Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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sollen gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SEAG die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung wahrnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die durch das MoMiG neu eingeführte Regelung des § 22 Abs. 5 S. 2 SEAG einzuordnen. Diese stellt klar, dass den Verwaltungsrat die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht für Vertretungsorgane juristischer Personen nach § 15a Abs. 1 InsO trifft und gerade nicht die geschäftsführenden Direktoren, obwohl nur diese die Gesellschaft nach außen hin vertreten.[15] Jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied ist zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt und verpflichtet. Allerdings haben die geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach § 40 Abs. 3 SEAG über einen bei Aufstellung des der Jahres- oder Zwischenbilanz auffallenden hälftigen Verlusts des Grundkapitals sowie über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.[16] Durch die ausdrückliche Zuweisung der Unternehmensleitung an den Verwaltungsrat in § 22 Abs. 1 SEAG will der Gesetzgeber klar machen, dass bei der Ausgestaltung der SE das monistische System eine wirkliche Alternative bei der Strukturierung der Unternehmensleitung bietet.[17] Dieses Verständnis der Übertragung der laufenden Geschäftsführung an die geschäftsführenden Direktoren und die Wahrnehmung der grundlegenden Geschäftsführungsaufgaben durch den Verwaltungsrat entsprechen den Vorgaben des Art. 43 Abs. 1 SE-VO.[18]

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      5III › 2. Verwaltungsorgan

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2.2 Bestellung und Abberufung

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