Staatsrecht III. Hans-Georg Dederer

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Staatsrecht III - Hans-Georg Dederer Schwerpunkte Pflichtfach

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ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenn auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist.

      Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, daß es den Staaten unmöglich ist, gegen eine von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommenen Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen. Solche Maßnahmen stehen der Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung daher nicht entgegen. Denn es würde eine Gefahr für die Verwirklichung der in Art. 5 Abs. 2 aufgeführten Ziele des Vertrages bedeuten und dem Verbot des Art. 7 widersprechende Diskriminierungen zur Folge haben, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte.

      Die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft eingegangen sind, wären keine unbedingten mehr, sondern nur noch eventuelle, wenn sie durch spätere Gesetzgebungsakte der Signatarstaaten in Frage gestellt werden könnten …

      Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wird auch durch Artikel 189 bestätigt; ihm zufolge ist die Verordnung „verbindlich“ und „gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“. Diese Bestimmung, die durch nichts eingeschränkt wird, wäre ohne Bedeutung, wenn die Mitgliedstaaten sie durch Gesetzgebungsakte, die den gemeinschaftsrechtlichen Normen vorgingen, einseitig ihrer Wirksamkeit berauben könnten.

      Aus alledem folgt, daß dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.

      Die Staaten haben somit dadurch, daß sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages Rechte und Pflichten, die bis dahin ihren inneren Rechtsordnungen unterworfen waren, der Regelung durch die Gemeinschaftsrechtsordnung vorbehalten haben, eine endgültige Beschränkung ihrer Hoheitsrechte bewirkt, die durch spätere einseitige, mit dem Gemeinschaftsbegriff unvereinbare Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden kann.“

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      Mit diesem Urteil hat der EuGH klargestellt, dass im Kollisionsfall das (damalige) Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgeht (Vorrang). Dies gilt auch für das heutige Unionsrecht, und zwar in seiner Gesamtheit.

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      Hinter dieser Rechtsprechung stehen zwei grundsätzliche Überlegungen. Zum einen basiert sie auf der Ansicht, dass – wie dargestellt – das Unionsrecht als eigenständige Rechtsordnung nicht mehr dem Völkerrecht zuzurechnen sei und daher die üblichen Lösungsversuche des Verhältnisses des Völkerrechts zum nationalen Recht nicht greifen.

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      Zum anderen stellt sie – teleologisch argumentierend – auf die Effektivität des Unionsrechts ab. Nur wenn in der EU das Unionsrecht einheitlich zur Anwendung komme, könnten die Ziele der Union erreicht werden. Daher müsse das Unionsrecht den Vorrang gegenüber jeder Art von nationalem Recht beanspruchen. Andernfalls könnte sich ein Mitgliedstaat durch den Erlass von Gesetzen oder Verfassungsnormen nachträglich seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht entziehen und damit die einheitliche Rechtsanwendung insbesondere im Binnenmarkt beeinträchtigen. Verkürzt ausgedrückt bedeutet das: ohne Vorrang kein Binnenmarkt.

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      Etwas wechselhaft war die Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Wirkung des Vorrangs. Man kann nämlich zwischen einem Geltungsvorrang und einem Anwendungsvorrang unterscheiden. Der Geltungsvorrang führt im Falle der Kollision zur Ungültigkeit (Nichtigkeit) der nachrangigen Norm, während der Anwendungsvorrang lediglich bewirkt, dass die nachrangige Norm zwar weiter existiert, aber unangewendet bleiben muss.

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      Nachdem der EuGH sich in mehreren Urteilen für einen Anwendungsvorrang ausgesprochen hatte (zB EuGH, Rs. 84/71, Marimex/Italienischer Finanzminister, Slg. 1972, S. 89 ff, Randnr 5), wählte er später in einem Fall eine Formulierung, die auf einen Geltungsvorrang hinzielte (EuGH, Rs. 106/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthal, Slg. 1978, S. 629 ff, Randnr 17/18). Zu einer endgültigen Klarstellung im Sinne eines Anwendungsvorrangs kam es jedenfalls 1998, als der EuGH zu dieser scheinbar widersprüchlichen Rechtsprechung Stellung nahm (EuGH, verb. Rs. C-10/97 bis C-22/97, Ministero delle Finanze/IN.CO.GE ’90 ua, Slg. 1998, S. I-6307 ff):

      „(20) Der Gerichtshof war in der Rechtssache Simmenthal insbesondere danach gefragt worden, welche Konsequenzen sich aus der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ergeben, wenn diese einer später erlassenen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht. Ohne zwischen früher oder später ergangenem Recht zu unterscheiden, hatte er jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl insbesondere Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253) ausgeführt, daß es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor einer entgegenstehenden Gemeinschaftsnorm einzuräumen. So hat der Gerichtshof im Urteil Simmenthal entschieden, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (Urteil Simmenthal, Randnr. 21 und 24). Diese Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden (vgl zB Urteil Debus, [Urteil in den verb Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Slg. 1992, I-3617, Anm. d. Verf.], Randnr. 32; Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 9, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30).

      (21) Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann deshalb aus dem Urteil Simmenthal nicht hergeleitet werden, daß die Unvereinbarkeit einer später ergangenen Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht dazu führt, daß diese Vorschrift inexistent ist. In dieser Situation ist das nationale Gericht vielmehr verpflichtet, diese Vorschrift unangewendet zu lassen, wobei diese Verpflichtung nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte beschränkt, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen (vgl Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 34/67, Lück, Slg. 1968, 364).“

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      Der Vorrang des Unionsrechts entspricht auch der Rechtsansicht der Mitgliedstaaten. In der Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz zum Vertrag von Lissabon, die den Text des Vertrags von Lissabon angenommen hat (ABl. 2016, C 202, S. 344 [konsolidierte Fassung]), weist die Konferenz hinsichtlich des Vorrangs darauf hin, dass das Unionsrecht unter den in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten habe. Außerdem beschloss die Konferenz, ein – in der Erklärung Nr. 17 wiedergegebenes – Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang vom 22. Juni 2007 der Schlussakte beizufügen. Dieses hat folgenden Wortlaut:

      „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser

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