Verfassungsprozessrecht. Christian Hillgruber

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      Vgl J. Kokott, DVBl. 1996, 937 ff.

       [53]

      So auch K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 505.

       [54]

      Zutreffend D. Murswiek, DÖV 1982, 529, 532.

       [55]

      Siehe A. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 93 Rn 129–135.

       [56]

      Paradigmatisch M. Jestaedt/O. Lepsius/C. Möllers/C. Schönberger (Hrsg.), Das entgrenzte Gericht, 2011; C. Hillgruber, JZ 2011, 861-871.

       [57]

      M. Jestaedt, in: FS Isensee, 183, 186, 188 ff.

       [58]

      Vgl B. Schlink, Der Staat 28 (1989), 162, 163; P. Lerche, BayVBl. 2002, 649 ff.

       [59]

      Vgl J. Limbach, Integrationskraft des BVerfG (1999), 148 ff; ähnlich auch H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 10.

       [60]

      So fragt J. Limbach, in: FS Dieterich, 337, 344.

       [61]

      M. Jestaedt, AöR 126 (2001), 204 ff.

       [62]

      Wenn die hier angestellten Überlegungen zutreffend sein sollten, dann befänden sich all diejenigen, die den Staatsorganen zur Behebung der gegenwärtigen Vertrauenskrise Transparenz und Bürgernähe empfehlen, auf dem Holzwege. Würtenbergers Annahme (R. Zippelius/T. Würtenberger, Staatsrecht § 48 Rn 2), die Verbreiterung der Entscheidungsbasis durch Einbeziehung externer Sachverständiger und von Interessenverbänden in die verfassungsgerichtlichen Verfahren und die effektive Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts erhöhten die Überzeugungskraft und Legitimation der Judikatur des BVerfG, dürfte kaum zutreffen. Die breite Öffentlichkeit nimmt von all dem kaum Notiz, und gegenüber den professionellen ‚Einflüsterern‘ bleibt sie – anders als die politische Klasse – mit Recht argwöhnisch. Im Übrigen besteht insoweit auch kein erheblicher Unterschied zu den weit weniger gelittenen Verfassungsorganen Regierung und Parlament, die sich derselben Instrumente bedienen, ohne dass dies ihr Ansehen gemehrt hätte.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Das Bundesverfassungsgericht als Teil der rechtsprechenden Gewalt

       II. Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

       III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › I. Das Bundesverfassungsgericht als Teil der rechtsprechenden Gewalt

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      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › II. Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

      § 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › II. Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen › 1. Grundsätze

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      Die Zuständigkeiten des BVerfG ergeben sich aus Art. 93 GG. Die Vorschrift enthält keine dem § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vergleichbare (bundes-)verfassungsgerichtliche Generalklausel (BVerfGE 1, 396, 408; 3, 368, 376), sondern regelt die Zuständigkeiten des BVerfG enumerativ. Bestimmte Zuständigkeiten sind dem Gericht in Art. 93 Abs. 1 Nr 1 bis Nr 4c GG und Art. 93 Abs. 2 GG ausdrücklich zugewiesen. Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr 5 GG entscheidet das BVerfG außerdem „in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen“, so zum Beispiel über die Frage der Verfassungswidrigkeit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG) oder die Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblicher Normen auf Vorlage eines Gerichts (Art. 100 Abs. 1 GG). In Art. 93 Abs. 3 GG schließlich wird der Bundesgesetzgeber ermächtigt, dem BVerfG weitere Zuständigkeiten zuzuweisen, was ua in § 36 Abs. 2 S. 1 PUAG geschehen ist. Diese Regelung ist abschließend (BVerfGE 1, 396, 408 f; 13, 174, 176 f; 63, 73, 76). Es ist Sache des Gesetzgebers, nicht des Gerichts, die Zuständigkeiten des BVerfG zu erweitern, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte.

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