Internationales Strafrecht. Robert Esser
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Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, dass es im Zuge der Umsetzung des Urteils – z.B. während einer Neuverhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten – zu einer neuerlichen, mit der ursprünglichen Verletzung nicht übereinstimmenden, Verletzung der Konvention kommt. Dann kann der Bf. den EGMR (erneut) anrufen.[90]
530
Nach Auskunft des Europarates werden ca. 97% der vom EGMR ausgesprochenen Urteile von den Staaten befolgt, wobei kritisch zu hinterfragen ist, welche staatliche Reaktion noch als „Befolgung“ i.S.v. Art. 46 Abs. 1 EMRK eingestuft werden kann.[91]
531
Bis 2009 konnte das Ministerkomitee bei einer hartnäckigen Verweigerung der Urteilsumsetzung lediglich politischen Druck auf den säumigen Vertragsstaat ausüben, etwa indem vorläufig die Vertretung im Europarat entzogen oder der Staat zum Austritt aus demselben aufgefordert wurde.
532
Seit dem Inkrafttreten des 14. Protokolls zur EMRK kann das Ministerkomitee eine unzureichende Umsetzung des endgültigen Urteils durch den verurteilten Vertragsstaat vor dem EGMR rügen (Art. 46 Abs. 4, Abs. 5 EMRK n.F.).[92] Weigert sich eine Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, ein gegen sie gerichtetes endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Vertragspartei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefassten Beschluss die GK (Art. 32 Abs. 2 lit. b EMRK) mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
533
Stellt der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 EMRK fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen an das Ministerkomitee zurück. Sieht der Gerichtshof eine solche Verletzung als gegeben an, stellt er dies in einem Urteil (Rule 99) fest und weist die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen nach Art. 46 Abs. 2 EMRK an das Ministerkomitee zurück.
534
Kommt die GK dagegen zu dem Schluss, dass Art. 46 Abs. 1 EMRK nicht verletzt ist, so weist der Gerichtshof die Rechtssache ebenfalls an das Ministerkomitee zurück; dieses beschließt die Einstellung seiner Prüfung.
535
Gütliche Einigungen werden dem Ministerkomitee ebenfalls zugleitet (Art. 39 Abs. 4 EMRK). Dasselbe gilt für die Entscheidung, eine Beschwerde aus dem Register zu streichen, sofern sie in Urteilsform ergeht (vgl. Rule 43 Abs. 3). Nachdem das Urteil endgültig geworden ist, soll das Ministerkomitee auch die Einhaltung solcher Umstände, die dazu geführt haben, das seine Beschwerde nicht weiter geprüft wurde, überwachen können, was insbesondere im Falle der unilateral declarations zwingend erscheint (siehe auch Rn. 376).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › IX. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR
IX. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR
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Wird einer Partei eine Tatsache bekannt, die den Ausgang einer vom EGMR bereits entschiedenen Rechtssache möglicherweise maßgeblich beeinflusst hätte, wäre sie vor der Urteilsverkündung dem Gericht zur Kenntnis gelangt, so kann, sofern der Umstand dieser Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, bei der Kanzlei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.[93] Einen entsprechenden Antrag (Request for revision of the judgment) muss die Partei innerhalb von sechs Monaten stellen, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat (Rule 80 Abs. 1).
537
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss das Urteil bezeichnen, auf das er sich bezieht, und Angaben enthalten, aus denen sich die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben. Dem Antrag sind Kopien aller zu seiner Begründung dienenden Unterlagen beizufügen (Rule 80 Abs. 2).
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Über den Antrag entscheidet (nach Möglichkeit) die ursprünglich mit der Rechtssache befasste Kammer[94] im schriftlichen Verfahren oder (falls nach Ansicht der Kammer erforderlich) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil (Rule 80 Abs. 4 Satz 2). Die Kammer kann den Antrag zurückweisen, wenn aus ihrer Sicht kein ausreichender Grund für eine Wiederaufnahme vorliegt (Rule 80 Abs. 3 Satz 1). Andernfalls ist der Antrag den anderen betroffenen Parteien zuzuleiten, um ihnen – innerhalb einer vom Kammerpräsidenten zu setzenden Frist – Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Rule 80 Abs. 4 Satz 1).
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › X. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
X. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
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Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Gerichtshof – von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung einer Entscheidung oder eines Urteils beantragt (Request for Rectification of errors) – korrigieren (Rule 81).
Anmerkungen
Dasselbe gilt für die Zulässigkeitsentscheidungen.
Dasselbe gilt für die Zulässigkeitsentscheidungen.
Vgl. EGMR Hub v. Deutschland, 9.4.2009, Nr. 1182/05, § 40; siehe auch: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 19.
Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 15.
EGMR Bati u.a. v. Türkei, Urt. v. 3.6.2004, Nr. 33097/96; vgl. auch: EGMR Parlanti v. Deutschland, Entsch. v. 26.5.2005, Nr. 44095/06, § 6 (bzgl. Art. 3 EMRK bei Auslieferungsentscheidung); kritisch: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 18.
EGMR Tahsin Acar v.