Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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IFG, § 11 Rn 64; Gesetz hält nicht, was die Gesetzesbegründung erwarten ließ.

       [425]

      BVerwG, NJW 2020, 1155.

       [426]

      Vgl zu Gastroampeln Holzner, GewArch. 2016, 95.

       [427]

      § 60b KWG etwa dient der Umsetzung der RL 2013/36/EU (Capital Requirements Directive, CRD IV-Richtlinie). Die unionsrechtliche Zulässigkeit ist aufgrund der Auswirkungen auf die Berufs- bzw unternehmerische Freiheit (Art. 15, 16 GRCh) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 7, 8 GRCh) der Betroffenen umstritten; krit zum bankenrechtlichen Naming and Shaming in monographischer Form Irmscher, Öffentlichkeit als Sanktion, 2019; vgl auch Spoerr, in: Assmann/Schneider/Mülbert (Hrsg.), Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 123 Rn 7.

       [428]

      Zum Begriff des Prangers bereits Schmieszek/Langner, WM 2014, 1893. Diese „Breitenwirkung“ erweckt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Bedenken, vgl Irmscher, Öffentlichkeit als Sanktion, 2019, S. 285. Da die neueren Vorschriften die Veröffentlichung vor Bestandskraft der zugrundeliegenden Maßnahme oder Sanktion vorsehen (§ 60c Abs. 1 KWG; § 60d Abs. 1 KWG; § 123 Abs. 3 WpHG; § 124 Abs. 1 WpHG), stellt sich zudem die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 GRCh; dazu Irmscher, S. 300 ff). Im Raum steht ferner die Frage eines Verstoßes gegen die ne bis in idem-Garantie (Art. 50 GRCh), da das Naming and shaming durch das tatbestandliche Anknüpfen an andere Sanktionen akzessorisch ausgestaltet ist und es auf diesem Wege zu einer Doppelsanktionierung aufgrund ein und desselben Verhaltens kommen kann; dazu und ausführlich zum Ganzen demnächst Neurath, Das Naming and shaming im europäischen Finanzmarktrecht, Diss., Mainz 2020.

       [429]

      Zur problematischen Abgrenzung zum Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 VIG Gurlit, ZRP 2015, 16.

       [430]

      Insbesondere die auch § 40 Abs. 1 LFGB betreffende Frage, ob die in der Vorschrift genannten Veröffentlichungsrechte der Behörde bei Mängeln unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung mit der VO 178/2002 zu vereinbaren sind, hat der EuGH verneint und dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt, vgl EuGH v. 11.4.2013, Rs. C-636/11 – „Berger“ = NVwZ 2013, 1002.

       [431]

      S. hierzu ausführlich VGH Mannheim, NVwZ 2013, 1022, 1024 ff mwN; Möstl, GewArch. 2015, 1.

       [432]

      VO (EU) Nr 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr L 95/1, ber. ABl. 2017 Nr L 137/40, ABl. 2018 Nr L 48/44 und ABl. 2018 Nr L 322/85; zu den rechtlichen Fragen näher Becker, LMuR 2020, 57.

       [433]

      VGH Mannheim, BeckRS 2019, 33951; VGH München, BeckRS 2020, 6798; OVG Münster, LMuR 2020, 92; zweifelnd OVG Koblenz, LMuR 2020, 90.

       [434]

      Nach § 99 VwGO begrenzt der Geheimnisschutz bereits die Vorlageverpflichtung der Behörde; die Berechtigung einer Zurückhaltung der Informationen wird im sog. in-camera-Verfahren, dh in einem Zwischenverfahren überprüft. Dieser Grundsatz gilt nach bisherigem Recht auch dann, wenn das Zwischenverfahren wie im Anwendungsbereich von TKG und EnWG abweichend von § 99 Abs. 2 VwGO nicht vor einem anderen Gericht geführt wird. Liegen also Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, unterfallen diese für das spätere Hauptsacheverfahren einem Verwertungsverbot, s. etwa § 84 Abs. 2 S. 3 EnWG. Anders nunmehr § 138 Abs. 2 TKG: vgl näher Attendorn/Geppert, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 138 Rn 20 ff.

       [435]

      Zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 99 VwGO s. bereits Schenke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 IV GG Rn 711 f. Ausführlich ders., in: Kluth/Rennert, Entwicklungen im Verwaltungsprozess, 2008, S. 117 ff. Ausf zur unionsrechtlichen Dimension Ruthig, in: Baer/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, § 58 Rn 20 ff.

       [436]

      BVerfGE 58, 300, 336.

       [437]

      BVerfGE 97, 271, 284.

       [438]

      BGHZ 111, 349, 356; BVerwGE 95, 341, 351.

       [439]

      BVerfGE 143, 246 Rn 240; s. auch Huber/Unger, in: Schoch Kap 3 Rn 99.

       [440]

      BVerfGE 102, 197, 211; Wendt, in: Sachs, GG, Art. 14 Rn 44.

       [441]

      BVerfG, NVwZ 2002, 1232 zum Verlust des faktischen Monopols des TÜV bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen. Zu den Warnhinweisen auf Zigaretten BVerfGE 95, 173, 187 f.

       [442]

      S. zum früheren Energierecht Papier, FS Selmer (2004), 459 (474 ff).

       [443]

      BVErfGE 143, 246 Rn 231.

       [444]

      BVerfGE 143, 20 Rn 146, wo der eigentumsrechtliche Schutz der Spielhallengenehmigung deswegen auch offen gelassen wurde.

       [445]

      Dazu näher Martini, WiVerw 2011, 3, 19 ff mwN. Folgt man dem, stellt der Widerruf

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