Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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rel="nofollow" href="#u12519173-2bf2-5d64-b8bd-1589d517b5f5">Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

V. Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

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      Die Entschädigung i.S.v. Art. 41 EMRK umfasst

den materiellen Schaden (pecuniary damage)
den immateriellen Schaden (non-pecuniary damage)
den Ersatz der Kosten und Auslagen für die Rechtsverfolgung vor den nationalen Gerichten und vor dem EGMR, insbesondere die Gebühren für Rechtsanwälte (costs and expenses).

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      Zu den Einzelheiten siehe Practice Direction – Just Satisfaction Claims (PD-JS; Stand: 14.11.2016). Voraussetzung für alle Posten ist, dass eine Entschädigung vom Verletzten rechtzeitig, also innerhalb der Frist für Ausführungen zur Begründetheit, geltend gemacht und ordnungsgemäß belegt wird (Rule 60, §§ 16 ff. PD-JS, siehe auch schon Rn. 287).

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      In dem Urteil, in dem der EGMR die vom Vertragsstaat zu zahlende Entschädigung festsetzt, bestimmt er üblicherweise eine Frist (in der Regel drei Monate; § 25 PD-JS), innerhalb derer die Entschädigung zu zahlen ist. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem das Urteil endgültig (final) i.S.v. Art. 44 Abs. 2 EMRK wird.

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      Der Gerichtshof ist grundsätzlich auf die Festsetzung einer kompensatorischen Entschädigung in Form von Geld beschränkt (monetary award); ausnahmsweise (s.o. Rn. 469) kann eine spezielle Form der Naturalrestitution (z.B. Rückgabe einer beschlagnahmten Sache) oder eine sonstige Form der Beendigung des Konventionsverstoßes angeordnet werden (consequential order, § 23 PD-JS). Sollen dem betroffenen Vertragsstaat die Mittel zur Umsetzung des Urteils mit auf den Weg gegeben werden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag schon in der Beschwerdeschrift zu formulieren. Anspruch auf den Ausspruch einer solchen consequential order hat der Bf. allerdings nicht.

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      Ein als Entschädigung an den Bf. zu zahlender Geldbetrag wird vom Gerichtshof in EURO festgesetzt, unabhängig davon, in welcher Währung der Bf. seine Schäden beziffert hat (§ 24 PD-JS). Gehört der betroffene Vertragsstaat nicht der Europäischen Währungsunion an, muss die Entschädigungssumme anschließend in die entsprechende Landeswährung umgerechnet werden. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung (exchange rate applicable on the date of payment; § 24 PD-JS).

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      Etwaige vom Bf. auf die Entschädigungssumme zu entrichtende Steuern sind auf den vom EGMR festgesetzten Betrag aufzuschlagen (plus any tax that may be chargeable).

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      Werden einzelne vom Bf. geltend gemachte Schadenspositionen vom Gerichtshof nicht als erstattungsfähig anerkannt, so führt dies weder zu einem „Teilunterliegen“ noch löst dieser Umstand eine Kostenlast bzw. Erstattungspflicht auf Seiten des Bf. aus.

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      Umgekehrt können geltend gemachte Schäden oder Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sein, obwohl der Gerichtshof nicht alle vom Bf. behaupteten Konventionsverstöße festgestellt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kosten speziell im Zusammenhang mit dem nicht erfolgreichen Teil der Beschwerde entstanden sind, denn dann fehlt regelmäßig der für die Erstattungsfähigkeit stets erforderliche causal link (s.u. Rn. 495).

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      Bei der Schadensberechnung ist zu beachten, dass der

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