Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Wirtschaftsdelikten beging. Allein der Tatbestand, dass in einer bestimmten Situation Personen, die mit denselben positiven und negativen Definitionen von Gesetzesverletzungen konfrontiert sind, nicht in gleichen Ausmaß kriminell werden, widerlegt nicht das Prinzip der differenziellen Kontakte.“

       [6]

      Vgl. hierzu Rn. 150 ff.

      125

      126

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu Becker The Economic Approach to Human Behavior (insbesondere part 3); Kirchgässner Homo Oeconomicus, S. 12 ff.

       [2]

      Die ökonomische Theorie der Kriminalität geht davon aus, dass der Straftäter ein homo oeconomicus ist, der seinen Nutzen maximieren will und rational handelt. Nach dieser Ansicht wird ein Mensch zum Straftäter, wenn der erwartete Nutzen aus der Straftat höher ist als der Nutzen aus einer legalen Tätigkeit. Der Staat müsse daher versuchen, durch Strafgesetzgebung und Strafverfolgung die Tat möglichst „teuer“ zu machen. Diese Theorie wurde maßgeblich von Gary Stanley Becker beeinflusst, der 1992 „für seine Ausdehnung der mikroökonomischen Theorie auf einen weiten Bereich menschlichen Verhaltens und menschlicher Zusammenarbeit“ den Nobelpreis erhielt. Kriminelles Handeln ist danach eine rationale, ökonomisch motivierte Entscheidung unter Unsicherheit. Notwendige Voraussetzung ist dabei ein erwartetes positives Einkommen, das vorliegt, wenn die erwarteten Erträge des Täters aus der Straftat die erwarteten anfallenden Kosten übersteigen (vgl. hierzu z. B. Borner/Schwyzer in: Korruption im internationalen Geschäftsverkehr, S. 17 (26)). Es handelt sich also um ein konsequentialistisches, auf situative Nutzenmaximierung ausgerichtetes Verhalten des Kriminellen, der als homo oeconomicus ein rationales Verhalten an den Tag legt. Er erkennt in der Situation, dass der erwartete Nutzen aus der kriminellen Handlung nicht durch ein alternatives, legales Verhalten erreicht werden kann und entscheidet sich daher für die Straftat. Ihm gegenüber steht der homo sociologicus, der nicht ausschließlich folgenorientiert handelt, sondern zusätzlich die Normbindung in seine Nutzenkalkulation integriert und sich für normgebundenes Verhalten entscheidet, wenn dies aufgrund der Nützlichkeit der Normbindung rational ist. Vgl. hierzu Prüfer Korruptionssanktionen gegen Unternehmen, S. 52 ff. m. w. N.; Schmidtchen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 31 (42); Lüderssen in: Die Präventivwirkung zivil- und strafrechtlicher Sanktionen, S. 25 (25).

       [3]

      Siehe auch Picot/Dietl in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 306 (306).

       [4]

      Vgl. hierzu auch die Darstellung bei Boers MschrKrim 2001, 335 (347 ff.) m. w. N.

       [5]

      Die Konzeption von Becker The Economic Approach to Human Behavior wurde nicht nur zur Erklärung ökonomischen Handelns, sondern jeglichen menschlichen Verhaltens im Bereich Familie, Religion oder Gesundheit herangezogen.

       [6]

      Vgl. Boers MschrKrim 2001, 335 (348 ) m. w. N.

       [7]

      So Esser Soziologie, S. 135, der bezüglich des Rational Choice-Ansatzes ausführt, dass „jedem Soziologen [...] unmittelbar Argumente dafür einfallen, dass die nutzenmaximierende Selektion des Handelns eine wirklich heroische Simplifikation und Verfälschung der wirklichen Gesetze des Handelns wäre“.

      127

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