Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob der Bestandteil (unabhängig von dem gegenwärtig darin ausgeübten Betrieb) der Nutzung des Gebäudes dient oder ob er in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb steht. Als Betriebsvorrichtungen können nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Tz. 3.1 der Abgrenzungsrichtlinie).

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      Als unselbständiger Gebäudebestandteil gelten beispielsweise:

Bauten innerhalb des Gebäudes, sofern mehr als ein nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist (Meisterbüro, Materiallager),
Verstärkung von Decken,
Personenaufzüge und Rolltreppen, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
Beleuchtungsanlagen, Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen (Regelfall),
Sprinkleranlagen, Brandmeldeanlagen und Schallschutzvorrichtungen (Regelfall),
Bäder, die der Körperpflege dienen,
Schwimmbäder in Hotels.

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      Als Betriebsvorrichtung sind unter anderem anzusehen:

Bauten innerhalb des Gebäudes, sofern diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind (Spritzboxen in Karosseriewerken, Transformatorenräume),
Spezialfußboden in Tennishallen oder in „Reinräumen“ der Computerindustrie,
Satellitenempfangsanlagen,
Einzelfundamente von Maschinen,
Bedienungsvorrichtungen (Arbeitsbühnen und Galerien, die ausschließlich der Bedienung und Wartung von Maschinen dienen),
Akten- und Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Räumen, Förderbänder,
auf dem Wasser schwimmende Anlagen, die als Gaststätte oder als Hotel genutzt werden,
Spezialbeleuchtungen, die nicht zur Beleuchtung des Gebäudes benötigt werden (Schaufensterbeleuchtung),
Tresoranlagen und Einbruchmeldeanlagen einer Bank,
Klimaanlagen, die überwiegend einem Betriebsvorgang dienen (Chemiefaser-, Tabakwarenfabrik),
Lüftungs- und Kühlanlagen, sofern diese einen betriebsspezifischen Bezug aufweisen, dh soweit sie erforderlich sind, um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten,
Bäder, die Heilzwecken dienen (Kur- und Krankenhäuser) oder in denen ein Gewerbe betrieben wird (Badeanstalt).

      Zu weiteren Einzelheiten siehe Tz. 3 der Abgrenzungsrichtlinie einschließlich der dazu gehörenden Anlagen.

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      Einfriedungen und Befestigungen (zB Straßen, Wege und Plätze) sind Bestandteil des Grundstücks. Als Betriebsvorrichtungen gelten beispielsweise Bodenbefestigungen, Rohrleitungen und Tanks einer Tankstelle, Teststrecken eines Automobilherstellers oder Gleisanlagen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl BFH vom 26.11.2009, BStBl. 2010 II, S. 609.

       [2]

      Vgl BFH vom 9.8.2001, BStBl. 2002 II, S. 100.

       [3]

      Vgl BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. 2005 I, S. 1025.

       [4]

      Vgl BFH vom 10.3.2016, BStBl. 2016 II, S. 984.

       [5]

      Vgl BFH vom 14.4.2011, BStBl. 2011 II, S. 696.

       [6]

      Siehe hierzu auch BFH vom 24.11.1970, BStBl. 1971 II, S. 157; BFH vom 4.12.1970, BStBl. 1971 II, S. 165.

       [7]

      Zu Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 15.1.1976, BStBl. 1976 I, S. 66. Siehe auch Maus, SteuerStud 2009, S. 364.

       [8]

      Vgl BFH vom 11.6.1997, BStBl. 1997 II, S. 774.

       [9]

      Darüber hinaus ist bei Betriebsvorrichtungen zum Teil die geometrisch-degressive Abschreibung zulässig, so zB bei Erwerb in den Jahren 2009 und 2010 (§ 7 Abs. 2, 3 EStG).

       [10]

      Auf diese Umsatzsteuerbefreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Zur Umsatzsteueroption nach § 9 UStG siehe Band I, Rn. 776 ff.

       [11]

      Vgl Tz. 2 der Abgrenzungsrichtlinie iVm BFH vom 15.6.2005, BStBl. 2005 II, S. 688; BFH vom 24.5.2007, BStBl. 2008 II, S. 12; BFH vom 23.9.2008, BStBl. 2009 II, S. 986.

       [12]

      Siehe auch BFH vom 10.10.1990, BStBl. 1991 II, S. 59.

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