Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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[16]

      Durner, in: MDHS, Art. 15 GG Rn 17 ff, 28 ff. Die praktische Relevanz dieser Frage tendiert schon dadurch gegen Null, dass auch im Fall einer „Sozialisierung“ eine Entschädigungspflicht vorgesehen ist.

       [17]

      Ruffert, AöR 134 (2009), 197, 202 hält dies eher für rhetorische Verschiebungen. Gegen die in der Voraufl. geäußerten Zweifel am normativen Gehalt allerdings Ziekow, § 3 Rn 10.

       [18]

      EuGH v. 3.10.2000, Rs. C-9/99 – „Échriolles“, Slg. 2000, I-8207, Rn 25; s. auch Rittner/Dreher, § 2 Rn 38 ff halten die Festlegung auf eine Marktwirtschaft für grundsätzlich justiziabel, auch wenn sie keine subjektiven Rechte Einzelner begründe.

       [19]

      Hierzu und zu den Auswirkungen auf die nationale Wirtschaftsverfassung Tettinger, DVBl 1999 S. 679, 680 f.

       [20]

      S. ausf Streinz, Europarecht Rn 948 ff; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, § 19 Rn 2 ff.

       [21]

      So schon Claussen, in: ders., Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl. 2008, § 1 Rn 98.

       [22]

      Ausf dazu mwN Ruthig, Finanz- und Wirtschaftskrise als juristisches Problem, in: Ziekow/Seok, Systemkrisen und Systemvertrauen, 2015 S. 9, 23 ff.

       [23]

      Zum Zusammenhang der Entwicklung mit der lutherischen Lehre von der Obrigkeit Maier, Die ältere deutsche Polizeiwissenschaft, 1986 (Nachdruck der 2. Aufl. 1980), S. 159 ff.

       [24]

      Zu dem damit verbundenen weiten Polizeibegriff auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn 2; zur Wirtschaftspolitik der Territorialstaaten Ziekow, § 2 Rn 7 ff.

       [25]

      Sowohl die Abhängigkeit der Bauern vom Grund- oder Gutsherrn in den Formen der Leib- und Gerichtsherrschaft, die Verhinderung der freien Berufswahl durch Zünfte, die Privilegierung einiger Unternehmer durch den Staat oder die Verhinderung einer freien Konkurrenz infolge von Absprachen hemmten die Entwicklung einer „natürlichen“ Ordnung im Sinne des Liberalismus.

       [26]

      S. dazu Dietzel, Staatswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft), in: Die deutschen Universitäten, Berlin 1893, Bd. I S. 566 ff; zu dieser Ökonomisierung und ihren Auswirkungen auch auf das universitäre Studium Maier, Die ältere deutsche Polizeiwissenschaft, 1986 (Nachdruck der 2. Aufl. 1980), S. 195 ff.

       [27]

      Wieland, in: Dreier, GG, Art. 12 Rn 6; zum Ganzen Stern, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV/1, S. 1776 ff; Breuer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts VI/888 f.

       [28]

      Bereits die Reichszunftordnung von 1731 erleichterte die Zulassung zum Gewerbe, ab Mitte des 18. Jahrhunderts begannen die der Aufklärung nahestehenden deutschen Länder mit der weiteren Lockerung des Zunftwesens. Allerdings erkannte auch das prALR von 1794 die Zünfte noch ausdrücklich an, vgl § 181 II 8 ALR; zur Entwicklung Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte Rn 218 ff.

       [29]

      Außerdem ließ schon das Gewerbesteueredikt von 1810 den Konzessionszwang für 34 enumerativ aufgeführte Gewerbe unangetastet, s. Friauf, in: Friauf, GewO, § 1 Rn 2a.

       [30]

      Zu den historischen Grundlagen Ziekow, GewArch. 1985, 313 m. umfangreichen Nachw.; s. auch zum Verhältnis zur Gefahrenabwehr Mößle, GewArch. 1984, 8.

       [31]

      Insgesamt gab es über 200 Änderungen der GewO. Neu gefasst wurde sie 1978 (BGBl. I S. 97), 1987 (BGBl. I S. 425) und 1999 (BGBl. I S. 202); umfassend zur Gesetzesentwicklung Kahl, in: Landmann/Rohmer, GewO, Einl Rn 14 ff.

       [32]

      S. hierzu nur Gramlich, VerwArch. 1997, 598, der seinen Beitrag zum damals neuen TKG mit einem Überblick über das Kontrollinstrumentarium der Gewerbeordnung beginnt.

       [33]

      Vgl nur die Definition der Kameralwissenschaften bei Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, S. 18: „Unter dem Namen Polizeiwissenschaft, Kameralwissenschaft brachte man alles, was da geschah, in eine übersichtliche, wohlgeordnete Darstellung und gab nützliche Belehrung, wie man es besser machen könnte. Was an Rechtsordnung daran zu bemerken war, erwähnte man nebenbei“. Im modernen Verwaltungsrecht kehrte sich die Entwicklung um. Insbes Forsthoff, Verwaltung als Leistungsträger, 1938, S. 3 beklagte einen „verhängnisvollen Mangel an Empirie“ in der Dogmatik des 19. Jahrhunderts. Die Positionen finden ihre Fortsetzung in der Diskussion um die Ökonomisierung des Verwaltungsrechts.

       [34]

      Gesetz v. 6.4.1892, RGBl. S. 467.

       [35]

      BVerfGE 91, 186, 206 – Kohlepfennig; s. auch schon BVerfGE 30, 292, 323 f – Erdölbevorratung.

       [36]

      Beispiele sind vor allem die Sozialversicherungssysteme (1881) und aus der Weimarer Zeit die Kartellverordnung von 1923. Zu nennen ist ferner das kollektive Arbeitsrecht, das genauso wie Arbeitsschutz und betriebliche Sozialsysteme seinen Ausgangspunkt in der Gewerbeordnung nahm, vgl Ziekow, § 2 Rn 14 ff.

      

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