Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding

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Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGG durch das BAG

       a) § 9 Abs. 1 Hs. 1 AGG: „[…] unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht […]“

       (aa) Genese

       (bb) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 25. Oktober 2018

       (cc) Das Egenberger-Urteil des BAG

       b) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] oder nach der Art der Tätigkeit […]“

       c) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

       d) Ergebnis

       II. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 2 AGG

       1. Personeller und sachlicher Anwendungsbereich

       2. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AGG durch das BAG

       a) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 20. Februar 2019

       b) Das zweite Chefarzt-Urteil des BAG

       c) Ergebnis

       III. Das Verhältnis der BAG-Entscheidungen zur „Zwei-Stufen“-Prüfung des BVerfG

       1. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 AGG

       a) Widerspruch zur Plausibilitätskontrolle des BVerfG

       b) Widerspruch zur Interessenabwägung des BVerfG?

       c) Zwischenergebnis

       2. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 AGG

       3. Ergebnis

       IV. Ungenutzte Öffnungsklauseln

       1. Rechtssache Egenberger

       2. Rechtssache IR

       3. Ergebnis

       V. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 9 AGG

       1. Zur Methode der richtlinienkonformen Auslegung

       2. § 9 Abs. 1 Hs. 1 AGG: „[…] unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht […]“

       a) Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung

       aa) Wortlaut

       bb) Wille des historischen Gesetzgebers

       cc) Gesetzgebungsgeschichte

       dd) Ergebnis

       b) Folge der Begrenzung richtlinienkonformer Auslegungsmöglichkeiten

       aa) Vereinbarkeit mit dem EU-Primärrecht

       bb) Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben

       3. § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] oder nach der Art der Tätigkeit […]“

       a) Begrenzung der unionskonformen Auslegung durch den gesetzgeberischen Willen

       b) Richtlinienkonforme Auslegung der Tatbestandsmerkmale

       c) Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben

       4. § 9 Abs. 1 AGG: „[…] eine gerechtfertigte berufliche Anforderung […]“

       a) Begrenzung der unionskonformen Auslegung durch den Gesetzgeberwillen

       b) Richtlinienkonforme Auslegung der Tatbestandsmerkmale

       aa) Das Merkmal „gerechtfertigte“

       bb) Das Merkmal „wesentliche“

       cc) Das Merkmal „rechtmäßige“

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