. Erst mit der weiteren Novellierung vom 15.6.1998, in der auch die Beschlusskompetenz neu festgelegt worden war7, findet sich erstmalig in der ZKO der Vermittlungsausschuss in einer ersten und zweiten Stufe.
III. Entwicklung des Vermittlungsausschusses in der AK-Ordnung
1. Funktion des Vermittlungsausschusses
Den Vermittlungsausschuss gibt es in zwei Stufen erst seit den KODA-Ordnungen in den 80er Jahren, in der AK-Ordnung (AKO) erst ab 2005. Die Funktion des Vermittlungsausschusses war und ist, im Falle einer Nichteinigung in einer arbeitsrechtlichen Kommission einen Vorschlag durch ein mit Dritten erweitertem Gremium unter Beteiligung von KODA-Vertretern zu erarbeiten, der innerhalb der KODA konsensfähig ist. Das letzte Wort hat bei dieser Ausgestaltung die Kommission als weiterhin für den Beschluss zuständiges Gremium. Im Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommission