Verfassungsprozessrecht. Christian Hillgruber

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber страница 26

Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber Schwerpunkte Pflichtfach

Скачать книгу

Fragen sind, gegen eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Maßnahme oder pflichtwidrige Unterlassung des Antragsgegners zur Wehr setzen (§ 64 BVerfGG). Auf einen zulässigen Antrag hin – die behauptete Rechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden – stellt das BVerfG fest, „ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt“ (§ 67 S. 1 BVerfGG). Der in § 63 BVerfGG genannte Kreis möglicher Antragsteller und Antragsgegner ist gemessen an Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG zu eng geraten und daher verfassungswidrig (vgl Rn 421 ff). Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BVerfG können daher beispielsweise auch politische Parteien ihre Rechte aus Art. 21 GG im Organstreitverfahren durchsetzen.

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 2. Abstrakte Normenkontrolle

      74

      Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 2 GG entscheidet das BVerfG bei „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Der Gesetzgeber hat das abstrakte Normenkontrollverfahren ausgestaltet (§ 13 Nr 6, §§ 76–79 BVerfGG). Soweit er für die Zulässigkeit des Antrags Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- oder Landesrecht nicht ausreichen lässt, sondern verlangt, dass der Antragsteller die Norm für nichtig bzw im Falle der beantragten Normbestätigung für gültig halten muss, nachdem Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Organe von Bund und Ländern die von ihnen als verfassungswidrig erkannte Norm nicht angewendet haben, verlangt er – verfassungsrechtlich unbedenklich und von der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG gedeckt – als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags das Vorliegen eines sog. objektiven Klarstellungsinteresses. Die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers soll nicht ohne Not in Frage gestellt werden.

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 3. Kompetenzkontroll- und Kompetenzfreigabeverfahren

      75

      76

      

      77

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 4. Bund-Länder-Streitverfahren

      78

      Zuständig ist das BVerfG gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 3 GG auch für die Entscheidung über die Rechte und Pflichten von Bund und Ländern. Der Gesetzgeber hat als Antragsteller und Antragsgegner im Bund-Länder-Streitverfahren nur Bundes- und Landesregierungen, jeweils „für den Bund“ oder „für ein Land“ zugelassen (§ 13 Nr 7 BVerfGG, § 68 BVerfGG). Im Übrigen verweist er auf die Regelungen für das Organstreitverfahren (§ 69 iVm §§ 64–67 BVerfGG). Daraus ergibt sich, dass auch hier „Meinungsverschiedenheiten“ nicht ausreichen, sondern dass der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung seiner Rechte, die zugleich Pflichten sind, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners dartun muss.

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 5. Weitere föderative Streitigkeiten

      79

      Gleich mehrere Zuständigkeiten werden dem BVerfG in Art. 93 Abs. 1 Nr 4 GG zugewiesen. Es soll entscheiden über „andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten“ zwischen Bund und Ländern (1. Variante, nichtverfassungsrechtliches Bund-Länder-Streitverfahren), zwischen verschiedenen Ländern (2. Variante, Länder-Streitverfahren) oder innerhalb eines Landes (3. Variante, Landesstreitigkeit) – dies aber nur, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Die Subsidiaritätsklausel (die sich auf alle drei Varianten bezieht) hat eine doppelte Stoßrichtung: Eine Entscheidung des BVerfG in einer der genannten Verfahrensarten kommt nicht in Betracht, wenn die Zuständigkeit des BVerfG anderweitig begründet ist. Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn die Streitigkeit durch Gesetz einem anderen Gericht – in erster Linie die Landesverfassungsgerichte, aber auch die Verwaltungsgerichte – zugewiesen ist.

      80

      

      Die praktische Bedeutung der in Art. 93 Abs. 1 Nr 4 GG geregelten

Скачать книгу