Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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Act von 1934 im Jahr 1993 (47 U.S.C. § 309j). Den Ausgangspunkt bildete jedoch ein Aufsatz aus dem Jahr 1951 von Leo Herzel, damals Jura-Student und später Professor, der für das seinerzeit den Supreme Court beschäftigende Problem, ob man Farbfernsehen einführen sollte, eine Versteigerung der entsprechenden Frequenzbänder vorschlug, s. Herzel, Public Interest and the Market in Color Television Regulation, U. Chi. L. Rev. 18 (1951), 802; außerdem Coase, The Federal Communications Commission, J. Law & Econ. 2 (1959), 1. Zur weiteren Entwicklung vgl Herzel, My 1951 Color Television Article, J. Law & Econ. 41 (1998), 523. Diesen Überlegungen lag ein ökonomisches Konzept der Eigentumsfähigkeit von Frequenzspektren zugrunde, das sich bis in die 20er Jahre zurückverfolgen lässt, s. Hazlett, The Rationality of U.S. Regulation of the Broadcast Spectrum, J. Law & Econ. 33 (1990), 133. Politisch setzte es sich unter Ronald Reagan durch, vgl Fowler, A Marketplace Approach to Broadcast Regulation, Tex. L. Rev. 60 (1982), 207; zu aktuellen Ansätzen Spiller/Cardilli, Towards a Property Rights Approach to Communications Spectrum, Yale J. on RegG. 16 (1999), 53; ablehnend De Vany, Implementing a Market-Based Spectrum Policy, J. Law & Econ. 41 (1998), 627.

       [59]

      S. zu den unterschiedlichen Terminologien auch Frotscher/Kramer, Rn 5 mwN.

       [60]

      Zum Folgenden ausf Hecker, Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht, 2007, S. 13 ff.

       [61]

      Anders, für eine Einbeziehung auch der Setzung verbindlicher Maßstäbe durch die Gerichte Bullinger, VVDStRL 22 (2965), 297 f; Berringer, Regulierung als Erscheinungsform der Wirtschaftsaufsicht, 2004, S. 3; zur Kritik Hecker, Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht, 2007, S. 13 f; Gröschner, Das Überwachungsrechtsverhältnis, 1992, S. 207.

       [62]

      Schliesky S. 122: Aufsicht als staatsinterne Kontrolle, Wirtschaftsüberwachung „gegenüber solchen Subjekten […], die eine (gewisse) gesellschaftliche und individuelle Freiheit vom Staat aufweisen.

       [63]

      So insbesondere Gröschner, Das Überwachungsrechtsverhältnis, 1992, S. 46 ff, 126.

       [64]

      Scholz, Wirtschaftsaufsicht und subjektiver Konkurrentenschutz, 1971, S. 21; Tettinger, Rechtsanwendung und gerichtliche Kontrolle im Wirtschaftsverwaltungsrecht, S. 252; s. auch mwN Hecker, Marktoptimierende Staatsaufsicht, 2007, S. 23 ff.

       [65]

      Dafür insbes Schmidt-Aßmann, Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Aufl. 2006, Kap. 3 Rn 103 ff mwN.

       [66]

      Bulla, in: Schmidt/Vollmöller, § 11 Rn 5; Bullinger, DVBl 2003, 1355 (1357); Masing, DV 2003, 1 ff.

       [67]

      Dazu, dass dies häufig nicht in der Form öffentlicher Anstalten, sondern durch privatrechtliche Formen erfolgte, die sich mit dem Verwaltungsrecht Otto Mayers nur bedingt erklären ließen, s. Rüfner, Formen öffentlicher Verwaltung im Bereich der Wirtschaft, 1967, S. 105 ff.

       [68]

      Ausf Hermes, Staatliche Infrastrukturverantwortung, 1998, S. 336 ff; Voßkuhle, VVDStRL 62 (2003), 266, 307 ff.

       [69]

      Schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts tauchten in der Diskussion um die Regulierung des Energiemarktes die beiden Alternativen staatliches Monopol oder staatliche Aufsicht auf, s. Hermes, Staatliche Infrastrukturverantwortung, 1998, S. 300 ff.

       [70]

      Vgl zusammenfassend Ruthig, in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG § 2 Rn 5 ff; aus der Anfangszeit der Diskussion exemplarisch Bullinger, DVBl 2003, 1355; v. Danwitz, DÖV 2004, 977; Ladeur, K&R 1998, 479; Masing, AöR 128 (2003), 558; Ruffert, AöR 124 (1999), 237; Trute, FS Brohm (2002), 169. Umfassend Hermes, Staatliche Infrastrukturverwaltung, 1998; Kühling, Sektorspezifische Regulierung in den Netzwirtschaften, 2004; Masing, Soll das Recht der Regulierungsverwaltung übergreifend geregelt werden?, Verhandlungen des 66. Deutschen Juristentages, 2006, Bd. I, Gutachten D 9 ff. Zum 66. DJT auch Burgi, NJW 2006, 2439; Storr, DVBl 2006, 1017. Von diesem (juristisch-dogmatischen) Begriff zu unterscheiden ist der verwaltungswissenschaftliche Regulierungsbegriff, der sich um die Differenzierung unterschiedlicher Regulierungsformen bemüht, s. dazu Ziekow, § 13 Rn 6; ausf Schuppert, Verwaltungswissenschaft, 2000, S. 902.

       [71]

      Dazu Leschke, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, § 6 Rn 18.

       [72]

      § 3 Nr 13 TKG 1996 definierte den Begriff wie folgt: „Im Sinne dieses Gesetzes … sind ‚Regulierung‘ die Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden“. Das TKG 2004 verzichtet allerdings auf eine Definition, verwendet den Begriff aber weiter, s. § 2 Abs. 1 TKG, § 1 PostG und § 1 Abs. 2 EnWG.

       [73]

      Auch aus der Sicht der neueren ökonomischen Theorie wird staatliche „Regulierung“ keinesfalls mehr nur als Eingriff in den Markt verstanden, sondern ganz stark in seiner „Gewährleistungsfunktion“ gesehen. Recht behindert also nicht das freie Spiel der Kräfte, es hilft auch nicht nur bei der Bekämpfung von Marktversagen (insbes Monopole oder Kartelle, aber auch mangelnde Transparenz), es gibt also ohne den rechtlichen Rahmen auch keinen (funktionierenden) Markt.

       [74]

      Bulla, in: Schmidt/Vollmöller, § 11 Rn 5; Bullinger, DVBl 2003, 1355; nach Masing, DV 36 (2003), 1 bringt dies bereits die Wortwahl – regulieren statt regeln – zum Ausdruck.

       [75]

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