Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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sind in den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013, BStBl. 2013 I, S. 734 (kurz: Abgrenzungsrichtlinie) geregelt.

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      Abb. 15: Bedeutung der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung

Gebäude Betriebsvorrichtung
Steuerbilanz (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) • lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG • lineare Abschreibung oder Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG
• Nutzungsdauer: gesetzlich geregelt (33 1/3, 40 oder 50 Jahre) • Nutzungsdauer: in Abhängigkeit von der Art des Wirtschaftsguts (AfA-Tabellen)
Besonderheiten bei der Gewerbesteuer (Hinzurechnungen und Kürzungen) • Hinzurechnung von 12,50% der gezahlten Mieten (Leasingraten) • (pauschale) Kürzung von Grundstückserträgen: ja • Hinzurechnung von 5,00% der gezahlten Mieten (Leasingraten) • (pauschale) Kürzung von Grundstückserträgen: nein
Erbschaft- und Schenkungsteuer (nur wenn getrennte Bewertung) gemeiner Wert (eigenständiges Bewertungsverfahren) gemeiner Wert
Grundsteuer ja nein
Grunderwerbsteuer ja nein
Umsatzsteuer • Verkauf: nein (Grundsatz) • Vermietung: nein (Grundsatz) • Verkauf: ja • Vermietung: ja

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      Die schwierige Abgrenzungsfrage zwischen dem Gebäude und den Betriebsvorrichtungen wird mit Hilfe von zwei Grundsätzen gelöst: Zum einen wird für Betriebsvorrichtungen eine besondere Beziehung zum betreffenden Betrieb gefordert, zum anderen wird der Begriff des Gebäudes durch fünf Kriterien umschrieben.

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Definition des Begriffs „Betriebsvorrichtung“: Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr 2 BewG). Betriebsvorrichtungen können auch selbständige Bauwerke sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, wie Schornsteine, Öfen und Kanäle (Tz. 1.3, 3 der Abgrenzungsrichtlinie). Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile, wie Mauervorlagen und Verstrebungen, werden allerdings dem Grundstück zugerechnet (§ 68 Abs. 2 S. 2 BewG).

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      Ein Gebäude weist somit fünf Merkmale auf:

Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung
Möglichkeit des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen
feste Verbindung mit dem Grund und Boden
Beständigkeit des Bauwerks
Standfestigkeit.

      Liegen alle fünf Merkmale eines Gebäudes vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein. Ist das Bauwerk nicht als Gebäude einzustufen, ist zu prüfen, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt (Tz. 1.2 der Abgrenzungsrichtlinie).

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      (4) Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gegenüber Gebäudebestandteilen: Die einzelnen Bestandteile eines Bauwerks iSd bürgerlichen Rechts sind daraufhin zu untersuchen, ob sie steuerrechtlich als Gebäudebestandteil (unbewegliches Wirtschaftsgut)

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