Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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(zuletzt aufgerufen am 10.6.2020). 37 Näher hierzu unten Kapitel I Rn. 257ff.

       II. Rechtliche Pflichten der Geschäftsleitung geschädigter Unternehmen

      Trotz der Möglichkeit, eine signifikante Kompensationszahlung von Kartellanten zu erhalten, wird nicht jedes betroffene Unternehmen zwingend einen Schadensersatz geltend machen wollen. Insbesondere im Falle langjähriger vertrauensvoller Geschäftsbeziehungen können Hemmnisse bestehen. Der Entscheidungsprozess innerhalb der Geschäftsleitung geschädigter Unternehmen unterliegt hierbei Begrenzungen, die sich auch zu einer Pflicht hinsichtlich des „Ob“ einer Schadensersatzgeltendmachung verdichten können.38

       1. Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung

       2. Business Judgment Rule

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      § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt hierzu aus:

      „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ (Hervorhebungen durch Verfasser)

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       3. Strengerer Maßstab bei staatsnahen Unternehmen

       4. Informierte Abwägungsentscheidung maßgeblich

      Jede Unternehmensleitung muss also eine informierte, vornehmlich am Unternehmenswohl orientierte Abwägungsentscheidung treffen, die im Falle staatsnaher bzw. staatlich kontrollierter Unternehmen durch engere gesetzliche Vorgaben eingeschränkt sein kann.

       a) Angemessene Informationsbasis

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