Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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2.2.2 Abberufung
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Mitglieder des Verwaltungsrats können von der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit abberufen werden (§ 29 Abs. 1 SEAG). Entsandte Mitglieder können vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden (§ 29 Abs. 2 SEAG). Daneben besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung (§ 29 Abs. 3 SEAG). § 29 SEAG entspricht weitgehend § 103 AktG.[40]
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Wie das AktG enthält das SEAG zu sonstigen Beendigungsgründen (Niederlegung, Tod, Wegfall der persönlichen Voraussetzungen) keine Regelungen. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie im dualistischen System.[41]
2.3 Anstellungsverhältnis
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Für die Vorstände im dualistischen System gilt die Trennung zwischen dem korporationsrechtlichen Organverhältnis und dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis.[42] Beim Aufsichtsrat im dualistischen System besteht dagegen nach zutreffender herrschender Meinung kein Anstellungsverhältnis, sondern ein einheitliches Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt. Der Vergütungsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus § 113 AktG i.V.m. einem entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss.[43]
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Entsprechend seinem Bemühen, das monistische System dem dualistischen deutschen Aktienrecht anzugleichen, ordnet das SEAG für die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats die entsprechende Anwendung der §§ 113–115 AktG an (§ 38 SEAG). Für die geschäftsführenden Direktoren wird in § 40 Abs. 5 S. 2 SEAG klargestellt, dass die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag bei einer Abberufung erhalten bleiben. Daraus folgt, dass einen Anstellungsvertrag mit der SE nur die geschäftsführenden Direktoren haben, während die Verwaltungsratsmitglieder wie der Aufsichtsrat im dualistischen System lediglich in einem Organverhältnis, für das eine von der Hauptversammlung festgesetzte Vergütung gezahlt werden kann, stehen.[44] Für die Höhe der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren verweist § 40 Abs. 7 SEAG auf die §§ 87–89 AktG, so dass die neuen Kriterien im Rahmen des § 87 AktG hinsichtlich der Vergütung auch in der monistisch verfassten SE Anwendung finden.[45] Der Gesetzgeber ist somit auch der Empfehlung in der Literatur[46] nachgekommen die bestehenden Vergütungsregelungen im Licht moderner Corporate Governance durch das VorstAG anzupassen.[47]
2.4.1 Vorsitzender und Stellvertreter
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Das Verwaltungsorgan hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen (Art. 45 S. 1 SE-VO). § 34 SEAG bestimmt dazu ergänzend, dass neben dem Vorsitzenden nach näheren Bestimmungen der Satzung auch mindestens ein Stellvertreter zu wählen ist. Die Vorschrift lehnt sich insofern an § 107 Abs. 1 AktG, d.h. die Regelung zur inneren Ordnung des Aufsichtsrats, an. Ebenso wie der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans muss bei einer paritätisch mitbestimmten SE der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans ein von den Aktionären der Hauptversammlung bestelltes Mitglied sein.[48] In § 34 Abs. 2 SEAG ist vorgesehen, dass der Verwaltungsrat sich eine Geschäftsordnung geben kann. Diese Regelung ist in enger Anlehnung an § 77 Abs. 2 AktG konzipiert.
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Generell ist festzustellen, dass sich die Vorschriften über die innere Ordnung, die Einberufung und auch die Beschlussfassung des Verwaltungsorgans an die entsprechenden Regeln des AktG für den Aufsichtsrat, teilweise auch für den Vorstand anlehnen. Teilweise wird dies als Überregulierung angesehen und für eine kürzere und flexiblere Abfassung des SEAG plädiert.[49] Angesichts der weitgehenden Normierung der Unternehmensleitung im dualistischen Modell scheint es aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings vernünftig, die entsprechende Anwendung für das monistische Modell jeweils im SEAG durch einen Verweis oder durch weitgehend inhaltsgleiche Übernahme der Vorschriften zu regeln. Anderenfalls bestünde die unnötige Rechtsunsicherheit, wann welche Normen des dualistischen Modells zur Schließung von Lücken im monistischen Modell herangezogen werden können und müssen.[50]
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Die Kompetenzen des Verwaltungsratsvorsitzenden werden in der SE-VO nicht geregelt. Art. 50 Abs. 2 SE-VO räumt den Vorsitzenden aller Organe und damit auch dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen Stichentscheid bei Abstimmungen ein. Hiervon kann durch die Satzung abgewichen werden. Bei der mitbestimmten SE kann dieser Stichentscheid jedoch nicht abbedungen werden. Hieran zeigt sich, dass dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats eine relativ starke Stellung eingeräumt werden soll. Bei ausländischen Board-Systemen ist häufig der Vorsitzende des Verwaltungsrats gleichzeitig Vorsitzender der geschäftsführenden Direktoren oder Generaldirektor des Exekutivausschusses. Dies ist z.B. in Frankreich beim PDG (President-Directeur-General) der Fall.[51] Zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist ein neuer § 35 Abs. 3 SEAG in das Gesetz eingefügt worden, wonach in den Fällen, in denen ein geschäftsführender Direktor zugleich Mitglied des Verwaltungsrats ist, und dieser aus rechtlichen Gründen gehindert ist, an der Beschlussfassung im Verwaltungsrat teilzunehmen, der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine zusätzliche Stimme erhält. Diese Ergänzungsstimme des Verwaltungsratsvorsitzenden ist eingefügt worden, um Stimmungleichgewichte im monistischen System auszugleichen.[52]
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Eine Einschränkung, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats nicht gleichzeitig Vorsitzender der geschäftsführenden Direktoren sein kann, enthält weder die SE-VO noch das SEAG. § 40 Abs. 1 S. 2 SEAG lässt ausdrücklich zu, dass Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können, und macht nur die Einschränkung, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu bestehen hat. Grundsätzlich ist es daher möglich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats gleichzeitig geschäftsführender Direktor oder sogar Vorsitzender der geschäftsführenden Direktoren ist. In der Gesetzesbegründung wird dies aufgrund der dadurch entstehenden besonderen Machtfülle zwar nicht für sinnvoll gehalten. Ein gesetzliches Verbot der Wahrnehmung beider Funktionen enthält das SEAG jedoch nicht.[53] Aufgrund dieser flexiblen Gestaltungsmöglichkeit, bei der der Vorsitzende des Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender Direktor bzw. Vorsitzender der geschäftsführenden Direktoren ist, kann die monistische Leitungsstruktur dem aus dem US-amerikanischen Recht bekannten CEO-Modell angenähert werden und ist damit interessant für inhabergeführte Familienunternehmen. Dem Gesellschafter gelingt es auf diese Weise, seinen beherrschenden Einfluss sowohl faktisch als auch rechtlich abzusichern.[54]
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Es ist nicht zu verkennen, dass die teilweise Personenidentität von Verwaltungsratsmitgliedern und geschäftsführenden Direktoren zu einer