Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding

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Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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5 Abs. 4 GrOkathK a.F. Rechnung zu tragen.281

      (5) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind

      Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte einige Verhaltensweisen, die nach katholischem Selbstverständnis eine eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche offenbarten und damit eine Kündigungsmöglichkeit eröffnen konnten. Hierzu zählten „vor allem“ und daher nicht abschließend Fälle des Glaubensabfalls, der Verunehrung der Eucharistie, der Gotteslästerung, des Hervorrufens von Hass und Verachtung gegen die Religion sowie bestimmte, gegen die Kirche gerichtete Straftaten.

      (6) Auswirkungen der Überarbeitung vom 27. April 2015

      (aa) Reformierung der Tatbestände schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße

      Die schweren Loyalitätsverstöße des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK n.F. wurden im Rahmen der Überarbeitung im Jahr 2015 nach der Konfessionszugehörigkeit abgestuft und tragen insofern jetzt der Systematik des Art. 4 GrOkathK Rechnung.

      Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) bis d) GrOkathK n.F. zählt Verstöße auf, die glaubensunabhängig für sämtliche Mitarbeiter eine dienstliche Sanktionsmöglichkeit eröffnen. Hierzu gehört nicht mehr der Tatbestand des Kirchenaustritts. Um das zeitpolitische Beispiel „Fremdenhass“ ergänzt, wertet aber Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) GrOkathK n.F. das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche nach wie vor ungeachtet der Konfession des Mitarbeiters als schweren Loyalitätsverstoß.

      Eine auffällige Neuerung ist, dass die kirchenrechtlich unzulässige Zivilehe gem. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrokathK nur dann einen schweren Loyalitätsverstoß darstellt, wenn sie „objektiv geeignet“ ist, nach den konkreten Umständen „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis“ hervorzurufen und eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Kirche droht. Neu ist auch, dass die Anforderung an die kirchenrechtliche Gültigkeit der Ehe ausdrücklich nur noch für katholische Mitarbeiter gilt und auch hier kumulativ die Interessen der Kirche und der Dienstgemeinschaft bzw. des beruflichen Wirkkreises betroffen sein müssen. Ob der ungültige Eheschluss ein „öffentliches Ärgernis“ i.S.v. Art. 5 Abs. 5 S. 2 GrOkathK a.F. erregt, ist dagegen nunmehr unerheblich. Die Gefährdungseignung des Loyalitätsverstoßes wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeitern und solchen, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet. Leitende Angestellte oder Personen im erzieherischen Dienst werden vom Wortlaut der Vorschrift nicht mehr erfasst.

      (bb) Reformierung der Rechtsfolgen schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße

      Vor jeder Kündigung aufgrund von Verstößen gegen die Loyalitätsanforderungen der katholischen Kirche ist nach der Reform vom 27. April 2015 im Grundsatz eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GrOkathK n.F.). Dem Selbstverständnis der Kirche ist bei der Abwägung der Einzelfallumstände „ein besonderes Gewicht“ beizumessen. Die Interessen der Kirche überwiegen die Interessen des betroffenen Mitarbeiters jedoch nicht „prinzipiell“ (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GrOkathK n.F.). Die Umstände, die in der Interessenabwägung gem. Art. 5 Abs. 3 S. 3 GrOkathK n.F. zu berücksichtigen sind, unterscheiden sich von denen des Art. 5 Abs. 3 GrOkathK a.F. Nunmehr orientiert sich die Abwägung an Gesichtspunkten, die eine gewisse Ähnlichkeit zur Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG) aufweisen. Neben dem Bewusstsein des Arbeitnehmers für die begangene Loyalitätsverletzung sind das Interesse an der Wahrung des Arbeitsplatzes, das Alter, die Beschäftigungsdauer und die Aussichten auf eine neue Beschäftigung zu berücksichtigen.

      Im Hinblick auf Mitarbeiter im pastoralen oder katechetischen Dienst sowie Mitarbeiter, die für eine Missio canonica oder aufgrund eines schriftlich erteilten, bischöflichen Auftrags tätig sind, schließt ein Verstoß nach Art. 5 Abs. 2 GrOkathK n.F. zwar grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung aus (Art. 5 Abs. 3 S. 4 GrOkathK n.F.), allerdings erfolgt eine Prüfung auf eine Ausnahmeregelung in besonderen Härtefällen (Art. 5 Abs. 3 S. 5 GrOkathK n.F). „Gleiches gilt“ für den Fall des Austritts aus der katholischen Kirche (Art. 5 Abs. 3 S. 6 GrOkathK n.F.). An Mitarbeiter in leitender Funktion wird nach der Reformierung, anders als im Art. 5 Abs. 3 GrOkathK a.F., kein vergleichbar strenger Maßstab mehr angelegt.

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