Verfassungsprozessrecht. Christian Hillgruber

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Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber Schwerpunkte Pflichtfach

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im Fall Edathy für den ebensowenig rügefähigen Art. 46 GG angenommen, obwohl die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments diene. Der Abgeordnete könne gegenüber dem Parlament beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte Aufhebung der Immunität entscheide, und Art. 46 Abs. 2 GG enthalte zudem ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen gegen Bundestagsabgeordnete gerichteten Maßnahmen streng zu beachten habe; auch darauf könne sich der einzelne Abgeordnete berufen. Mache der Beschwerdeführer nicht seine organschaftliche Stellung, sondern die Verletzung seiner Immunität als eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend, sei die Verfassungsbeschwerde statthaft (BVerfG-K NJW 2014, 3085, 3086; vgl auch Rn 462).

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      Das BVerfG hat nicht nur den Kreis der rügefähigen Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren über den Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr 4a GG hinaus erweitert, sondern auch den Prüfungsumfang in diesem Verfahren außerordentlich umfassend angelegt. In der Elfes-Entscheidung formuliert das Gericht bezogen auf Art. 2 Abs. 1 GG, was es später – konsequenterweise – auf alle übrigen Grundrechte erstreckt hat (BVerfGE 6, 32, 41):

      „Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße; deshalb werde sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.“

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      Die gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon erhobenen Verfassungsbeschwerden erachtete das BVerfG für zulässig, „soweit mit ihnen auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG eine Verletzung des Demokratieprinzips, ein Verlust der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips gerügt wird“ (BVerfGE 123, 267, 328): Die Wahlberechtigten besäßen nach dem Grundgesetz das Recht, „über die Ablösung des Grundgesetzes ‚in freier Entscheidung‘ zu befinden“. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewährleiste „das Recht, an der Legitimation der verfassten Gewalt mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen. […] Es ist allein die verfassungsgebende Gewalt, die berechtigt ist, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben, nicht aber die verfasste Gewalt“ (BVerfGE 123, 267, 331 f).

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      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 1. Organstreitverfahren

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      Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG entscheidet das BVerfG „über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses GG oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.“ Der Gesetzgeber hat diese Zuständigkeit zur Entscheidung anlässlich solcher „Streitigkeiten“ als kontradiktorisches Organstreitverfahren ausgestaltet (§§ 13 Nr 5, 63–67 BVerfGG): Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung und die im GG oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages

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