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Die Organe von juristischen Personen sind u.E. in aller Regel verpflichtet, Kartellschadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Pflicht folgt aus den gesellschaftsrechtlichen Generalklauseln (z.B. § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG).1 Entscheidungen über die Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen stellen nach richtiger Ansicht eine im Ermessen der Unternehmensleitung stehende unternehmerische Prognoseentscheidung2 dar.3 Sie ist stets pflichtgemäß, wenn die Unternehmensleitung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. „Business Judgment Rule“). Das Merkmal der angemessenen Informationsbeschaffung verlangt jedoch nicht, dass sämtliche verfügbaren Informationen eingeholt werden.4 Erscheint die Anspruchsdurchsetzung erfolgversprechend und auch wirtschaftlich sinnvoll, kann die Anspruchsverfolgung nur ausnahmsweise unterbleiben, falls überwiegende Gründe des Unternehmenswohls gegen die Rechtsverfolgung sprechen; etwa befürchtete Imageschäden (z.B. durch eine zu erwartende einseitige und verzerrte Medienberichterstattung), nicht mehr im Verhältnis zum Wert der Forderung stehender