Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding страница 4
1. Hintergrund der EuGH-Entscheidung Egenberger
2. Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch den EuGH in Sachen Egenberger
b) Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts durch Art und Umstände der Tätigkeit
c) Gewichtung des Kriteriums „wesentliche“
d) Differenzierung zwischen einer „rechtmäßigen“ und einer „gerechtfertigten“ Anforderung
e) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
II. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG nach der IR-Entscheidung
1. Hintergrund der EuGH-Entscheidung IR
2. Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch den EuGH in Sachen IR
III. Kritische Würdigung der Argumentation des EuGH
1. Substanzlose Tatbestandsdefinitionen
2. Fehlerhafte Deutung der Bezugnahme in Erwägungsgrund Nr. 24
3. Verkennung des Willens des Richtliniengebers
4. Verkennung der Normhierarchie des Unionsrechts
IV. Primärrechtskonformität der Urteile Egenberger und IR
1. Möglicher Verstoß gegen das Achtungsgebot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
2. Möglicher Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
V. Vorschlag einer primärrechtskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG
1. Die primärrechtskonforme Auslegung von sekundärem Unionsrecht
2. Prinzipielle Öffnung der Richtliniennorm zugunsten eines nationalen Ausgleichs
3. Öffnung der EuGH-Rechtsprechung zugunsten eines nationalstaatlichen Ausgleichs
a) Anknüpfungspunkt: Art und Umstände der Tätigkeit
b) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „gerechtfertigte“
c) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „wesentliche“
d) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „rechtmäßige“
e) Anknüpfungspunkt: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
E. Die Umsetzungsnorm des § 9 AGG als Ausgangspunkt eines Mehrebenenkonflikts
I. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 1 AGG
1. Persönlicher Anwendungsbereich