Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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href="#ulink_54fc0f76-4e67-5da7-86c4-4b877f1f60e4">Rn. 524) – erfolgt (Rule 75 Abs. 3, § 25 PD-JS). Hinsichtlich des Zinssatzes orientiert sich der Gerichtshof am Spitzenrefinanzierungszinssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank (EZB), nimmt aber meist noch einen Aufschlag von drei Prozentpunkten vor (§ 25 Satz 2 PD-JS).[78]

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VI. Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

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      Endgültig ist das Urteil einer Kammer mit seiner Verkündung aber noch nicht, da Art. 43 EMRK die Möglichkeit der Verweisung der von der Kammer entschiedenen Rechtssache an die GK vorsieht (Art. 42, 44 Abs. 2 EMRK). Ein Ausschussurteil wird mit dem auf ihm vermerkten Datum wirksam und sofort rechtskräftig („endgültig“; Art. 28 Abs. 2 EMRK).

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VII. Antrag auf Auslegung des Urteils

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteD. Urteil des EGMR › VIII. Überwachung des Urteils

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      Solange das Ministerkomitee nicht davon überzeugt ist, dass der jeweilige Vertragsstaat der EMRK seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachgekommen ist, kann es die Sache immer wieder auf die Tagesordnung setzen und den Staat zur Einhaltung seiner Pflichten ermahnen. Bis zum Inkrafttreten des 14. P-EMRK standen dem Ministerkomitee nur politische Druckmittel zu Verfügung, um den Vertragsstaat zur Einhaltung der Urteilsverpflichtungen anzuhalten.

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