Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Monitoring-Prozess zu implementieren.53 Hierdurch kann verhindert werden, dass Kartelle, die die gesellschaftsrechtliche Prüfungs- und Abwägungsverpflichtung auslösen können, grob fahrlässig nicht erkannt werden. Gerade für potenziell geschädigte Unternehmen ist die Identifizierung (möglicher) kartellrechtlich relevanter Verhaltensweisen unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Informationssichtung und -sicherung vorgenommen werden kann, mit der die Tatsachengrundlage geschaffen wird, um der Unternehmensleitung die erforderliche Kosten-/Nutzenabwägung zu ermöglichen.

       b) Abwägung im Einzelfall

       – Zunächst ist eine (kursorische) Prüfung der Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs durchzuführen;

       – erst wenn diese Vorabprüfung auf einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch hinweist, bedarf es einer substantiierten rechtlich-ökonomischen (Einzelfall-)Prüfung der Schadensersatzansprüche, wobei insbesondere die Schadenssumme und etwaige Verjährungsthemen, aber auch Fragen des anwendbaren Rechts sowie etwaige Gerichtsstände zu berücksichtigen sind.55

       – Art der Geschäftsbeziehung zu mutmaßlichem Kartellanten (direkte Vertragsbeziehung, indirekte Geschäftsbeziehung oder lediglich mögliche Preisschirmeffekte) und daraus folgend auch die Erfolgsaussichten einer (gerichtlichen) Durchsetzung;

       – Verhältnis eines möglichen Schadens zum von der Geschäftsbeziehung betroffenen Gesamtvolumen;

       – Bedeutung der Geschäftsbeziehung für die Tätigkeit des Unternehmens;

       – positive Kosten-/Nutzenabwägung im Hinblick z.B. auf die Beschaffung der für den Nachweis des Schadens erforderlichen Informationen und die voraussichtlichen Rechtsverfolgungskosten;

       – Verjährungsgesichtspunkte.

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      38 Vgl. dazu ausführlich Stancke, WuW 2015, 822. 39 Bspw. in den Pressemitteilungen der Europäischen Kommission zu aktuellen Bußgeldentscheidungen, vgl. in jüngster Zeit: Kommission, Pressemitteilung vom 30.1.2020, IP/20/157; oder den Praktischen Leitfaden der Europäischen Kommission. 40 Insoweit kann auf die Kartellschadensersatzrichtlinie und die 9. GWB-Novelle (BT-Drs. 18/10207) verwiesen werden. 41 Vgl. hierzu auch Kapitel M Rn. 70ff. 42 Vgl. auch Bayer/Scholz, NZG 2019, 201, 203. 43 Vgl. u.a. § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG; siehe ferner jeweils m.w.N.: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 176ff., 307ff.; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 214ff., 339ff.; Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 82. 44 Die Business Judgment Rule gilt in gleichem Maße für Kartellanten, die entscheiden müssen, ob sie eine konfrontative oder kooperative Linie gegenüber möglichen Anspruchsstellern verfolgen wollen. Die dargestellten allgemeinen Prüfungs- und Abwägungsmaßstäbe sind insoweit uneingeschränkt auch auf diesen Entscheidungsprozess übertragbar. 45 Vgl. Bayer/Scholz, NZG 2019, 201, 203f.; Stancke, WuW 2015, 822, 824; Beurskens, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43 Rn. 34–38; Rother, in: Fuchs/Weitbrecht, KartellR-HdB, § 3 Rn. 26ff.; kritisch: Altmeppen, ZIP 2019, 1253, 1253f. 46 Detailliert hierzu auch: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 66ff.; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 80ff. 47 Kartellanten mit derartigen Geschäftspartnern sollten daher mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Schadensersatzansprüchen rechnen. 48 Vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB; Stein/Friton/Huttenlauch, WuW 2012, 38, 40ff.; in diesem Zusammenhang sollten Kartellanten frühzeitig erwägen, mit den Geschäftspartnern zu kooperieren und hierdurch auch den erforderlichen sog. Selbstreinigungsprozess (§ 125 GWB) zu fördern, da sonst erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohen können. 49 Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 55–57 m.w.N. 50 Näheres zum Zugang zu Informationen Kapitel G. 51 Vgl. hierzu Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 55ff.; Beurskens, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43 Rn. 37; ferner jeweils m.w.N.: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 70; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 84; Stancke, WuW 2015, 822, 825. 52 Vgl. auch Weber/Kiefner/Jobst, NZG 2018, 1131, 1133f., die auch zutreffend darauf hinweisen, dass mit zunehmender Digitalisierung die Anforderungen an die Informationsbeschaffung steigen können. 53 Grundsätzlich ist es im Rahmen eines Monitorings ausreichend, dass – neben der Sicherstellung, der im Unternehmen wahrgenommenen Verdachtsmomente hinsichtlich etwaiger Kartellaktivitäten von Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern – die kartellbehördlichen Pressemitteilungen zu Verfahrenseinleitungen oder -abschlüssen in den für das jeweilige Unternehmen relevanten Produktmärkten

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