Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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      Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG ist in besonderen Fällen eine Zusage der Umzugskostenvergütung bei Kommandierungen zulässig. Ist ein Soldat in einem Wirtschaftsbetrieb tätig, kommt eine Versetzung zu einer firmennahen Bw-Dienststelle mit anschließender „heimatnaher“ Kommandierung in Frage.

       [324]

      Vgl. z.B. § 29 Abs. 2 Satz 2 WDO; Dau/Schütz, WDO, § 29 Rn. 15.

       [325]

      Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrds.) vereinbar ist, dass bei einer Dienstreise der Auslandsverwendungszuschlag erst ab dem 15. Tag, dagegen bei der Kommandierung während der gesamten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland gezahlt wird, ist von den allg. VG zu klären (BVerwG 1 WB 49.09 Ls 2 u. Rn. 35 – juris).

       [326]

      ZDv A-1300/14 Nr. 113 f.

       [327]

      Vgl. BVerwG [EA] 1 WB 47.12 Rn. 29 ff. zum Streitfall über die nachträgliche Umwandlung der AO einer Auslandsdienstreise in eine Kommandierung, hilfsweise die Feststellung, dass die AO zur Dienstreise rechtswidrig war u. statt dessen eine Kommandierung zu verfügen gewesen wäre.

       [328]

      ZDv A-1300/14 Nr. 105. Der Dienstpostenwechsel entspricht der beamtenrechtl. Umsetzung (vgl. o. Rn. 79) innerhalb einer Behörde.

       [329]

      BVerwGE 93, 232 = RiA 1992, 306.

       [330]

      Hier muss mittels einer Bestenauslese ggf. ein Unwilliger ausgewählt werden.

       [331]

      BVerwG (EA) 1 WB 39.09 Rn. 28 = BVerwGE 136, 388.

       [332]

      BVerfGE 39, 334 (354).

       [333]

      Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 7 m.w.N.

       [334]

      Das Wort „Stau“ impliziert einen vermeintlichen Rechtsanspruch auf Beförderung. Diese steht aber stets unter dem Primat der Bestenauslese. Nur der bestgeeignete u. leistungsstärkste Bewerber hat – eine Planstelle vorausgesetzt – einen Anspruch auf Beförderung, nicht schon der „grundsätzlich“ geeignete Soldat. Die Rechtslage verkennend („Beförderungsstau“) JB 2008 des WBeauftr, BT-Drs. 16/12200, 28, wo zudem die nach dem Leistungsgrds. notwendige Bildung von Eignungsreihenfolgen für Bewerber offenbar krit. gesehen wird. Vgl. auch die Komm. zu § 44 Rn. 22.

       [335]

      Vgl. allg. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 33 Rn. 33.

       [336]

      BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 1 WB 5/13, juris, Rn. 21 m.w.N.

       [337]

      BVerwG (EA) 1 WB 7.13 = BVerwGE 149, 153.

       [338]

      BVerwGE 53, 163 (165). Das gilt auch für die Weiterbildung der SanOffz, vgl. BVerwG ZBR 1998, 145.

       [339]

      § 93 Abs. 2 Nr. 2.

       [340]

      Diese RVO soll die bisherige, rechtsstaatl. bedenkliche Festlegung mil. Ausbildungsinhalte nur im Erlassweg u. allein nach mil. Zweckmäßigkeitserwägungen beenden. Vgl. die Komm. zu § 27 Rn. 30.

       [341]

      Zum Folgenden BVerwGE 86, 169.

       [342]

      Ein Leistungsvergleich ist nur erforderlich, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten zu entscheiden ist. Daran fehlt es, wenn der ausgewählte Soldat sich bereits früher nach einem Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern auf einem dem höherwertigen Dienstposten entspr. Dienstposten bewähren konnte u. damit objektiv einen Vorsprung aufzuweisen hat, vgl. BVerwG NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141.

       [343]

      BVerwG 1 WB 123.00 m.w.N.

       [344]

      BVerwG NZWehrr 1998, 248.

       [345]

      BVerwG (EA) 1 WB 44.11 Rn. 30.

       [346]

      BVerwG (EA) 1 WB 59.10 Ls 2 = NVwZ-RR 2012, 32.

       [347]

      BVerwGE 117, 81 = NZWehrr 2003, 120 (121); BVerwG (EA) 1 WB 6.07 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9; BVerwG 1 WB 36.09 Rn. 38 = BVerwGE 136, 119, jew. m.w.N.

       [348]

      BVerwG ZBR 2003, 359 = IÖD 2003, 147.

       [349]

      BVerwGE

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